Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1844-09-24 · Heft 39 (24.9.1844) · p. Seite 302

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 39 (24.9.1844)
Date
1844-09-24
Page
Seite 302 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2360092-2360310-2360350--4644-3530661
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

302 gegenüber den Orthodoxen spielt, wollte dort den Heterodoxen spielen und er mußte dem Sturme weichen. Lö w war in dieser Beziehung schon besser daran; wer weniger heuchelt, fahrt besser. Preßburg, 11- Sept. (Presb. A.) In den Cirkularsi'tzungen am 6., 7- und 9. September kamen die bürgerlichen Verhältnisse der Juden und das Erziehungswesen derselben zur Verhandlung. Der Vorschlag der Kommission, den Gesetzentwurf vom vorigen Reichstag anzunehmen, vermöge dessen die Juden mit den übrigen nichtadeligen Einwohnern des Landes vollkommen gleichgestellt werden sollten, wurde mit 35 Stimmen gegen 13 verworfen, dagegen aber das Specialgesetz angenommen, wornach die Toleranztaxe abgeschafft werden sott, und die Juden auch in den Vergstadten wohnen, in allen königlichen Freistadten Grundbesitz erwerben, alle Künste und Wissenschaften betreiben, auch Advokaten, Apotheker, Ingenieure u. s. w. werden, sowie an allen Orten Handel und Handwerke, auch mit nichtjüdischen Gehilfen, treiben dürfen. In Betreff des Erziehungswesens wurden die Vorschläge der Volkserziehungskommission angenommen, und die Gründung eines Central- Rabbinerseminars in Pesth bewilligt. Wie österreichische Gesetzgebung über die studirenden Israeliten des Kaiserstaates Oesterreich. ,Jn der Gesetzgebung spiegelt sich der politische und sociale .Bildungsgrad eines Volkes ab; die Weisheit der Gesetzgeber hat, nach den Ueberlieferungen der Geschichte, selten über die Sittigung und Geistesbildung der Massen hinausgeragt und die Vokler dürfen sich noch glücklich preisen, wenn ihre Legislatoren auf der Nichtwage des allgemeinen Geistes bleiben. Aber die Nationen sind selten so überglücklich, daß die Satzungen ihrer Solone ihnen zur Feuerwarte für Jahrhunderte werden, um bei ihrem Hellen Scheine der Gesittung und Bildung zuzusteuern, noch so glücklich, daß die'regelnde Legislatur die wechselreichen Bilder des Volksgeistes abschattet; denn in der Regel überholt das Volk das für eine Zeit sixirte Gesetz sehr schnell, so daß die Vorschriften dann zur beengenden Fessel, zum Hemmseil werden. In unfreien Staaten ist diese Lähmung und Aufhaltung des fortschreitenden Volksgeistes durch die Ständigkeit des Gesetzes nicht blos ein Ergebniß und eine Wirkung, sondern die Quelle und das Leitende Princip, und in diesem Sinne verdient Oesterreich nächst Rußland den ersten Rang. In Bezug auf Israeliten erscheint die Gesetzgebung fast mir in ihrer lähmenden, aufhaltenden, hemmenden Gestalt; oftsogar können die Gesetzgeber in Bezug auf sie nicht anders als für verschmitzte, arglistige, tückssche und trugwebende Ketzerrichter angesehen werden, und bei den Israeliten ist es schon ein Glück, wenn die sie betreffenden Gesetze den Rückschritt ohne Haß, die Zurücksetzung ohne beschimpfende Aechtung vertreten und darstellen. Von welcher Art die hier zusammenzustellenden Gesetze sind, will ich dahingestellt sein lassen, aber mild, schonend, aufgeklärt sind sie. gewiß nicht. Die Wissenschaft und deren Jünger hatten seit undenklichen Zeiten den Freiheitsbrief, ihres Weges zu wandern, ohne Ausweis über ihr Bekenntniß; für die Hochschulen gab es keine Juden, sondernnur der Wissenschaft sich weihende Hochschüler. Oesterreich macht hierin eine Ausnahme; auch auf den Hochschulen soll nicht blos immer der Fleiß, die Befähigung, sondern auch das Bekenntniß dos Unterscheidungszeichen sein. Um einesthels eine Einsicht in die dahin zielenden Gesetze den Betheilgten zu verschaffen, anderntheils diese wenn auch schmählichen Gedächtnißsteine für die Geschichte aufzubewahren, erlaube ich mir, hier diejenigen Gesetze in Oesterreich zusammenzustellen, welche die studirenden Israeliten betreffen. Diese Gesetze gebe ich hier numerirt und nach dem Wortlaute der Allerhöchsten Entschließungen, SLudien-Hofkommissions-Dekrete, Gubernial- oder Regierungs- Verordnungen u. s. w., unter welchen Formen sie seit der Regierung Maria Theresias veröffentlicht worden sind *), I. Die Aufnahme der Studirenden. §♦ 1. Da sich in der Stadt Prag eine große Anzahl jiidischer Studenten oder sogenannter Bachurim, vom Auslände sowohl als aus andern Provinzen, aufhält, welche als Hauslehrer den Nahrunserwerb der Eingebornen schmälern, und unter dem Vorwände, den Studien obzuliegen, verschiedenen Spekulationen nachhangen, so hat man in Polizei-HinM für gut befunden, nur böhmische hierländische Bachurim oder jüdische Studenten zu dulden, sohin alle Ausländer gänzlich außer Landes zu schaffen; jene aber, welche aus andern Eck ländern gebürtig sind, binnen drei Monaten in ihre Gebuctsörter und an die Schutzobrigkeiten zu verweisen *). §. 2. Den verehelichten Israeliten ist der Besuch der höhern Lehranstalten nicht zu verweigern, wenn sie sich den höchsten Vorschriften genau fügen, und allenthalben sich so benehmen, daß christliche Eltern keinen Anlaß nehmen können, deswegen ihre Söhne vom Besuche zurückzuhalten 8). §♦ 3. Da den Juden kein Mittel benommen sein soll, sich zu nützlichen Staatsbürgern auszubilden, so sollen sie gleich allen christlichen Jünglingen in den philosophischen,- juristischen 1) Bei den Citaten habe ich mich folgender Abkürzungen bedient: St.-HD. d. h. Studienhofkommissionsdekret. A. E. d. h. Allerhöchste Entschließung. GV. d. h. Gubernial-Verordnung. RD. d. h. Regierungs-Dekret. RV. d. h. Regierungs-Verordnung. 2) GV. für Böhmen vom 30. Jan. 1807. 3) St.-HD. vom 28. Dec. 1823. Z. 8977.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.