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Der Orient · 1844-10-08 · 41 (8.10.1844) · p. Spalte 649-650

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
41 (8.10.1844)
Date
1844-10-08
Page
Spalte 649-650 (sequence 5)
Language
German
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Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 650 649 in größerem, bald in geringerm Umfang gesetzlich von ihr fordern konnte, der sie sich aber nie ganz entziehen dürfen, um sich dem Müßiggänge zu ergeben; denn der Müffiggang, heißt es in der Mischna"^ führt zur Unzucht und Geisteszerrüttung. Was die Frau findet oder in häuslicher Arbeit, oder sonst auf eine Weise durch ihre Kraft erwirbt "*)', gehört dem Manne als dem Repräsentanten -der in der Ehe liegenden Personeneinheit132)', der Mann hat zwar kein Zwangsrecht gegen die Frau, wie er es gegen die Kinder hat, aber die Sitte bringt es mit, daß er von ihr Ehrerbietung — obsequia — fordern kann, aber auch sie hat gerechten Anspruch an anständige Behandlung. Die Leistung ehelicher Pflicht kann zwar von dem Weibe ebenso wenig wie vom Manne erzwungen, und kann als solche auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer obligatio aufgefaßt werden, aber die Weigerung derselben wird, wenn sie nicht rechtlich begründet ist, auf der einen wie auf der andern Seite mit Geld, öffentlicher Beschämung, und wo das fruchtlos ist, mit Trennung der Ehe bestraft l33). Das sind die allgemeinen Grundsätze, die das persönliche Verhältniß der Gatten zu einander während der Ehe normirten, und auf denen der weitere Bau des jüdischen Eherechts in später Zeit fortgeführt wurde. Wir sind weit entfernt, diese Normen als das Non plus ultra einer Gesetzgebung zu bezeichnen; aber man wird nicht läugnen, daß sie auf einer sittlichen Basis beruhen, und daß sie, wenn überhaupt der Werth positiver Gesetze nur ein relativer nach Zeit und Verhältnissen zu bestimmender ist, auch wirklich einen relativen Werth hatten. Werfen wir nun auch einen prüfenden Blick auf die die Auflösung der Ehe betreffenden Gesetze, so wird es uns nicht minder leicht, auch von der ethischen Tendenz dieser Verfügungen überzeugt zn werden. Die jüdische Ehe hörte auf entweder durch Trennung oder durch den Tod eines der beiden Gatten. — Jene Ehen, die ipso jure ungültig waren, weil der Eheschließungsakt gleich ursprünglich als Null und nichtig betrachtet wurde, .JWTp -pN, sind als keine wahren Ehen zu betrachten. Aus welches Maaß das Recht der Scheidung im jüdischen Rechte zurückgeführt wurde, ist bereits gesagt worden. Daß ein solches Maaß sich eben so vom ethischen als juristischen Standpunkte aus rechtfertigen lasse., wird man gewiß 129) ibidem nbannty » nm nh fwoo rtenrw oiDjm 'I'ö rwoo. 130) Mischna Ketubot V, 1. 131) Girtin f. 77 a. 132) Eine gleiche Verordnung hat das römische Recht L. 31. pr. §. 1. D. de donationibus inter viruni et lixorem. . 133) Mischna Ketubot V, 7. Talmud Ketubot f. 63 b Eben Ha-Eser c. 77. einräumen, wenn man bedenkt, daß im jüdischen Rechte die Ehe bei aller Beziehung, in der sie zur Religion stand , doch keine reine eausa eeelesiastiea war, und ebenso sehr dem bürgerlichen als dem kirchlichen Rechte angehört. — Was die Auflösung der Ehe durch den Tod betrifft, so mußte der Mann beim Tode der Frau, sowie beim Tode der nächsten Verwandten eine außerordentliche Trauer veranstalten; selbst dem Priester., der sonst der strengsten Reinlichkeit sich befleißen mußte, war diese letzte Pflicht der Pietät gegen die Gattin nicht erlassen134). Der Mann mußte die Begräbnißfeier in der Art veranstalten, wie es sein Stand, und die Sitte mit sich brachte, zuweilen auch über seinen Stand. Auch der Aermste war verbunden, mindestens zwei Trauerpseiffer und eine Klagefrau dabei zu halten 135). — Auch die Frau mußte um ihren Mann trauern, und die beim Tode des einen oder des andern Gattentheils auf 30 Tage gesetzlich bestimmte Trauerzeit mußte genau eingehalten werden"^). Aber auch nach dieser Zeit durste nicht gleich zu einer zweiten Ehe geschritten werden. Der Mann sollte in der Regel vom Tode seiner Frau bis zur zweiten Hochzeit'drei gesetzliche Festtage vorbeistreichen lassen"?), nur ausnahmsweise ward ihm gestattet, in kürzerer.Zeit zu heirathen 13S), hingegen war die Zeit der Ehelosigkeit für die trauernde Witwe, sowie für die geschiedene Frau auf 3 Monate, d. i. 90 Tage, festgesetzt"^. — Der Grund dieser Verschiedenheit lag nicht nur in der zu befürchtenden Ungewißheit der Patronität und in der Besorgniß von einer eonkusio ssminis, ynj jvj prnn!? **13 (14° jnntt hw ljnib MdN, sondern wie es scheint auch in der sogenannten mationalis rererentia des Weibes, daher die Witwe so wie die geschiedene Gattin innerhalb dieser Zeit niemals zu einer neuen Ehe schreiten durfte, selbst dann nicht, wenn eine solche confusio seminis nicht zu besorgen war, und die zu befürchtende Ungewißheit der Patronität nicht in Betracht kam 141)4 War die hinterlaffene Witwe oder verabschiedete Frau zur Zeit der Auflösung der Ehe schwanger, oder eine säugende Mutter, so war der Termin zur- Eingehung einer zweiten Ehe noch weiter hinausgesetzt; cs mußte von der Geburt des Kindes bis zur zweiten Verlobung ein Zeitraum von 24 Monaten verstreichen U2\ Die Uebertretung dieser Gesetze hatte unter Umständen die Trennung der Ehe 1L4) Levit. XXI, 2. 135) Mischna Ketubot e. IV, 4. Maimuni Hilchot Ischot c. XIV. Eben ha-Eser §. 89. 136) Jebamot fol. 43 b. Moed Katan f. 23 a. Jore- Dea c. 392. 137) Moed Katan f. 23 a, Jebamot f. 43 b. Zore-" Dea e. 392. 138) Moed Katan I. c. Iore-Dea c. 392. 139) Mischna Jebamot IV, 10. 140) Eben Ha-Eser e. 13. 14t) Jebamot f. 42 b. 142) Jebamot f. 43 a. Eben Ha-Eser e. 13. '

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