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Der Orient · 1844-10-15 · Heft 42 (15.10.1844) · p. Seite 327

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 42 (15.10.1844)
Date
1844-10-15
Page
Seite 327 (sequence 13)
Language
German
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327 I | Ooldschmidt, hierüber erstattete, Lherlen wir nachfolf gcnber für die Geschichte unserer jüdischen Berhältnisse | sehr interessante Bemerkung zum § 145 des Entwurfs I mit, nach welcher die frühere Bestimmung, daß Juden, welche | Wechsel an Christen zu zahlen haben, denselben das Geld § ohne Anmahnung in das Haus bringen sollen, aufbebt. | Die hier vorgeschlagene Aufhebung kann nur gebilligt i tverden. Der §. 37 der W. O. war außer Gebrauch gekommen und überdies durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Sept. 1824 abgeschafft. Da sich wahrscheinlich nie- 1 mals wieder Gelegenheit bieten dürfte, von solchem zu hündeln, so kann Referent es sich nicht versagen, die gesetzliche Vorschrift, daß Juden, welche Wechsel an Christen j zu zahlen haben, diesen ohne Anmahnung das Geld in | das Haus bringen sollen, geschichtlich zu verfolgen. Die f Ehre der Erfindung muß für unsre Vaterstadt in An/ | spruch genommen werden; es verordnet nämlich die I Verbesserung der hiesigen W. O. vom I. 1676, §. 4, S so viel uns bekannt, zuerst: „Da Juden an Christen einen Wechsel zu bezahlen, sollen jedesmals die Juden, | so die Zahlung zu thun oder zu leisten, dieselbige denen! Christen, ohne einige Anmahnung in das Haus zu bringen, f schuldig und gehalten sein." Ein gleichzeitiger Autor *) i äußert sich darüber wie folgt: „So ist absonderlich all- | hier zu Frankfurt zu merken, daß vor weniger Zeit heil- | simlich verordnet worden, wann der Debitor ein Jude f seie, derselbe dem christlichen Creditori die Zahlung in I düs Haus ohne Anmahnung liefern soll, zweifelsohne l üus Ursachen, damit der Christ dem Juden in die Judengasse, und ihre öfters mit allerhand Unlüsten ange- D füllte Behausungen, nicht nachzulaufen Noch habe." | Nüchdem am 14. Januar 1711 die hiesige Judengasse J mit allen ihren unlustigen Wohnungen niedecgebrannt I Mr, mochten die neuerbauten Behausungen der zum l Theil heute noch stehenden dem Verfasser des vorsichtigen l Banquiers im I. 1733 weniger abschreckend, vielleicht K güc stattlich erscheinen, zum wenigsten giebt er den Grund j: jener Vorschrift, Kap. 7, §. 45 , dahin an: „daß diese f ^ute wenig zu Haufe, sondern meistentheils von morgen t bis in die Nacht in ihrem Schachern herumlaufen, und | man also von Seiten eines christlichen Handelsmanns } ^lche selten zu Hause findet, und diesfalls sehr übel i? daran seyn würde." Er sowohl als Raumburgec 2) be- Ulfen sich-überdies auf andre Wechselgesetze, welche dieselbe " Anordnung enthalten, übersehen jedoch, daß diese jünger * und solche der hiesigen Gesetzgebung entlehnt haben, l fo die Leipziger W..O. vom Jahre 1682, h. 12. Wie- \ sich eine widersinnigere und unausführbarere Anvrdnung kaum erdenken laßt, da Wechsel von einer Hand l 2 ® *n e ö gewissenAutorisAnleitung zu grü'nd- - Verstand des Wechsel-Rechts, Frankfurt t Main, 1676, S. 82. > a) Justitia selecta, c. 6, §♦ 23. ’ in die andre zu gehn pflegen, und der Äcceptant eines gezogenen oder auch der Aussteller eines eigenen an Ordre lautenden Wechsels den Inhaber bei Verfall mit Sicherheit gar nicht wissen kann, so hat sie doch so ziemlich die Runde durch Deutschland gemacht, und es fanden am Ende die Rechtsgelehrten, *) daß das Bringen der Zahlung als den gemeinen Rechten entsprechend eigentlich die Regel, das Abholenlassen die Ausnahme bilde, letzte nur für Christen angeordnet, und es hinsichtlich der Juden;bet erster belassen worden sei. So machte, so verbreitete, so begriff man Gesetze, so entstand geschichtliches Recht. Quelle des §. 38 der W. O., in so weit er von der Acceptation handelt, ist der 13. Artikel der Ham^ burger W. O. vom I. 1711, wohingegen das Zahlen .am Freitage eben so wie die Vorschrift im §. 16 eigene Invention unsrer W. O. zu sein scheint, welche letzte in den Platzgebrauch eine bedeutende Verwirrung gebracht hat, die nun durch den Gesetz-Entwurf gründlich beseitigt wird. Dagegen haben einige jüdische Handelsleute wie oben ad §. 8 schon erwähnt, reklamirt, und verlangt, die Gesetzgebung möge die jüdischen Feiertage berücksichtigen. Allein mit Unrecht; die Religion hat einzelne Tage zu Feiertagen bestimmt, die Politik andre, z. B., Konstitutionsfeste, frohe wie traurige Ereignisse noch andre, z.B„ wegen Siege und Feuersbrünste. Das Landesgesetz aber kann nur an die Feiertage Folgen knüpfen, mit andern Worten, nur diejenigen Tage können zugleich als gesetzliche Feiertage anerkannt werden, welche von der bedeutenden Mehrzahl der Landesbewohner als solche wirklich beobachtet werden. Dahier sind dies die im Gesetz-Entwürfe aufgezahlten, und die sich nicht zum evangelischen Glauben bekennen, haben keinen Grund sich darüber zu beschweren, weil sie eben in einer Stadt wohnen, deren Bürger in überwiegender Mehrzahl diesem Glaubensbekenntnisse angehören. Ueberdies werden die Sabbatgesetze nur noch von den wenigsten Juden mehr so beobachtet, wie vor Hundert Jahren; dahier wie in allen größeren Städten findet man vielmehr die Comptoirs und Gewölbe derselben großentheils an den Samstagen gerade so wie an den übrigen Werktagen geöffnet. Die oben ad §. 8 vorgeschlagene, auch sonst empfehlenswerthe Abändrung, (nämlich, daß Mangel-Annahme nicht am Tage der Presentation des Wechsels, und Mangel-Zahlung nicht am Verfalltag, sondern jederzeit, am nächstfolgenden Werktage Protest zu erheben wäre) würde aber um so mehr zu empfehlen sein, wenn sie überdies dazu diente, eine für Einzelne unleugbar vorhandne Jnkonvenienz, bei den Reklamanten namentlich für die Samstage aus dem Wege zu räumen. Die Unbequemlichkeiten hingegen, welche diesen Reklamanten ihre periodisch wie- 3) Siegel, üt t mann zu der Leipziger W. O.

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