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Der Orient · 1844-09-24 · 39 (24.9.1844) · p. Spalte 613-614

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
39 (24.9.1844)
Date
1844-09-24
Page
Spalte 613-614 (sequence 3)
Language
German
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613 Studien. Die jüdische Ehe nach der Bibel. 614 daß die Frau geistig dem Manne untergeordnet, daß sie zur Erlangung der höchsten moralischen Würde weniger geeignet sei, als der Mann, weiß die Offenbarung nichts, vielmehr hebt sie an vielen Stellen den entgegengesetzten Grundsatz hervor. Mehrere Frauen genießen als Prophetinnen das höchste Ansehen, und werden noch in spätcrn Zeiten in Gesängen und Gebeten gefeiert. Da bei den Völkern des Alterthums der Mißbrauch des Weiberraubes herrschte und das Wort ntTp, da es auch die Bedeutung vom gewaltsamen Erwerb in sich schließt, einen zweideutigen Sinn hat (Genes. 6, 3. Richter 21, 22), so giebt der Talmud die bestimmte Erklärung, daß die Verlobung auf dem Wege der Unterhandlungen, und zwar beiderseits durch freie Wahl, wie es sich bei civilisirten Völkern ziemt, geschehen solle, und (eitet diese Bedeutung von nmp beim Felde Esron her. Als nämlich Abraham von Esron auf dem Wege der Unterhandlung das Feld erkauft hatte, sagte er zu ihm: „Ich gebe das Silber für das Feld, nimm es von mir ODD np". Beim Kaufgeschäfte sind stets zwei Personen und eine Sache, der Käufer (Npl^), Verkäufer (-did) und der Gegenstand des Erwerbes und der Ueberlaffung. Efron hatte also das Geld genommen und überließ das Feld als Sache des Kaufs; hingegen wird in Deuter. 24, 1 bemerkt: „So Jemand ein Weib nimmt (np'') rc. welches nach dem Talmud heißen soll: Wenn Jemand sich in Unterhandlungen wegen Verlobung mit einem Weibe einläßt, und beim Abschluß gleich Esron Geld entrichtet, so ist damit keinesweges der Verkauf der Person gemeint, sondern nur die Ueberlaffung eines Rechts an die Person, und zugleich liegt in dieser Unterhandlung, welche eine reifliche Ueberlegung aller Umstände vorausseht, immer ein Beweis, daß die Vereinigung nicht das Resultat eines thierischen Bedürfnisses ist, sondern daß durch die Verlobung eine neue menschliche Gesellschaft vorbereitet werde, m welcher sich zwei freie Wesen zur Erreichung gewiffer Zwecke vereinigen. Die Verlobung schließt jeden Dritten von der Lheilnahme aus, welche durch die Weihe (pü/np) mit wechselseitiger Uebereinstimmuug bewirkt wird. Diese gesetzliche Form war ein Einleitungsäkt zur Begründung der Liebe. Die dadurch begründete Bekanntschaft bewirkt treue Anhänglichkeit zur Zeit, wo noch kein Sinnengenuß fesseln darf; dann ist erst auf eine feste dauerhafte eheliche Treue zu rechnen. Die Verlobung ist eine Vorbereitung zur vollkommenen.Gemeinschaft; sie ist ein auf eine künftig einzugehende Ehe durch gewisse Zeichen abgeschlossener Vertrag mit Ausschluß des Genuffes ihrer Geschlechtseigenschaften bis zu ihrer wirklichen Verheirathung. Jede Vertrautheit der Braut mit einerandern dritten Person wird als vertragswidrig und Ehebruch betrachtet, wodurch die Verlobung die Form der Ehe annimmt. Daher nach dem Abschluß des Vertrages die Ausdrücke JKVri, DIN (verlobt sein), jnn (Bräutigam), rfo (Braut) QeU'au&jt werden, und nach der Verheirathung mbo, byD (Mann, Ehemann), unb und rp;n (Frau) *). Auch war bei den Israeliten ursprünglich eine Zwischenzeit üblich, zwischen der Verlobung und der Verheirathung, welche den Verlobten die Gelegenheit gab, sich genauer kennen zu lernen und die wechselseitige Liebe vor der Verheirathung zu begründen. Während dieser Zeit herrscht das Streben der vollkommenen Gemeinschaft und Beide wollen sich gegenseitig gefallen, um, immer mehr mit einander verbunden zu werden. Bei schlgeschlagenen Hoffnungen und im Fall die Verlobten sich gegenseitig nicht verständigen konnten, so wurde das .Verlobmß aufgelöst, und die Verheirathung fand nur dann statt, wenn das erwünschte Berständniß in der Verlobungszeit zu Stande gekommen war; weshalb auch Laban auf die gewöhnliche Dauer der Verlobungszeit provocirte (Genes. 24, 5b) und dazu die Einwilligung der Rebekka einholte Diese Verlobungszeit wurde später von unseren Weisen bei einer Jungfrau auf ein Jahr, bei einer Witwe auf einen Monat festgesetzt. Die nachherige Ehe war daher auf keine Weise übereilt geschlossen, da der frühere Umgang als Braut und Bräutigam hinreichende Vorbereitung zur Verständigung gewährte, weshalb auch derjenige, der t^npß ist, von unfern Weisen als Unverschämter erachtet wird nN'UD BnpDn JND- ^n. Auch war die Verlobung schon ein heiliges vom Gesetze anerkanntes Band, und ein Treuebruch, den die Braut während ihrer Verlobungszeit beging, wurde mit dem Tode bestraft. Auch die kinderlose Witwe, weiche bis zur Ausführung der Heirath als Braut DIP angesehen wurde, hatte, wie aus der Geschichte der Tamar (Genes. 38, 2)hervorgeht, das Leben verwirkt. Indessen hat Moses später die Todesstrafe in Geißelung verwandelt, vermuthlich weil dieser Zwangstand kein freiwilliger war 2). *) Eine genaue Sonderung der beiden Akte der ehelichen Verbindung wird ausdrücklich bemerkt Deut. 20, 7. £7^,1 nnpb N1?) ntCW t£DN ->AN. Uebrigens ist die Sitte der Verlobung eine Eigenthümlichkeit, welche die alten Israeliten mit keinem der alten orientalischen Völker theilen, und für die Achtung zeigt, welche das weibliche Geschlecht bei ihnen genoß, und die stets ein Zeichen eines höhern Grades von sittlicher Bildung ist. 21) Mit Recht provocirl der Vers, hierauf, als auf einen triftigen Beweis, daß die Ehe auf keinem Kaufgeschäft beruhet habe. Auch scheint des Verf. Ansicht von dem Grunde der Einführung einer vor der Ehe hergehenden Verlobung die richtige zu sein, wiewohl bei der Verlobung der Rebekka mit Isaak dieser Grund wegfällt, da sie per procuinm geschah und daher die Verlobten einander nicht zu sehen bekamen und höchst wahrscheinlich selbst dann, wenn der Prokurator in einen längern Aufenthalt der Braut im väterlichen Hause eingewilligt hätte, eine persönliche Bekanntschaft der beiden Verlobten bis zur Hochzeit nicht statt gefunden hätte; sonst hätte Isaak sich keines Prokukators bedient. — F. 22) Wo und wann Moses dies gethan d. h. die Todesstrafe der sich vergessenden riDlP in Geißelung verwandelt 39 *

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