Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1844)
- Date
- 1844-09-24
- Page
- Seite 303 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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303 unb medizinischen Studien, mit Ausnahme des katechetischen Unterrichts, den Zutritt haben 4). 4. Die Vorsteher, der Lehranstalten werden angewiesen, in Zukunft das mit RD. vom 12. Mai 1816, Z. 16599, vorzulegen anbefohlene, und unterm 15. Januar 1822, Z. 2644, auf die fremden Israeliten beschränkte Verzeichniß, den Israeliten, welche sich zum Behufe dieser Lehranstalten gemeldet haben, nach dem von der Polizei-Direktion angetragenen Entwürfe zu der anbefohlenen Zeit vorzulegen 5). , §. 5. In dem erwähnten Verzeichniß soll angemerkt sein: die Nummer, Name, Nationale und Wohnort; Kunst oder Wissenschaft; Namen und Charakter der Eltern; ob die Eltern im Orte tolerirt sind oder bei Tolerirten oder sonst bei wem in Diensten stehen und endlich ob, wenn die Eltern fremd sind, eine Negierungs-Aufenthaltsbewilligung ertheilt ijt, und unter welchem Datum. §* 6. Die k. k. Oberaufsicht der deutschen Schulen hat gelegenheitlich der nach der RV. vom 11. Mai 1824, Z. 21964, siir das Jahr 1824 vorgelegten Verzeichnisse der die Schüler besuchenden israelitischen Jugend die Bemerkung gemacht: daß den Vorstehern der Schulen die Untersuchung, ob der israelitische Lehrling der Sohn eines hier tolerirten, oder sonst zum Aufenthalte berechtigten, ob er der Sohn eines bei einem solchen Israeliten in Diensten befindlichen Israeliten, oder aber, ob er ein fremder Israelit sei, nicht noch zugemulhtt, und also auch die verläßliche Ausfüllung der Rubriken dieser Verzeichnisse nicht erwartet werden könne; d) daß durch die Verzögerung der Aufnahme bis dahin, wo die Regicrungsbewilligung zum Aufenthalte des Israeliten erfolgt sein wird, dieser am Besuche der Lehranstalt gehindert werde. Da diese beiden Bedenken nothwendig auch an jeder andern Lehranstalt sich darbieten müssen, so findet die Regierung zur Sicherung des Zweckes, nämlich der Hintanhaltung fremder, nicht berechtigter Israeliten und zur Erleichterung der Vorsteher der Lehranstalten zu verordnen: den Israeliten, welche sich zur Aufnahme bei einer Lehranstalt melden, ist zur unerläßlichen Pflicht zu machen, daß sie sich, insofern sie nicht Fremde sind, hinsichtlich ihres Rechtes zum hiesigen Aufenthalt und dem Titel einer der oben erwähnten Eigenschaften durch das Toleranz- oder Aufenthalts-Dekret ihrer Eltern oder durch ein von der Polizei-Oberdirektion ausgestelltes Zeugniß ausweistn. Fremde Israeliten aber haben sich bei dem betreffenden Schulvorsteher mit einer Aufenthalts-Bollete vorder Polizei-Direktion auszuweisen. Gleichwie nun diejenigen, welche sich als hierhcr gehörige nicht fremde Israeliten ausweisen, in die Lehr- und Studien- ^nstalt sogleich und ohne Anstand zugclassen werden können, so soll den Fremden, wenn sie die Aufenthalts-Bollete beibringen, die einstweilige Aufnahme gestattet werden, bis über f) A. E. vom 3.Aug. 1797. Juden-System für Böhmen. 6) Verordnung der niederösterreichischen Regierung vom Mai 1824, Z. 21964. ihr Aufenthaltsgesuch die Regierung entschieden haben und das Vice-Direkotrat davon in Kennttüß gesetzt sein wird. Ohne diese Zeugnisse oder ohne die erwähnten Aufenthalts-Bollete darf aber die Aufnahme, nur ganz besondere Fälle ausgenommen, über welche jedoch die allsogleiche Anzeige an die Regierung zu erstatten und die weitere Weisung einzuholen sein wird, durchaus nicht Statt finden, und es erstreckt sich diese Anordnung auf jedes Alter, aus beide Geschlechter und auch auf die Hörerinnen der Hebammenkunde. Da übrigens durch genaue Befolgung dieser Vorschrift die Verlegung der durch die RV. vom 12. Mai 1816, Z. 16599, vom 15. Januar 1822, Z. 2644, und vom 12. Mai 1824, Z. 21964, anbefohlenen Verzeichnisse der, die Lehranstalten besuchenden israelitischen Jugend in so weit überflüssig wird, als dadurch erzweckt werden will, daß fremde Israeliten die Schule nicht ohne besondere Bewilligung des hiesigen Aufenthalts besuchen, so hat es auch in Zukunft von der Vorlegung dieser Verzeichnisse abzukommen 6). II. Ueberwachung der Studien. §. 7. Bei den in Wien befindlichen Studenten der jüdischen Nation ist Sorge zu tragen, damit sie unter dem Vorwaude des Studiums keinen Handel treiben, und dadurch die Bürger oder die eine Toleranz zahlenden Juden beeinträchtigen 7). 111. Stipendien. §, 8. Studenten jüdischer Nation sollen derjenigen Stipendien fähig sein, welche aus den Uncerrichtsgeldern entstehen 8 9 10). IV. Ausschließungen. §. 9. Die Juden sind von der Besuchung der Vorlesungen über das Kirchenrecht nicht auszuschlreßen, jedoch darüber nicht öffentlich zu prüfen *). §. 10. Es ist vorgekommen, daß an einigen Lehranstalten Israeliten zum Studium des Kirchenrechts gar nicht zugelassen werden. Es wird daher der Landesstelle zur eigenen Wissenschaft und weiteren Verfügung bedeutet, daß m Folge A. E. vom 21. August 1820 die Juden von der Besuchung der Vorlesungen über das Kirchenrecht nicht auszuschließen, jedoch darüber nicht öffentlich zu prüfen sind"). §. 11. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 21. April 1829, den Besuch der Vorlesungen des kanonischen Rechtes von Seite jüdischer Glaubensgenossen betreffend, wird nur auf der Landesstelle die weitere, auf denselben Gegenstand bezügliche A. E. vom 24. Februar 1833 zur nöthigen Verfügung eröffnet, welche so lautet: Juden, welche in Gemäßheit Meiner Entschließung vom 21. August 1820 sich der 6) Verordnung der niederöst. Reg. vom 27. Febr. 1825, Z. 9651. 7) Hof-Entschließung vom 5. Juni 1783. 8) GV. in Böhmen vom 20. u. 31. August 1786. 9) St. - HD. vom 27. Oktober 1820, an das Böhmer Gubernium. 10) St.-HD. vom 21. April 1809, Z. 1729.