Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1844-09-10 · 37 (10.9.1844) · p. Spalte 581-582

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
37 (10.9.1844)
Date
1844-09-10
Page
Spalte 581-582 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/8555529-9890798-9890837--3699-3530630
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

581 Studien. Die jüdische Che nach der Bibel. 582 konnte die .Ehe mit jeder freien unbescholtenen, wenn auch nach ihren äußern Verhältnissen niedriger gestellten a9) Person geschlossen worden. Nur mit Sklaven und Sklavinnen konnte, weil ihnen jeder Status fehlte 9°), keine gesetzliche Ehe eingegangen werden. — Aber mit desto größerer Sorgfalt wurde bei der Wahl der Gattin sowohl auf Abstammung und Familienchre, als auf persönliche Eigenschaften gesehen 9*); in der vormosaischen Zeit wurden die Ehen am liebsten mit den Gliedern der eigenen Familien eingegangen. Nach Lalmudischen Rechte durfte auf der Frau kein Makel hasten — b)DD DW ro NDD Gegen eine Ehe mit einer Person von nicht unbescholtenem Rufe oder aus beschimpfter Familie konnte die Familie des andern Theils Einspruch thun, und ward dieser nicht beachtet, konnte man die Vermählten von der Familie ausschließen 9~). Eine Geldheirath wird als schimpflich bezeichnet, einer solchen Ehe werden schlechte Kinder prognosticirt93). Das spätere jüdische Recht, enthält rücksichtlich der Gattenwahl noch mehre Bestimmungen, deren Beobachtung, weil die Ehe an sich nicht so sehr ein rechtliches als ein edleres höheres Institut ist, in welches die Gesetze nur mit der größten Schonung eingreifen sollen, der Entscheidung des Gewissens und dem Ausspruch der öffentlichen Meinung überlassen ist. — Was den Einfluß fremden Willens auf die Schließung der Ehe betrifft, so war es eine Folge der in dem alten patriarchalischen Leben im größern Umfange eingeräumten väterlichen Gewalt, wenn die Ehe vom väterlichen Konsens in soweit abhing, daß sie ohne Einwilligung des Vaters, und bei vaterlosen Mädchen, des nächsten Verwandten, nicht abgeschlossen werden konnte. Zur Form des Gesetzes ist aber eine solche Beschränkung im mosaischen Recht nicht erhoben worden; erst das jüdische Recht hat, gleich dem römischen Recht94), an den Mangel der gesetzlich geforderten Einwilligung die Nulliltät der Ehe geknüpft. — Die Stellen Exod. XXXIV, 16. Deut. VII. 3. Genes. XXIV, 4. XXVIII, 1. Iud. XIV, 1. Tobias 89) Bei der Wahl einer Frau, sagt der Talmud (Jebamot f. 63 a) steige, man eine Stufe niederer, bei der Wahl eines Freundes aber eine Stufe höher. nTD Tis N.m po , Nnrw. 90) Kidduschin f. 69 a. Os-,1 l1? ps* *12}/. 91) Kidduschin f. 70 a: ruiin HJW bp ljnn bv obiyn hib rann bw siron rby rbyü b nto. . 92) Eben Ha-Eser c. II. 1. 93) Kidduschin f. 70 a: poo. uwb Tim NEW bj D'inno ü')2 b yrn. — S. Eben Ha-Eser 6. 2. 8.1. 94) LIpian V. 2. Jusfcum matrimoniunr est, si utrique consentiant, si sui juris sind, aut etiam parent.es eorum, si in potestate sint; — ferner Lex. 7. i§. 1 v. de spons. Stehe Zimmer's Geschichte des römischen Rechts. 8. 147. Vl. VIl. X. weisen nur auf die Sitte, nicht aber, wie Gans in seinem Erbrecht9 meint, auf eine eigentliche Berechtigung der Eltern hin. Erst eine spätere Zeit räumte dem Vater über die Töchter ausgedehntere Rechte ein. — Er konnte sie wider ihren Willen an einen Mann verheirathen, und die Tochter mußte sich der Wahl des Vaters fügen; er konnte die Sponsalien seiner Tochter für sich in Anspruch nehmen und hatte ein Recht auf ihr selbstständig erwobenes Vermögen. Aber alle diese Rechte über seine Tochter dauerten nur während der Jahre der Jmpubertät “UsntP ly und so lange sie.unter der väterlichen Gewalt stand, und waren eine Folge der nach dem Rechte aller Völker dem Vater zustehenden väterlichen Gewalt. Mit erreichter Pubertät nun miD, ward sie vollständig sui juris rjD DJG5H 9G) unb noch vor erreichter Pubertät verlor der Vater diese Rechte, sobald sie durch Heirath aus seiner Gewalt in die des Mannes gekommen war, wenn auch die Ehe in ihrer Minderjährigkeit aufgelöst wurde. Aber selbst in, der Gewalt, die dem Vater über sein minderjähriges Kind eingeräumt war, ist die Harte des Gesetzes nur eine scheinbare. (Fortsetzung folgt.) Die jüdische Ehe nach der Bibel. Von M. B. Friedenthal. (Fortsetzung.) Auch durch die Polygamie^) wird der Zweck der Ehe nicht vollkommen erfüllt; auch bei ihr kann sich das Familienleben nicht in seiner ganzen Reinheit entwickeln; aber sie wird fast zur Nothweridigkeit bei denjenigen Völkern, wo die durch die ewige Rache aufgeriebenen Männer sich in einer weit geringeren Anzahl vorfanden, als die Weiber, und das südliche, die Sinnlichkeit mehr anregende Klima und die Leichtigkeit der Ernährung eine größere Anzahl von Frauen gestattet. Die Polygamie ist daher der Natur des Menschen und daher auch seiner geistigen Entwickelung nicht ganz widersprechend. Die Kinder kennen wie ihre Mutter so auch den Vater, und wenn auch die Liebe der Gatten und 'Geschwister gegen einander etwas getrübt wird, so kann sich doch die der Kinder und 95) 1 Th. S. 131. 96) Kidduschin f. 79. a. Eben Ha-Eser c. 37. 6) Was zuvörderst die Polyandrie anbelangt, so dürfte eine solche in civilisirten, gesetzlich geordneten Staaten nicht nachzuweisen sein; die Polygamie aber schließt der Wortbedeutung nach auch die Polyandrie in sich und beide sind der Monogamie entgegen gesetzt; dagegen ist die Polygin ie eine Art der Polygamie. F. 37 *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.