Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 39 (24.9.1844)
- Date
- 1844-09-24
- Page
- Spalte 617-618 (sequence 5)
- Language
- German
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617 618 Studien. Das ethische Element im jüd« Rechte. der Eigenlhümlichkeit des jüdischen Familienrechtes. Die Lochter trat so wie bei den Römern aus der manus des Vaters in die des Mannes, der Mann mußte dader sui juris iDäj; mt£H3 sein, wenn ein Uebertritt aus der einen Gewalt in die andere möglich werden sollte. Dieses geschah erst nach erlangter Großjährigkeit aber alsdann hörte die väterliche Gewalt gegen ihn ebenso wie gegen die großjährig gewordene Tochter auf. Dazu kommt auch die Betrachtung, daß die natürliche Schwäche und Hilflosigkeit der Tochter eine größere Freiheit des Vaters über sie rechtfertigte. Das ist der Sinn der Lalmudischen Stelle y7) npDH ÜND HD ttru1 Ein Mißbrauch'der dem Vater über seine Tochter eingeräumten Gewalt war eben so selten, wie ein Mißbrauch der väterlichen Gewalt überhaupt zu befürchten; und gesetzt, Eigennutz oder Arglist hätten einen unnatürlichen Vater verleitet, mit der Neigung seines Kindes einen feilen Handel zu treiben, so lag doch, nach der Meinung vieler Rabbinen 9Ö) in der Scheidung, zu der der Mann auch wider seinen Willen gezwungen werden konnte, das Mittel, das Band, das nicht die Liebe geschloffen, wieder aufzulösen. Endlich hat auch die Praxis dieses scheinbar strenge Recht des Vaters gegen die minderjährige Tochter gemildert, und es ihm zur ethischen Pflicht gemacht, auch ihren Willen zu respektiren —- Was die Art der Eingehung der Ehe betrifft, so wird schon oben erwähnt, daß die Kaufform der Ehe in dem ursprünglichen mosaischen Recht sich nicht beweisen läßt. Die Ehe scheint bei den Hebräern vor der Gesetzgebung nnip min jno, so wie bei den Römern 10°), ein bloß faktisches, durch keine, weder rechtliche noch religiöse Form geheiligtes Verhältniß gewesen zu sein. Dieses ursprünglich einfache, jeder Form entbehrende Verhältniß ist erst später mit der Ausbildung des jüdischen Rechtslebens und durch die innige Beziehung, in die die Rechtsidee mit der religiösen gebracht wurde, in ein durch die Religion geheiligtes Rechtsverhältniß übergegangen L01). Auf diese Rechtsentwickelung war offenbar das römische Recht nicht ohne Einfluß. Wir finden hier nämlich, sowie im römischen Recht einen dreifachen Modus für die Eingehung der Ehe, den Kauf ^ITp, die Vertragsform WTp und die Bia form rjN'3 WTp. 97) Jebamot, 112 b. 98) Eben Ha-Eser c. 77 und den Bet-Iosef dazu. 89) Kidduschin f. 41 a: mn nt< EnpW Dti-6 11DN — .nsn ’Jtt ytea -idnto hw ly map nvieo Siehe Eben Ha-Eser c. 37. §♦ 8. 100) Ulpian nennt die Ehe eine rnaris atque feminae conjunctio, und leitet sie als ein ewiges Institut der Natur aus dem jus naturale ab. 101) Dieser Meinung ist auch Maimuni in seinem Iad-ha-Chasaka Hilchot Ischot: min )HD nmp sagt er: rpn hdu^d nniN xw'b wm Nin nsn dn pi&sq rusw j/jhd ,ntw& i^ 'rnni 102z- U'n ntyai jrro “jin1? Von diesem stimmt die erste und dritte Form mit der Coemptio und dem Usus der Römer überein. Was zunächst die letzte Form betrifft, so war sie offenbar ein Ueberbleibsel des ursprünglich faktischen und nunmehr in ein rechtliches übergegangenen Verhältnisses, welche, so wie die Usus der Römer in der usu capio des römischen Rechts, in der „Besitzergreifung " npin des jüdischen Rechtes ihren Grund hatte ’02). Aber so wie bei den Römern diese Eheform als abgeschmackt theils durch Gesetze, theils durch Gewohnheit frühzeitig abgekommen war'°8), so ließ auch die strenge Sittlichkeit diese, obschon vom Gesichtspunkte des Rechtes giltige Eheform als eine lascire niä’HD OWÜ — WH NÖSHm nicht aufkommen *°*), um nicht der Sittenlosigkeit und Freiheit Vorschub zu leisten und sie wurde sogar bei der Strafe der Geißelung verpönt"^. _ Auch die erste Eheform, die Fps wn'p war, wie bereits erwähnt wurde, nur eine extensive Auffassung und anealoge Anwendung des pp (mancipatio) und daher eigentlich eine über die ursprünglichen Grenzen desselben hinausgehende Erweiterung, die aber eben so wie die Coemptio der Römer, die ausdrücklich eine imaginaria venditio genannt wird eine bloße symbolische Rechtshandlung war. Für die symbolische Natur dieser Eheform spricht nicht nur der äußerst geringe Kaufpreis, den die Schule Hillel's sogar auf eine Peruta herabsetzte, sondern auch der Umstand, daß in dem unmittelbar auf die Darstellung der Eheformen folgenden Paragraphen der Mischna^"7), in denen von den civilrechtlichen Solennitäten beim Erwerb von Sklaven und liegenden Gütern die Rede ist, des Kaufes zwar auch als eines modus aquirendi gedacht wirb, der Kaufpreis aber, wie natürlich als dem Willen der Paciscenten anheimgestellt, unbestimmt gelassen wirb108). —- Die dritte jüdische Eheform, die sogenannte Desponsatio per litteras -jD&y ^ITp, hatte mit den Eheformen des römischen Rechts nichts gemein. 102) Die nähere Ausführung dieser Behauptung soll bei einer andern Gelegenheit geschehen. 103) Caji. Com. I. 3. 111. Sed hoc totum jus partim legibus sublatum est, partim ipsa desuetudine oblittevatum est. 104) Kidduschim fol. 12 b. 105) ibid. Maimuni Hilchot Ischot c. 111. §. 21. “trro D’sr© i'N' vtd wto tod mw psn. S. Eben ha-Estr 33, 1. 106) Oaji lust. Cib. 1. 113 Coemptione in manum conveniunt per mancipationeni id est per quondam imaginariam venditionem. 107) Mischna Kidduschim I. 108) Was die ausführlichere Nachweisung dieses Rechtssymbols betrifft, müssen wir solche wieder auf eine andere Gelegenheit verschieben, Hier soll nur angedeutet werden, wie sehr Unrecht jene haben, die wie Hr. Dr. Hold heim in dieser Eheform den angeblicher: ursprünglichen Ehekauf wieder finden wollen. Auf die weitern Behauptungen des Hrn. Dr. H. rücksichtlich des Ursprungs und der Bestimmung der Ketuba können wir hier nicht eingehen.