Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1844-09-10 · Heft 37 (10.9.1844) · p. Seite 287

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 37 (10.9.1844)
Date
1844-09-10
Page
Seite 287 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2360092-2360310-2360348--4627-3530626
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- 287 - I I ’ |t^anen in ihren allgemeinen Rechten und Pflichten gleich- | gestellt, soweit das gegenwärtige Gefttz keine ausdrücklichen Beschränkungen und Ausnahmen enthält. Art. 2. Die Ausnahme eines Juden in eine Gemeinde E des Herzogthums, in welcher er nicht bereits heimathsberech- 8rigt ist/ wird nur durch freiwillige, von der Bestimmung der |Mbehörde unabhängige, und in keiner Weise zu ergänzende ß Zusicherung der zuständigen Gemeindebehörde (Gemeinderath,' Gemeindeausschuß) erlangt. Bei einheirathenden Frauenspersonen findet hiervon eine p Ausnahme Statt und es kommen rücksichtlich dieser die allgemein | giltigen Grundsätze über Aufnahme einheirathender Frauenspersonen in Anwendung. V Art. 3. Zur Aufnahme auswärtiger Juden in den dies- 1 [eitigcn Unterthanenverband ist die besondere Erlaubniß der ß Landesregierung erforderlich, und diese kann, hinsichtlich männ- 1^ licher Juden nur solchen Personen, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualisicirt sind, und überhaupt nur dann ttthkilt werden, wenn eine Aufnahme in eine bestimmte Gemeinde des Herzogthums nach Inhalt des vorstehenden Artikels erfolgt ist. Die Gemeindebeschlüffe rücksichtlich der Aufnahme fremder Juden können auf etwaige Rechte der § Guts- oder Gerichtsherrn keinen Einfluß äußern. I Art. 4. Juden dürfen keine besondere bürgerliche Ge- U Minden bilden und es haben deshalb sämmtliche, mit Unterthanenrecht im Lande wohnenden Juden in den Gemeindeverband ihrer Wohnorte einzutreten. Art. 5. Die Juden erwerben das Staatsbürgerrecht |-’ nur auf vorgängiges Nachsuchen durch Ertheflung der Lan- | desregierung. •: Art. 5. Jeder einheimische Jude erhält das Staatsbüri gmccht, wenn er a) die Großjährigkeit erlangt hat; b) Zeugnisse über sein Wohlverhalten beibringt, und e) sich von t keinem der, Art. 18, 20 und 21 erwähnten oder denselben gleichzuachtenden Gewerben nährt. I Art. 7. Das Staatsbürgerrecht der Juden umfaßt die | int Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 23. Aug. 1829 er- I wähnten Rechte, mit Ausnahme derjenigen aktiven und passiden Zuständigkeiten, zu welchen nach den besonderen Vor- :■ Ichrislen jenes Gesetzes (Art. 67, 68, 70 und 71) christliches : Glaubensbekenntnlß erforderlich ist, und mit Ausnahme des ' Zutritts zu der Stelle eines Vorstandes bei den unteren Verwaltungs- und Justizbehörden und den von da aufsteigenden : Dienststellen. Art. 8. Das Staatsbürgerrecht der Juden geht außer allgemeinen Fällen (Art. 14 des Slaatsgrundgesetzes) noch verloren durch den Rückfall zu einer Nahrungsweise, welche lnit diesem Ehrenrechte unverträglich ist und die Erwerbung desselben ausschließt. (Art. 6, c.) Art. 9. Jüdische Unterthanen, welche das Staatsbür- Mrecht nicht erworben oder solches wieder verloren haben, unterliegen besonderen Beschränkungen nach Maasgabe ihrer verschiedenen Nahrungsweise (Art. 10, 13, 18, 19, 22 u. 27). Art. 10. Die von den Juden als solchen zu entrichtenden Abgaben an Schutz- und Schirmgeld sind da, wo sie noch bestehen, nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes ablösbar. . Art. 11. Jeder einheimische Jude hat, soweit dieses noch nicht geschehen ist, einen bestimmten Familiennamen für sich und seine Nachkommen anzunehmen und für immer beizubehalten. Diese Bestimmung hat jedoch keinen Einfluß auf die bereits bestehenden jüdischen Handelsfirmen. Art. 12. Aufsätze über Rechtsgeschäfte, insbesondere Vertrage, Verschreibungen, Testamente, Ehepakten k. dürfen bie; Juden nur in deutscher oder in einer anderen bekannten, nicht aber in hebräischer oder in jüdisch - deutscher Sprache absassen, und nur mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen unterschreiben, wenn sie Anerkennung vor Gericht finden sollen. Gleiche Vorschrift gilt auch für die Führung der Handelsbücher der Juden. Von den Bedingungen hinsichtlich der Erlernung und des Betriebes von Gewerben. Art. 13. Juden dürfen die Kaufmannschaft nur mit besonderer Erlaubniß der Landesregierung betreiben, welche zur Etablirung eines neuen oder zur Uebernahme eines bestehenden Handelsgeschäftes nur dann ertheilt werden kann, wenn a) der Nachsuchende die Kaufmannschaft in einer Handlung von gutem Rufe oder in einem öffentlichen Handlungsinstitut erlernt hat, Zeugnisse über die daselbst bestandene Lehrzeit und sein Wohlverhalten beibringt und hierdurch, sowie in einer nach dem Ermessen der Landesregierung anzuordnenden Prüfung die erforderliche Befähigung zum sachgemäßen Betrieb des zu übernehmenden Geschäfts beurkundet; d) den Nachweis über den zum Geschäft erforderlichen eigenthümlichen Fonds, von mindestens 1000 fl. rhein., je nach dem Umfange des Geschäfts, beibringt, und c) das Staatsbürgerrecht erlangt. Den Großhandel ausgenommen, muß jedes jüdische Handelsgeschäft im offenen Laden betrieben werden. Art. 14. Hinsichtlich der bereits bestehenden jüdischen Handlungen bewendet es, so lange die gegenwärtigen Koncessionisten leben, bei den besonderen Koncessionen derselben. Art. 15. Zum Betrieb des Hausir- und Trödelhandels, des Viehhandels im Umherziehen und des Schmusergeschäfts sind nach dem Ermessen der Landesregierung nur noch solche Juden zuzulassen, welche bei der Publikation dieses Gesetzes das 2l. Lebensjahr bereits überschritten haben und nicht im Stande sind, sich für einen anderen Erwerbszweig auszubilden. Juden, welche das 21. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind dagegen von dem Betrieb dieser Geschäfte unbedingt ausgeschlossen. Art. 16. Gewerbe dieser Art (Art. 15), sog. Schachergewerbe, dürfen nur auf den Grund obrigkeitlicher Patente getrieben werden, welche periodisch zu erneuern sind. Art. 17. Dem Schacherhandel wird gleich geachtet: a) das Leihen auf Faustpfänder, b) der gew erbmäßige Betrieb

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.