Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 41 (8.10.1844)
- Date
- 1844-10-08
- Page
- Spalte 647-648 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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647 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 648 genthüm des Mannes, p« rfrjD flJp TO nnJpty (/“9 HD (120n^3 cta hm*? jyp pw m ub -nyb pjp. Aber der Unterschied zwischen beiden war nicht ein gradueller, sondern ein wesentlicher. Das Weib konnte wohl Eigenthum erwerben, aber das Erworbene ward während der Ehe nicht individuelles Eigenthum, sondern Eigenthum der Familie. Als individuelles ELgenthum konnte es nur von der Familie als Gesammtheit und daher von dem Manne als ihrem juristischen Repräsentanten geltend gemacht worden. In diesem Sinn gilt der Grundsatz der Mischna r2l) rh^ph nvp 'ti/yü) n&cwn. Was die Frau findet oder erarbeitet, fällt der Disposition des Mannes als Vertreters der Familie heim. Mit der Auflösung der Ehe ward das Eigenthum der Frau, welches während der Ehe nur als Familieneigenthum galt, wieder ein individuelles. — Eben deswegen hatte der Mann als bloßer Vermittler des Familieneigenthums an den Gütern der Frau kein unbeschränktes unwiderrufliches ELgenthum erlangt. — Er hatte, wie bereits erwähnt wurde, an den der Frau reservirten dpna parapliLi-na icDj den bloßen usus fructus, und das Dotal-Vermögen iqsj ^rD ward wohl des Mannes Eigenthum , es mußte aber der Frau, wenn es als dos geschätzt dem Manne übergeben wurde, nach Auflösung der Ehe dem PVerthe nach wieder zurückgestellt werden'22).— Will man ein solches ELgenthum des Weibes mit Hrn. Dr. H. ein gebundenes nennen, so ist nichts dagegen einzuwenden, aber in diesem Sinne war auch das ELgenthum des Kindes ein gebundenes. Anders war es beim Sklaven; er konnte gar kein Eigenthum, weder ein individuelles freies, noch ein gebundenes für sich erwerben; was er erwarb, gehörte als individuelles unbeschränktes Eigenthum dem Herrn, das nie zu ihm zurückkehrte. — Wie die rabbinische Kasuistik das Rechtsverhältnis; der Ehegatten rücksichtlich ihres Vermögens weiter geführt, und mit bewunderungswürdiger Konsequenz und Schärfe bis auf die äußerste Spitze getrieben, das gehört aus ein anderes Gebiet. Seine ethische Grundlage hat es nie verläugnet. — Kaum aber bedarf es der Erwiderung, wenn Hr. Dr. H. sich sogar zu der Behauptung verirrt, daß der Mann die Frau mit dem Allernothwendigsten absinden konnte. Wir wollen uns nicht auf die zur Sitte gewordene Wirklichkeit des jüdischen Lebens eine Instanz, die Hr. Dr. H. nicht gelten läßt, obschon in älterer Zeit die Kluft zwischen Recht und Sitte nicht so groß war, wie in unfern Lagen, und alles Recht in der Sitte seine Basis hatte —sondern auf das Gesetz berufen. Schon der Grundsatz des jüdischen Rechts ÜÖJ/ ntll’ rüwncy .'Äy, die Frau soll standesgemäß und 119) Gittin f. 77 a. 120) Kiddusch in f. 23 a. 121) KetuboL VI, 1. 122) Eben ha-Eser c. 85. zwar: ist der Stand des Mannes höher als der ihrige, dem Stande des Mannes, ist ihr Stand ein höherer, nach ihrem Stande gehalten werden, — ein Oxymoron voll ethischer Gedrungenheit würde, wenn auch nicht schon das jüdlschö Recht den Umfang jeder einzelnen Verpflichtung sixirt und weit über das Bedürfniß hinaus gedehnt hätte123), klar genug bewiesen, daß nicht das Bedürfniß, sondern die Standesmäßigkeit der Maaßstab ist, nach dem des Mannes Verpflichtungen gegen die Frau zu bemessen sind. — Die Bestimmungen des jüdischen Rechts betreffen zwar größtentheils die Vermögensrechte des Gatten in Beziehung auf die Ketuba (donatio piopter nuptia») die dos — }T"D und ihß DD), weniger die persönlichen Verha'ltnisie zwischen den Ehegatten, weit diese mehrdem Gewissen als der Sanktion des Gesetzes anheimfallen können; aber dessen ungeachtet fehlt es auch in dieser Hinsicht nicht an gesetzlichen Normen, in denen allen ein milderer sittlicherer Geist herrscht, als in dem Rechte eines andern alten Volketz der Fall ist. Auf zehn Leistungen hat das jüdiche Recht die Verpflichtungen des Mannes reducirt; aber bei dem größten Theil dieser Leistungen müssen immer Stand und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, und die Ehre des Weibes darf nie der des Mannes nachgesetzt werden 124). Wie bei den Römern, so mußte auch hier der Mann vor dem Anfang der Ehe der Frau eine bestimmte Summe Geldes donatio propter nuptias für den Fall der ohne ihre Schuld erfolgten Auflösung der Ehe schriftlich festsetzen , und dieses war zur Legitimität der Ehe so wesentlich, daß die Ehe für keine Ehe, sondern als Unzucht galt"3), wenn die Ketuba kleiner war, wie sie gesetzlich sein sollte; und der Mann durste nicht mit der Frau allein bleiben, in so lange nicht die Ketuba rechtskräftig stipulirt war126). In der Ketuba lag nach der Meinung der Lalmudlsten, wie schon oben erwähnt wurde, der charakteristische Unterschied zwischen der Ehe und dem Konkubinat — die Frau kann aber auch wegen ihrer Schuld des Rechtes auf die Ketuba verlustig werden. — Den Verpflichtungen des Mannes waren die ihm zustehenden Gerechtsame ganz entsprechend. — Sie stand so wie das minderjährige Kind in der Gewalt des Mannes "?), d. h. nur ihre juristische nicht aber ihre moralische Persönlichkeit war in der des Mannes enthalten. In ihrem Wirkungskreise ist sie auf die Thätigkeit im häuslichen Leben hingewiesen "3), die der Mann bald 123) Eben Ha-Eser c. 69 und die folgenden Kapitel. 124) Eben Ha-Eser c. 70. 73. 76. 78. 79. 89. Mischna Ketubot V. 9: HDD 'tb 1DDDD btt. 125) Mischna Ketubot V, 1. Eben Ha-Eser e. 66. §. 9. nur n^yn ir6*ya rüiron -hjwd hniDirfe. 126) Eben Ha-Eser e. 66, 1. 127) Ein Verhältniß, das wie schon der Ausdruck -p zu bezeichnen scheint, der manus der römischen Ehe nicht unähnlich war. 128) Mischna KetuboL 'V, 5..