Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1844)
- Date
- 1844-09-24
- Page
- Seite 304 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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304 - Erlaubniß, den Vorlesungen über das Kirchenrecht beizuwohnen, bedienen, sind weder in den Kollegien zu prüfen, noch zu den öffentlichen oder privaten Semestral-Prüfungen zuzulaffen. Auch hat das Verbot hinsichtlich der Ausstellung von Frequentations-Zeugmssen für derlei Hörer von Vorlesungen zu gelten "). V. Religionsunterricht in der philosophischen Fakultät. §. 12. Seine k. k. Majestät haben mit A. E. vom 26. Nov. 1836 zu bestimmen geruhet, daß die Einführung eines eigenen Religions-Unterrichts an den philosophischen Lehranstalten für nicht katholische Schüler derselben nicht Statt finde, doch seien diese Schüler an Orten, wo es einen gemeinschaftlichen Kultus ihres Glaubensbekenntnisses gibt, zu verhalten, sich am Schluffe eines jeden Semesters durch Aeugnisse ihrer kirchlichen Vorsteher über die Erfüllung ihrer Pflichten als Glieder dieser Religionsgemeinde bei ihrem Studien- Direktor auszuweisen, und es sei diese Ausweisung in den Prüfungs-Katalogen anzumerken *2). YI. Verzeichnisse. §. 13. Es wurde schon öfters von verschiedenen Anwerbern um Richterämter oder um andere Justizbedienstungen, welche den Beweis der zurückgelegten Studien erforderlich machen, der Mangel der Zeugnisse damit entschuldigt, daß sie dieselben verloren haben, und bei der Universität, wo keine Vorbemerkung geführt wird, nicht erhalten können. Damit nun für die Zukunft der Grund dieser Entschuldigung gehoben, und auf diesem Wege Niemand in seinem Fortkommen unverschuldet gehindert werde, so hat die Landesstelle der Universität (dem Lyceum) den Befehl zu ertheilen, daß mit Ende jeden Schuljahres ein Verzeichniß, ^das alle studirenden Jüngin jedem wissenschaftichen Fache mit der jedem gebührenden Klasse des Fortgangs und der Sitten enthält, bei den dortigen Akten aufbewahrt und dieses auch für die verflossenen Jahre, so weit es nur immer thunlich ist, nachgeholt werdel3). Die studirenden Juden sind, so wie die Christen, in den Katalogen aufzuführen und zu bemerken"). In den Katalogen muß das Bekenntniß angemerkt sein, was nur bei Katholiken nicht nörhig ist. VII. Das Doktorat. §. 14. Seine Majestät haben über einen geschehenen Vortrag zu entschließen befunden, daß die Juden überhaupt zwar nicht Doctores juris canonici, wohl aber, wenn sie alle Praestanda prästirt haben, Doctores juris civilis 11) St.-HD. vom 28. Febr, 1833, Z. 1286. 12) St.-HD. vom 4. Dec. 1836, Z. 7592. 13) HD. vom 22. Septbr. 1793. 14) Verordn, des Böhmer Guberniums vom 29. Aug. 1786. 15) HD. vom 8. Okt. 1790. werden können lS). Uebrigens haben die Israeliten keine strenge Prüfung über das Kirchenrecht zu bestehen 16). VIII. Privatstudium. §♦ 15. In analoger Anwendung der A. E. vom8.Z§nner 1626 darf ein Doktor der Philosophie, wenn er sich zur israelitischen Religion bekennt, Schüler der philosophischem Wissenschaften seiner, nicht aber der christkatholischen Religion, unterrichten^). * * * Das sind die hauptsächlichsten Gesetze in dem großen kaiserlichen Staate, die speciell die israelitischen Studirenden in Wien, Prag, Lemberg, Grätz, Innsbruck, Pavia, Padua an-, gehen. Aus einem Convolut von Lausenden von Vorschriften, Entschließungen und Gesetze über die Hochschule habe ich dich, damit der israelitische Studirende, das was ihn speciell betrifft, kennen lerne, herausgesucht und zum ersten Mal z>isammengestellt. Ich hoffe, daß sie auch für die Geschichte der Gesetzgebung in Betreff der Juden im Allgemeinen nicht ohne Interesse sein werden. 16) St. HD. v. 27. Okt. 1820 u. 21. April 1829. 17) St. HD. vom 19. Okt. 1833. Z. 5049. Personalchronik und Miseellen. Hamburg. Der hier bekannte und geachtete Buchhändler B. S. Berendsohn hat von Sr. Maj. dem König von Würtemberg die goldne Medaille für Künste und Wissenschaften für ein S. Maj. auf höchst dessen Wunsch gesandtes Prachtexemplar des in seinem Verlage erschient „Hamburgischen Gedenkbuches" erhalten. * * Zur Statistik der Juden im Orient. Nach einem neuen Bericht über Mesopotamien in der Revue de ('Orient, findet sich die statistische Notiz, daß Bagdad gegenwärtig unter seinen 80,000 Einwohnern circa 10,000 Juden habe. Vor 20 Jahren, bevor die Pest gegen f der Bevölkerung hinweggerafft, hatte Bagdad eine nochmal so starke Judengemeinde. Das preußische Judengesetz soll nach mehren Zeitungen endlich veröffentlicht werden. Wie verlautet, werden zwar keine neuen Beschränkungen eintreten, doch wird das Gesetz von 1812 auch nicht in Kraft gesetzt werden. $011 Staatsämtern bleiben die Juden ausgeschlossen. Verlag von C. L. Fritz sche. Druck von I. H. Nagel.