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Der Orient · 1844-09-10 · 37 (10.9.1844) · p. Spalte 579-580

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
37 (10.9.1844)
Date
1844-09-10
Page
Spalte 579-580 (sequence 2)
Language
German
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579 580 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. denen Personen, die aus einer sündhaften und strafwürdigen Verbindung hervorgingen, als ein Gott und Menschen misfälliges Geschlecht betrachtet werden. Man würde aber sehr irren, wenn man aus einer solchen gesetzlichen Begünstigung der incestuosen Kinder einen Schluß auf die laxere Ansicht von der Verwerflichkeit ihres Ursprungs ziehen wollte. Wo, wie das im jüdischem Rechte der Fall ist, auf gewisse gravirende blutschänderische Verbindungen nvny sogar der Lod verhängt war, und selbst der Incest geringerer Art nw pvlN1? ■av)rn, ja sogar die außereheliche Verbindung mit einer nicht damnirten Person rr>/JE), nicht blos als Sünde galt, sondern als rechtswidriger Akt verpönt war; wo ferner über die Legitimität der Familie und die Reinhaltung des Blutes mir der größten Sorgfalt gewacht, und die Erforschung derselben zur Pflicht gemacht wurde, da mußte gewiß die Heiligkeit der Ehe im Bewußtsein zur größten Klarheit gelangt sein. Ob das Ebenmaaß zwischen Vergehen und Strafe, wenn auch nicht ein absolut, so doch wenigstens ein relativ gerechtes war, kann hier nicht untersucht werden. — Wir halten uns nur an die als Thatsache geltende Strenge des Gesetzes, die ein deutliches Aeugniß von der dem Gesetze zu Grunde liegenden Ansicht über die sittliche Würde der Ehe giebt, daß aber ungeachtet einer solchen Ansicht von der Heiligkeit der Ehe, und Strafwürdigkeit der incestuosen, außerehelichen oder sonst damnirten Verbindung dennoch die aus einer solchen stammenden Kinder, wenn sie auch den Makel ihres Ursprungs von sich nicht ganz verschwinden machen konnten, und sie auch in religiöser Beziehung sich manche Ausschließung gefallen lassen mußten, dennoch in civilrechtlichen Verhältnissen den ehelichen fast gleichgestellt wurden, darin Liegt ein neuer Beleg für die Klarheit des Rechtsbewusitseins, und dem das jüdische Recht durchdringenden ethischen Geiste. Es ist ein Grundsatz des strengen Rechts, daß die Strafe den Schuldigen treffe; ,,jeder büße für seine Sünde". — Von diesem Grundsatz aber wird abgewichen, wo nach menschlicher Kurzsichtigkeit die Vergehungen der Väter an den Kindern geahndet werden. Jenes Rechtssystem, das die außereheliche Geschlechtsvermischung nur durch die Illegitimität der Kinder und die Ausschließung derselben von den Rechten der Familie bestraft, ahndet das Vergehen nicht an dem Schuldigen, sondern an dem Schuldlosen. Wenn aber dennoch die Gesetze anderer Völker, und namentlich die neuern Gesetzgebungen, die unehelichen Kinder aus dem Kreise der Familie stoßen', und für erbunfähig erklärten, so sollte dadurch dem Familienleben ein Impuls gegeben werden, und dem ehelichen Verhältnisse wieder das an sittlicher Bedeutsamkeit und Nothwendigkeit gegeben werden, was man ihm dadurch genommen hat, daß man den damnatus coitus aus der Reihe der Rechtsverletzungen, fast ganz'gestrichen, und ihn zur bloßen Sünde gemacht har. Wo aber wie im jüdischen Recht auch die damnirten Verbindungen in den unmittelbaren Uebenretern der Strafe des weltlichen Gesetzes verfallen, wird der sittliche Ernst des Familienlebens und die Bedeutsamkeit der Ehe kräftiger gefördert, als . durch die vom Gesetze ausgesprochene Ausstoßung aus der Familie, die das unschuldige Kind das entgelten läßt, was der Vater versündigt. Das jüdische Recht ist streng gegen die Eltern^ die durch ihre strafwürdige Handlung Urheber .eines mit dem Makel der Geburt behafteren Lebens sind, aber nicht gegen die schuldlosen Kinder; die neuern Gesetze hingegen sind milde gegen die Eltern, und strenge gegen die Kinder. Was dem Judenthum als strafwürdiges Vergehen gegolten , das wird von ihnen nur als Folge sittlicher Schlaffheit und Leichtfertigkeit zwar gemisbilligt, aber nicht gestraft. Die mildere Behandlung der unehelichen Geburt ist im Judenthum eine Konsequenz der Strenge, mit der die Urheber derselben bestraft werden; hingegen hat in andern Gesetzgebungen die Schonung gegen die Urheber zur Strenge gegen die Descendenz veranlaßt; im erstern sollte die Strenge gegen die unehelichen Eltern, im letzter» die Aechtung der unehelichen Kinder Motiv zur Ehe sein; wer wird aber zweifeln, daß die Konsequenz des jüdischen Rechts auf einer sittlicher» Grundlage ruhe, als die der andern Rechtssysteme? Nach dem System des jüdischen Rechts lag auch in der Begünstigung der unrechtmäßigen Geburt keine Beeinträchtigung der ehelichen, denn der rechtliche Anspruch der erstern, wo die Vaterschaft sicher gestellt ist, ruht auf demselben Grund, wie die der letzter», nämlich auf der Verwandtschaft des Blutes. Ist das Verhältniß der Paternität aber zweifelhaft, so konnte das uneheliche Kind von dem ehelichen nach dem bekannten Grundsatz rpttT WOno NTOl (Probanti incumbit probatio) als ein Nicht suus von den der ehelichen Geburt zustehenden Familienrechten ausgeschlossen werden. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen über den ethischen Charakter des jüdischen Eherechts wollen wir nun die rechtlichen Beziehungen der jüdischen Ehe in ihren wichtigsten Momenten, nämlich in ihrer Eingehung, Dauer und Auflösung unsrer Betrachtung unterziehen. Die Ehe konnte mit jeder Person eingegangen werden, wenn nur der Eingehung Lein Ehehinderniß im Wege stand. Derlei Ehehinderniffe hatten ihren Grund entweder in verwandtschaftlichen Verhältnissen nny nono, oder in einem leiblichen Gebrechen eines der Gattentheile (jDVD&y ^2" nftTO), oder in einem bestandenen oder noch bestehenden Ehebündnisse TON LMO, oder in einem Familienmakel j’>Dnv biDD nonu. Hingegen war die Ungleichheit der äußern Verhältnisse, die bei Griechen und Römern so entscheidend war, kein Hinderniß. — Außer gewissen im Gesetze namentlich bezeichneten Völkern^'), mit denen durchaus kein Co nnubium gestattet war 38), 87) Exod. VII, 1. 3. 83) In der Folge hat jedoch dieses Verbot eine größere Ausdehnung erhalten. (S. Rabbi Lewi ben Verschon zu Levit. X, 10. und Rabbi David Kimchi zum 1 B. der Kon. XI, 1.)

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