Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 41 (8.10.1844)
- Date
- 1844-10-08
- Page
- Spalte 645-646 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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645 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 646 EH**? fie wieder freigebe. — Es ist der fast in allen Gesetzgebungen recipirte Grundsatz Hnumquoüque negotium eollem mocko resolvitur quo contrahitur 1J1), der auch hier Lrn jüdischen Rechte zur Anwendung kommt112). Daß übrigens der Frau rücksichtlich der Ehetrennung nicht eine gleiche Berechtigung mit dem Manne eingeräumt ist, ist wahr, hat aber darin seinen Grund, damit sie nicht einer sündhaften Neigung zu einem andern Mann wegen freventlich die Ehe löse -tfiNa nini rwy Npttf-113), ein Grund, der bei dem Manne, dem gesetzlich ein zweites, drittes und noch ferneres Weib zu nehmen gestattet war, nicht so leicht eintreten kann.. Nicht desto weniger war aber auch dem Weib in gewissen Fällen, als bei unüberwindlicher Abneigung gegen den Mann, sowie wegen ansteckender Krankheit oder grober Mishandlungen halber das Recht eingeräumt, den Mann gerichtlich zu ihrer Entlassung zu verhalten. Den dritten Grund können wir hier als zum jüdischen Rechte nicht gehörig übergehen; es betrifft ein Verhältnis; zu Gott, in welchem die Selbstständigkeit der Söhne allerdings größer war, als die der Töchter. Nur die Bemerkung können wir uns nicht versagen, daß es eine irrige Behauptung ist, wenn Hr. Dr. H. sagt11 ^), daß es nur eine rabbinis ch e Auffassung sei, die die Gebundenheit des Weibes rücksichtlich der Gelübde nur auf die eine schmerzhafte Entbehrung in sich involvirenden ^2) 'py;rn KW D'Ttt beschränkt. Diese Beschränkung ist ausdrücklich in Num. XXX, 14 115) enthalten. Aber desto beachtenswerther ist Holdheim's zweiter Grund, der daher auch eine nähere Erwägung verdient. — Jene Ansicht von Ehe und Familienleben ist, wie ein neuer Jurist 116) richtig bemerkt, eine dürre, die in dem Verhältnisse der Ehegatten zu einander und zu ihren Kindern nichts weiter als die abstrakte Coexistenz freier und vernünftiger daher persönlicher Wesen erblicken läßt, und daher das an das bloße Coexistential- Verhältniß geknüpfte Rechrsgesetz auch hier ohne alle Modifikation zur Anwendung bringen will. Schon Gans in seinem Erbrecht 117) macht die richtige Bemerkung, daß im jüdischen Recht das Weib ihr Substantielles innerhalb der Familie hat, und daß die Familie in Beziehung auf sie höhet steht als jedes andere Verhältniß. Wie die allgemeine Menschenliebe in der Gatten- und Elternliebe nicht aufgehoben, sondern potenzirt erscheint, so gestaltet sich auch im Familienleben das Coexistential-Ver- 111) 6aju« iibro 1 regularum: omnia quae jure contrahuntur, contrario jure pereant. 112) Ausdrücklich ist dieser Grundsatz in Kidduschin f. 5 a ausgesprochen: riNW1? »Tin K^pD nn'fil 113) Mischna Nedarim XI, 12. Nedarim f. 91. 114) a. a. O. S. 224. 115) W'p'NV'dr nox njiw bvvu b U“©’ “BW. 116) Pertheler in Wildners Zeitschrift IX. B. 3 Heft. 117) 1 Th. S. 135.] hältniß zum höhern Begriff. Außer der Familie erscheint Jeder als getrennte Einzelperson gleich berechtigt und verpflichtet gegen den Andern; in der Familie Haben sich die Einzelpersonen zur höhern Personeneinheit, zur Einheit der Familie verbunden. Außer der Familie hat jede Einzelperson ihr eigenes getrenntes Eigenthum; in der Familie wird dieser schroffe Egoismus des individuellen Eigenthums gemildert, das Vermögen der Einzelnen ist ein gemeinsames Familiengut, es gehört der Familie und wenn ein Hausvater sagt: das ist mein Eigenthum, so ist dieses Mein nicht seine abgeschlossene Persönlichkeit, sondern die durch die Seinigen zur Einheit erfüllte. Da aber die Familie als intelligibile Einheit nicht in die Erscheinung treten kann, wird sie in ihren Berührungen nach außen, wo es sich um Begränzung ihrer Rechtssphäre handelt, vom Hausvater repräsentirt. Das Eigenthum des Weibes und der Kinder bilden so wie das Eigenthum des Mannes ein Eigenthum, ein GesammtguL der Familie, das insofern dem Manne gehört, als die Familie nichts weiter als die Erweiterung seiner Persönlichkeit ist. Somit tritt das Eigenthum des Vaters und der Mutter durch die Ehe und die Geburt der Kinder aus den Schranken des individuellen Rechts, und hat in Folge dessen nicht mehr die Bestimmung Eigenthum, für sie als Einzelne zu sein, sondern wie ihre Einzelheit zur Einheit mit ihren Kindern wird, eben so erlangt das Eigenthum die Eigenschaft, Familieneigenthum zu fein118). — Diese Eigenschaft behält es so lange, als die Familie dauert. — Mit der Auflösung der Familie, sei es nun durch den Tod des Familienhauptes oder durch den Austritt der Familienglieder nach erlangter Selbstständigkeit, löst sich die Familie in ihre Elemente auf. Was mit den Einzelgliedern der Familie vorgeht, dasselbe geht mit dem Familieneigenthum vor; jene werden nämlich selbstständige Einzelpersonen, und das Familieneigenthum wird 'ein individuelles Vermögen. Das ist die einzige vernünftige Ansicht vom Familienleben und Familieneigenthum und nach solchem Maaßstabe muß der Werth positiver Rechtsbestimmungen bemessen werden. Wäre Hr. Dr. Hold heim von solcher Ansicht bei der Würdigung der jüdischen Ehe ausgegangen, er würde gewiß bei unbefangener Prüfung mit seinem Scharfsinn und seiner gründlichen talmudischen Gelehrsamkeit zu einem andern Resultat gelangt sein, und die scheinenden Mistöne des jüdischen Gesetzes hätten sich ihm vielleicht in Harmonie aufgelöst. Aus dieser höhern organischen Grundlage wollen wir versuchen, von den das Verhältniß der Ehegatten während der Ehe normirenden jüdischen Rechtsbestimmungen diejenigen näher zu betrachten, die dem Zartgefühl moderner Bildung nicht zusagen wollen. Das Weib konnte zwar nach jüdischem Recht ebenso wenig, wie der Sklave, ein individuelles Eigenthum erwerben. Was der Sklave erwarb, ward Eigenthum des Herrn, riD im H3p nipK/, und was das Weib erwarb, ward Ei- 41 * 118) Pertheler a. a. O.