Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 46 (12.11.1844)
- Date
- 1844-11-12
- Page
- Spalte 727-728 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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727 Studien. Der Eid nach dem rabbinischen Iudenthum. 728 gegen außer' dem Bereiche seiner Angriffe sei;' er hätte ferner die Lehre von der Auflösung des Eides und das zu Grunde liegende Princip, wahr und treu darstellen sollen. Er Härte die Erklärung abgeben müssen, daß der Jude auch ohne Eid religiös verpflichtet sei, immer wahr zu sprechen, so daß im Geschäftsverkehr der Satz.-p"i nWNDJTW 'D nn"D -rvix WM 'QO jnö* wn teon, im Talmud auch auf solche Fälle angewendet wird, wo das strickte Recht von einer eingegangenen Verbindlichkeit lossagt. Allein nichts von diesem ist geschehen, er will, wie es scheint, nicht belehren, nicht erleuchten, nur vorspiegeln ist seines Wirkens Ziel und dazu bedarf es nur allgemeine Phrasen und halbe Zitate. Für die Verbreitung sorgt schon der Israelit des 19. Iahrh/s und für die nützliche Anwendung zum Segen und Heilder Juden, ein Daumer, Ghillany und andere humane Männer unserer Zeit. Diese werden schon ihre Pfeile an den Streichriemen der Holdheim'schen Bildungsmaschiene schärfen, um damit das Herz des Iudenthums, die Moralität seiner Bekenner zu durchbohren. Perisse le monde plustöt qu’un principe, möge auch das Iudenthum zu Grunde gehen, wenn nur der Talmud mitfällt, scheint der Denkspruch. — Was lehrt das rabbinische Iudenthum über den Eid? Die Frage wollen auch wir beantworten und zunächst die gefährlichste Seite, die Lehre von der Auflösbarkeit des Eides, hervorheben, jenes Schreckbild, welches, wie es H. glaubt oder wünscht, alle humanen Gesinnungen unserer Zeit verscheuchen könnte. — Ein Eid kann nach rabbinischen Grundsätzen nur dann aufgelöst werden, wenn solcher promissorisch ist, die eidliche Zusage oder Verpflichtung möge übrigens positiver oder negativer Natur sein; der assertorische Eid aber, welcher im Privat- oder öffentlichen Leben, so wie vor Gericht die Wahrheit eines Geschehenen, Vergangenen, bestätigen soll, ist auf keine Weise aufzulösen oder zu umgehen; dieser ist im Augenblick, wo er abgelegt wird, entweder wahr oder falsch, jener wird erst ein Meineid, wenn das geleistete Versprechen oder das angelobte Gelübde nicht Erfüllt wird. Bei Promifsionen, sagt zwar Frankel in seiner klassischen Schrift über die Eidesleistung der Juden S. 43, kann eigentlich nur von einem falschem Schwur (insofern das Versprechen nicht gehalten wird), nicht aber von einem Meineid die Rede sein: und auch die Rechtslehre betrachtet den promissorischen Eid nur als feierliches Versprechen, das Nichthalten bestraft sie nur, insofern eine Pflichtverletzung damit verbunden ist. Da nun der Mensch nicht Herr der Zukunft ist und unvorhergesehene Zufälle eintreten können, welche die Erfüllung des Eides unmöglich machen, so wäre unter solchen Umständen ein promissorischer Eid von selbst aufgelöst. Das Urtheil, ob ein solcher Fall wirklich eingetreten sei, wird jedoch nicht dem Menschen selbst überlassen, der sich hierin leicht täuschen könnte, sondern Ein Gesetzeskundiger oder drei Idioten haben darüber zu entscheiden, ob die Nichterfüllung des Eides einen subjektiven Grund in der Willensänderung des Menschen, oder einen objektiven, in einem nunmehr eingetretenen Hinderniß u. dgl. habe; nur im letzteren Falle kann der: Eid aufgelöst, werden. . Die Auflösung des prom. Eides liegt daher nicht etwa in der Formel “jb ")ölD, sondern hauptsächlich in der wirklichen Auffindung eines neuen Hindernisses oder einer Schwierigkeit, die sich erst nach dem geleisteten Eid dem Schwörenden gezeigt hat, oder auch, daß er unter den gegenwärtigen Verhältnissen den Eid gar nicht geleistet hätte. Eine nicht zu umgehende Bedingung bei der Auflösung des Eides ist die genaue Darstellung des geleisteten Eides, damit sich der Auflösende von dem genauen Sachverhältniß unterrichte und keinen Eid auflöse, der rechtlich nicht aufzulösen sei. Wie fest selbst im Civilrecht auf dieses Princip vertraut wird, ist zu ersehen aus Gittin 36 b. InderMischna wird nämlich eine Anwendung R. Gamliels erwähnt, daß die Wittwe ihre Ketuba aus der Verlaffenschaft nur nach einem prom. Eide an die hinterlassenen Waisen (d. h. unter dem Angelöbniß, sich irgend einen Genuß zu untersagen, wenn sie aus der Verlassenschaft etwas entwendet habe) beziehen könne; in der Gemara wird hierauf die erhobene Bedenklichkeit: welche Sicherheit ein solcher Eid, der aufgelöst werden könne, gewähre, dadurch beseitigt, daß bei der Auflösung des Eides Form und Inhalt des Eides dem Auflösenden klar dargestellt werden müsse, Niemand aber einen Eid auflösen würde, der speciell den Weisen auf bezeichnete Art geleistet wurde. Bemerkenswerth ist auch folgende Erzählung in Jerur. Nedarim 8 b: „Es kam einst Jemand zu R. Juda, um sich einen geleisteten Eid „nichts zu verdienen" auflösen zu lassen. N. Juda, dem ein solcher Eid auffallend war, erfuhr von ihm, nach genauer Forschung, daß er geschworen hatte „kein betrügerisches Spiel zu spielen." Wie Recht hatten unsere Rabbiner, rief sodann N. Juda aus, daß sie vorschrieben: bei der Auflösung des Eides muß Form und Inhalt des Eides genau angegeben werden, denn ohne diese vorsichtige Vorschrift Härte ich vielleicht deinen Eid aufgelöst.,, Ein prom. Eid, der nachdem Willen Anderer geleistet wird, kann nur aufgelöst werden, wenn die Auflösung einen allgemeinen Nutzen ergiebt, außer diesem Falle ist ein solcher Eid unauflösbar. Alle diese gesetzlichen Vorschriften erwähnt Herr Holdheim mit keiner Sylbe, damit der Verdacht recht begründet scheine^ zur Auflösung eines Eides bedürfe es nur der losenden Worte; wir standen daher bis jetzt außerhalb der Schußweite der holdheim'schen Geschosse und jetzt erst nähern wir uns seinem mörderischen Feuer. — Ein Eid oder Gelübde in der Gegenwart eines Andern abgelegt, kann nur in dessen Gegenwart wieder aufgelöst werden, ebenso die einem Andern geleistete eidliche Zusage nur mit seiner Einwilligung. Ob ein solcher Eid, der dennoch, ohne oder gegen den Willen desjenigen, zu dessen Gunsten er abgelegt, widerrechtlich