Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 46 (12.11.1844)
- Date
- 1844-11-12
- Page
- Spalte 729-730 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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729 Studien. Der Eid nach dem rabbinischen Judenthum. 73« aufgelöst wurde, als aufgelöst zu betrachte» sei, ist aus dem Talmud nicht zu erweisen. Der Talmud (Nedarim 65) spricht sich nur darüber bestimmt aus, wer sich einen Genuß von seinem Nebenmenschen eidlich entsagt, kann diesen Eid nur in dessen Gegenwart auflösen lassen (Vgl. Jerur. ibid). Aus der dort erwähnten Erzählung läßt sich aber entnehmen, daß der einem Nebenmenschen geleiste Eid nicht ohne seinen Willen gelöst werden kann; denn in der Schrift wird Zidkijahu mit deutlichen Worten als ein Wortbrüchiger dargestellt (Ehr. 2. 36). Alle Kasuisten mit Ausnahme des Eleasar aus Äletz und R. Nessim sind der Meinung, daß ein solcher Eid, wenn aufgelöst, die Auflösung ungiltig sei, und alle Deduktionen aus dem Talmud für die gegnerische Ansicht werden von denselben siegreich bekämpft. Herr Holdheim, der gewöhnlich allen rabbinischen Erschwerungen feind ist, neigt sich auch hier zu den Erleichterungen, und will aus T. Erubim 6, 1 beweisen, daß „selbst für solche Eidschwüre, welche im Gerichte geleistet und auf das Verhältniß zu unserem Nebenmenschen sich beziehen" eine Auflösung statt finden kann. Dieser Beweis gleicht aber ganz dem aus Gittin 36, der von R. Niffim angeführt wird, und aus gleichem Grunde zurückzuwiesen ist, denn auch hier handelt es sich nicht von einem dem Nebenmenschen geleisteten direkten Eid, dessen Auflösung ihm unmittelbar Schaden brächte, sondern nur von einem persönlichen Gelübde, dessen Auflösung ihm nur mittelbar nachtheilig ist. (Vgl. übrigens Tos. Gittin 35 b *DDj? rn). rder jüdischen Rechtslehre kommen in der Regel p r o m i sss. E i d e s s ch w ü r e, die vor Gericht abgelegt werden müssen, gar nicht vor, da sie keinen Zeugeneid kennt und ebenso wenig den Eid aus Erfüllung einer Rechtspflicht (Frankel S. 96), nur bei den erwähnten Fällen, Gittin 34, Beohorct 45, Erachin 23 werden vom Gerichte promiss. Gelübde rein persönlicher Natur abverlangt, die auch in dieser Eigenschaft auflösbar sein können, wenn sie geleistet werden. Bei spätern Kasuisten finden wir in Rechtsfällen, wo direkte Eide zu Gunsten eines Nebenmenschen geleistet wurden, den Grundsatz fest gestellt, daß ein solcher Eid nicht wider den Willen desjenigen, zu dessen Gunsten er geleistet wurde, aufgelöst wHWu kann. Einen solcher Rechtsfall finden wir im R. G. A. von Äderet 786. „A leistete B. einen Eid, seine Schuld innerhalb einer Frist zu bezahlen und ließ sodann diesen Eid auflösen. R. Sai. Aderet erklärte aber die Auflösung für ungültig weil ein solcher Eid unauflöbar sei. Ein ähnlicher Fall, der ebenso entschieden wurde, ist zu ersehen im R. G. A. von David Simra I, Nr. 327, derselbe sagt ausdrücklich däni, fob miö wn innw cn non n^yin^ jotton b yr&b non1? jntwtci 'ow rro hob "n npaty xb n\\ "i'ddd ni N3M b ii'm niamn o bäN -p* ijfe HJIDB? nV HOI bw". (Bgl. R. G. R. von Kolon) Nr. 52)'. Die Angriffe des Herrn Holdheim treffen daher keineswegs den