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Der Orient · 1844-09-24 · 39 (24.9.1844) · p. Spalte 615-616

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
39 (24.9.1844)
Date
1844-09-24
Page
Spalte 615-616 (sequence 4)
Language
German
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615 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 616 Auch ist dem Bräutigam der vertraute Umgang mit seiner Verlobten im Hause seines Schwiegervaters durch die Sitte streng verboten, weLL die Heiligkeit der Ehe durch einen solchen Mißbrauch entweiht wird« Die Rabbinen sagen darüber (Gittin) pm to Vti'n nN’aa nm.n^jn. (Beschluß folgt.) Das ethische Element im jüdischen Rechte. Von Wolfgang Wessely, Doktor der Rechte und der Philosophie, israelitischer Religionslehrer in Prag, Mitglied der historisch-theologischen Gesellschaft zu Leipzig. (Fortsetzung.) Wo die moralische Verantwortlichkeit des Vaters gegenüber seinem Kinde so grosi wie im Judenthum war, lag in der Beschränkung der Kinder nicht jene Härte, die scheinbar darin liegt. - Wie die dem Vater in jedem Rechte eingeräumte Macht nur zum Schutze des minderjährigen Kindes ist, ebenso war auch der Einfluß, der dem Barer auf die Wahl eines Gatten für seine minderjährige Tochter gegönnt war, nur auf das Wohl des Kindes berechnet. Die Macht des Vaters ist nicht eine äußere objektive, sondern eine innere, aus dem Bewußtsein der sittlichen Familienidee hervorgehende, das berechtigte Subjekt zwingende; die Freiheit des individuellen Wollens in dem minderjährigen Kinde ist nicht dadurch aufgehoben, sondern in der des Vaters als Familienhauptes aufgelöst, gerade so wie die individuelle Persönlichkeit des Kindes in der höhern Famrlienpersönlichkeit implicite enthalten ist. — Konnte es denn nicht geschehen, daß der Vater nach seiner gereifter» bessern Einsicht eine Gattenwahl für sein Kind vortheilhaster gefunden, die der Laune des minderjährigen Kindes nicht zusagte, von der er aber voraussetzen konnte, daß die Tochter bei erlangter Selbstständigkeit und Reife sich glücklich fühlen würde? Sollte der Vater deswegen das Glück des Kindes der Laune desselben zum Opfer bringen? Aus habe, ist mir nicht bekannt; oder soll hier auf die gewöhnliche auf die Uebertretung eir,es Verbots gesetzte Strafe der Geiffelung hingedeutet werden, so hat dieses nicht Moses, sondern dieRabbinen haben es gethaii; oder sollte sie die Todesstrafe ,wie im Talmud behauptet wird, als jj-p rQ, oder endlich deshalb erleiden, weil eine einer nDUNDH myp gleich geachtet wurde; so ist sie auch in beiden Fällen von Moses nicht in Geißelung verwandelt, sondern in Steinigung gemildert worden. F. demselben Grunde hat man auch der Mutter und den Brüdern einer vaterlosen Minderjährigen ein gleiches Recht eingeräumt, mit dem einzigen Unterschied, daß der so verheiratheten Minderjährigen gleich nach erlangter Großjährigkeit doch wenigstens ein Rekusationsrecht gestattet war, vermöge welchem sie die Ehe auflösen konnte; ein Unterschied, der wohl darin seinen Grund hatte, daß jenen Verwandten, wennn man auch von ihnen gleiche Liebe und Sorgfalt, wie vom Vater erwartete, doch nicht dieselbe reife Ueberlegung und Erfahrung zugetrauet wurde. Andrerseits beweiset das einer solchen Waise nach erlangter Großjährigkeit gestattete Rekusationsrecht, daß die freie Selbstbestimmung in ihr nicht aufgehoben wurde. — Selbst der streng. sittliche Geist der Schammaischen Schule hat ein solches Recht wenigstens einer Verlobten nicht abgesprochen, welches sie in der Art geltend machen konnte, daß sie ihr Misfallen an dem ihr bestimmten Mann vor Gericht erklärte, und mittelst dieser Erklärung sich von ihm lossagte. — In noch größerer Ausdehnung gestattete ihr die Hillel'fche Schule dieses Recht. Herr Dr. Holdheim sucht in diesem Recht einen traurigen Beweis von dem niedrigen Begriff, den man noch im Allgemeinen von der Giltigkeit der Ehe hatte, daß man ein solches Quasi-Eheverhältniß gestattete. Allein es ist ein Vorwurf, den wir Hrn. Dr. H. im Allgemeinen machen mochten, daß er nicht scharf genug dasjenige scheidet, was unmittelbar im Gesetze liegt, von dem, was eine rabbinische Kasuistik auf theoretischem Wege als Konsequenz aus dem Gesetze fortführte. Die durch die Mutter und den Bruder vermittelten Sponsalien einer Minderjährigen nJDp ifiyyrp waren abee nur eine auf solchem Wege gewonnene rabbinische Verfügung (jjrmD). Anderseits trennt Hr. Dr. H. gerade in der Ehe allzuschraff das juristische Element von dem ethischen, und vergißt, daß im ganzen Leben des Alterthums dem Gesetze durch die Sitte Stütze und Nahrung ward, so wie wiederum das Gesetzliche im Leben sich nicht blos durch Befolgung einzelner Gebote, sondern durch die gesammte ethische Stimmung, Haltung und die Lebensweise sich bewährte. In der Wirklichkeit lag in der Ehe weder ein rein juridisches, noch ein rem ethisches Element; beide Elemente haben sich im Leben wechselweise durchdrungen, und die Strenge des Rechts ward durch das Gebot der Pflicht gemildert. In wiefern die Ehe als civilrechtlicher Akt als ein Vertragsverhältniß galt, und das Recht des Vaters über die Tochter als ein Ausfluß der väterlichen Gewalt anerkannt wurde, war die Überlassung der minderjährigen Tochter wider ihren Willen in die Ehe nur eine rechtliche Folge desselben, sowie das Rekusations-Recht der in ihrer Minderjährigkeit von der Mutter oder den Brüdern Verheirateten nur eine weitere. Folge der erlangten Selbstständigkeit der Tochter, und der minder bindenden Kraft solcher Sponsalien war. Daß nicht gleiches Recht dem Vater über seinen minderjährigen Sohn eingeräumt war, und er ihm wider seinen Witten nicht ebenso eine Frau geben konnte, wie der Tochter einen Mann, lag in

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