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Der Orient · 1844-10-29 · Heft 44 (29.10.1844) · p. Seite 342

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 44 (29.10.1844)
Date
1844-10-29
Page
Seite 342 (sequence 11)
Language
German
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342 - Ferner: Kind?r unter 6 Jahren dürfen nicht nach dem Gotteshaus gebracht werden; doch unterließ selbst der Vorstand nicht, seine geputzten Kleinen dem . lieben Herrgott zu präsentiren und die andern folgten diesem Beispiel, und da man den Kleinen keinen Zwang anthun wollte, so wurde ihnen bald der Tempel zum Spielplatz, und das Gotteshaus eine Kleinkinderbewahranstalt und der Gottesdienst gestört, die Andacht verletzt. Ferner: Flüstern, Mitsingen, Mitbeten oder seinem Nachbar eine Priese Taback reichen, ist streng untersagt, doch hält der Vorstand Vorträge vor seinen Nachbarn und hört auch ihre mit Andacht an. Der Leser wird glauben, vielleicht hält derselbe wissenschaftliche oder gottesfürchtige Vorträge, doch die lächelnden Mienen bezeugen nur zu gut, daß irgend ein Witz oder ein 'günstiger Produktenpreis, verhandelt worden ist. — Soweit die^Statuten. Da der Vorstand der Gemeinde wie des frommen Vereines solche hierorts Eingezogene geltend zu machen suchte, so wurde die Sache beim hohen Ministerium anhängig gemacht, welches geruhte zu befehlen, daß Alles genau untersuchet werden sott, und ich werde chm Erfolg mit Vergnügen mittheilen. Reisemann.. Oesterreich. Aus Galizien, 5. Oktbr. Sehr erfreulich ist es, aus amtlichen Verhandlungen über das bürgerliche Interesse der Israeliten, wahrzunehmen , daß allenthalben die hohen Regierungen, beseelt vom Geiste der Humanität und Gerechtigkeit, auch die städtischen Einwohner aus dieser Religionsgenossenschaft, ihre Menschenwürde anerkennend, des Genusses jener Bürgerrechte theilhaft werden lassen, die ihnen bisher unzugänglich waren. Unter allen Himmelsstrichen, wo der Horizont vom wohlthätigen Lichte der Aufklärung erhellt wird, und die Civiliscttion mit den Schritten des Zeitgeistes vorwärts schreitet, sieht man denn auch, wie die Gefühle von Menschenrecht und allgemeinem Wohlwollen, die intensiven Stützen der bürgerlichen Societät und die ersten Bedingungen zu ihrer festen Kohärenz, den Sieg nach langem Kämpfen über die verderblichen Vorurtheile der grauen Vorzeit davon tragen. Von einer solchen glücklichen Erscheinung, bezüglich auf die politische Stellung der israelitischen Einwohner in den Städten Galiziens, liefert das folgende hohe Gubernial-Dekret vom 1. Decembec 1843. Zahl 70967 den Beleg, welches über das von der Tarnopolec israelitischen Gemeinde bei dieser hohen Landesstelle angebrachte Gesuch, um Ertheilung der Wahlfähigkeit zum städtischen Ausschüsse, an dessen Wahl dieselbe bis nun gar keinen Antheil genommen habe, erfolgt ist: „Ueber das in September 1843 unmittelbar beim hohen t k. Landes - Gubernium angebrachte Gesuch der Tarnopoler israelitischen Gemeinde, um Ectheilung der Wahlfähigkeit zum städtischen Ausschüsse an einzelne Judengemeinde-Glieder ist mit hohem Dekrete vom 1. Decbr. 1843. Z. 70967 anher bedeutet worden, daß sowohl in Betreff des Bürgerrechts der Juden, als auch in Betreff ihrer passiven und aktiven Wahlfähigkeit zu städtischen Ausschußmännern sich lediglich nach" jenem Gesetze zu benehmen sei, welches unterm 5. Oktbr. 1/92 Z. 29081 bekannt gegeben wurde, und daß jeder Zweifel in dieser Beziehung durch die-neueste allerhöchste Entschließung gelöst, sonach ohne weitere Anstande nach dieser Vorschrift zu versahen sei; ferner, daß die hiesige Judengemeinde hierzu weder eines eigenen Privilegiums, noch einer besonder« allerhöchsten Bewilligung bedürfe, und daß ihr das, was sie anspricht, unter keinem Vorwände vorenthalten werden kann. Rücksichtlich der allenfalls besorgten Beeinträchtigung der christlichen Bevölkerung, wurde im. bezogenen hohen Dekrete insbesondere bemekt, daß diese Besorgniß bei genauer Betrachtung des Sachverhaltnisses schwinde; denn das Gesttz bestimmt, daß nur jene Juden das Bürgerrecht anzusprechen berechtigt sind, die Besitzer von bürgerlichen Realitäten ob« Gewerben sind, an solche aber, die nicht zu dieser Kategorie gehören, spricht das'Gesetz aus, daß . die Magistrate nicht verhalten werden sollen, das Bürgerrecht zu mt leihen. Es bleibt daher zwar dem Magistrate freigestellt, auch Juden der letztem Kategorie, wenn sie in sonstiger Beziehung, desselben würdig erscheinen,, solches zu verleihen. Geschieht ,es aber nicht; so können sie sich nicht über die Verweigerung, beim Kreisamte beschweren. Durch die Erlangung des Bürgerrechts ''allein, werden aber die Juden noch nicht zu Ausschußmännern wahlfähig, sondern, hierzu müssen sie nicht blos Inhaber einer Realität oder eines Gewerbes sein, sondern nebstbei auch eine höhere Bildung besitzen, unerläßlich aber Nachweisen, daß sie die Normalschule mit. gutem Erfolge zurückgelegt haben. Hieraus ergiebt sich schon, daß die Zahl derjenigen, die zum Ausschüsse wahlfähig erscheinen, keinesweges bedeutend sein kann, und - daß nicht zu. besorgen sei, daß Leute ohne alle Vorbildung in dem Ausschüsse gewählt werden könnten. Daß dagegen die Stimmfähigkeit kein Nachtheil, und vielmehr, zu. wünschen sei, daß Juden auch bei der Wohl christlicher Ausschußmännec ihre Stimmen abgeben, ergiebt sich daraus, da sie von der Moralität und Fähigkeit der Christen eben so gut unterrichtet'sind, als die Letzter«, und die Würde eines Ausschußmannes nicht gern einem Individuum zuwenden werden, das kein Vertrauen verdient; daher mit Grund -zu erwarten ist, daß tauglichere Individuen in den Ausschuß gewählt werden dürften, wenn die jüdischen Mitbürger mitwählen, als wenn sie von der Stimmgebung ausgeschlossen sind. Bei den Christen ist zum Bürgerrechte sowohl, als zur Wahlfähigkeit, weder der BO einer Realität noch eines bürgerlichen Gewerbes vom Gesetze gefordert. Es können daher Aerzte, Lehrer, Peu-

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