Talmud, "sondern btos die kleine Minorität der Kasuisten, der sich auch allerdings Karo im Jore Dea 222 anschließt, welche Stelle Holdheim auch anfühn, aber wie dieser nur für Wahrheit kämpfende Gelehrte zu citiren pflegt, wird der wichtige Nachsatz, womit Karo das Schädliche dieser Lehre paralysirt, aus g ela ssen und gänzlich ignorirt. Dieser Nachsatz lautet: in'Qi wjü non rbpnbw nnnn jni nun mot? Nim M'2in^>' nD.'i> ini pb pptw ii"n. „Die ^Auflösung ist nur dann gültig, wenn der Auflösende von allen Umständen des Eides in Kenntniß gesetzt, auch weiß, daß der Eid zu Gunsten eines Andern abgelegt wurde. Jedenfalls aber ist das Gericht, das einen solchen Eid auflöst, straffähig, und verdient zurRechenschaft gezogen zu werden". Herr Holdheim legt ferner ein besonderes Gewicht darauf, daß das oben aus Erachin 23 erwähnte Gelübde vor Gericht geleistet wird, um nicht nur das Vertrauen auf die jüdischen Eide im Privatleben zu erschüttern, sondern auch bei den Landesgerichten zu verdächtigen z allein H. hat vergessen, oaß alle Eide in Civilsachenund Kriminals allen ass.er torisch sind, bei denen doch eine Auflösung unmöglich ist. Der Zeugeneid ist nur dann promissorisch, wenn er, wie in manchen Staaten, vor der Ablegung des Zeugnisses geleistet wird, aber auch alsdann ist er unauflösbar, weil die Verpflichtung, ein Zeugniß in einer Streitsache abzulegen, wo die Stimme des Zeugen entscheidend zur Ermittelung der Wahrheit sein kann, eben so religiös heilig wie der Eid selbst ist (Levit. 5; Bab. Kama, 56 a$ R. G. A. von Aderet 55z Ch. Mischpat 28). Frankel (S. 46) sagt daher mit Recht. „Wer ein falsches Zeugniß ablegt, begeht nicht minder eine religiöse Sünde, wie der, welcher einen Meineid schwört. Es kann daher durchaus keinen Fall geben, wo es rechtlich erlaubt sein kann, ein falsches Zeugniß abzulegen und die ganze Theorie von der Anflösung des Eides beruht doch auf dem Grundsatz, daß nach der Ablegung des Eides Umstände eingetreten sind, welche der Erfüllung des Eides hindernd entgegen stehen. Ebenso wenig kann der Bürgereid, der auch promiff. ist, aufgelöst werden, da die Verpflichtung, die der Eid auflegt, dem Juden auch ohne Eid schon heiliges Gebot ist. Den Civilgesetzen des Staates gehorchen zu müssen, ist unbestrittener Grundsatz der jüdischen Lehre,, (Frankel S. 51). Die Kol-Nidre-Formel, welche die Rabbinen nur wegen ihres liturgischen Unwerths und nicht aus Nachgiebigkeit gegen die judenfeindlichen Angriffe, welche von Eisenmenger zurückgewiesen, vom Rabbiner Holdheim aber neuerdings begonnen worden, hätten abschaffen sollen, soll, so will es Herr Rabb. Holdheim, keineswegs nur auf persönliche Angelöbnisse, vielmehr auch auf Eide und Gelübde, welche sich auf das Verhältniß der Menschen beziehen, oder vor Gericht geleistet werden, eine lösende Kraft haben. Zum Glück kannHerr H. für diese Behauptung keine rabbinische Autorität anführen, die Auflösung durch die Kol-Nidre-Formel hält er jedoch für ganz analog mit der Theorie von der Auflösung des Eides zu Gunsten Andererz sind solche Eide auflösbar, was nach den überwiegenden Ansichten im rabbischen Judenthum der Fall ssei —, so könne auch die Kol-Nidre-Formel solche