Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 37 (10.9.1844)
- Date
- 1844-09-10
- Page
- Seite 288 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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288 der Geld- und anderen Mäkelei, c) der Betrieb des Kaufmannsgeschäfts mit unterlassener oder ordnungswidriger Führung der Handelsbücher. Art. 18. Als Trödelhandel soll auch angesehen werden: das Ankäufen von Gold und Silber im Bruch, dann das Einhandeln anderer Metalle, Tressen rc. zum Behuf des Wiederverkaufs im Ganzen; ebenso das Ankäufen von Federn, Hasenbälgen, Lumpen rc., sofern dieser Ankauf mittelst Umherziehens in den Häusern der Verkäufer geschieht. Art. 19. Juden, welche die Erlaubniß zum Betrieb eines ordentlichen Kaufmannsgeschäfts zum Schacherhandel misbrauchen, verfallen im ersten Falle in eine Geldbuße von 5—14 Fl. oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, im zweiten Falle in eine solche von 15—100 Fl. und verlieren im dritten Falle neben gleicher Geld-oder Freiheitsstrafe das Staatsbürgerrecht. Eine gleiche Geld- resp. Freiheitsstrafe trifft auch diejenigen Schutzjuden, welche die im Art. 15 bemerkte Handelszweige ohne obrigkeitliche Erlaubniß betreiben oder den im Patent angewiesenen Bezirk überschreiten oder mit anderen als im Patent bemerkten Gegenständen Verkehr treiben. Art. 20. Der mit dem Betrieb von Gewerben verbundene Handel beschränkt sich hinsichtlich der israelitischen Professionisten lediglich auf diejenigen Gewerbsartikel, wozu das betreffende Gewerbe nach den bestehenden Vorschriften berechtigt; es ist jedoch der Betrieb dieses Handels an den Fortbetrieb des Gewerbes gebunden und treten im entgegengesetzten-Falle die im Art. 19 angedrohten Strafen ein. Art. 21. So lange Juden Güter besitzen, mit welchen Patronatrechle verbunden sind, ruhen diese Rechte, jedoch nicht die hierin begründeten Gegenverbindlichkeiten. Art. 22. Der Handel mit liegenden Gütern ist den Juden bei gleicher Strafe, wie sie der Art. 19 androht, verboten. Sie dürfen deshalb solche liegende Güter, die sie durch eigene freiwillige Handlungen in Besitz erhalten, in der Regel eher nicht, als nach fünfjähriger eigener Bewirthschaftung, wieder freiwillig verkaufen, verpachten oder sonst an andere Personen eigenthümlich oder nutznießlich abtreten. — Liegende Güter, welche sie in Konkursen oder sonstigen Schuldprocessen im Wege gerichtlicher Exekution zum Behuf ihrer Befriedigung eigenthümlich überwiesen erhalten, oder durch Erbschaft oder Schenkung erlangen, sind dieser Beschränkung nicht unterworfen und im Uebrigen finden in solchen Fällen Ausnahmen dann Statt, wenn die Veräußerung wegen gänzlich veränderter Verhältnisse oder wegen eines Zustandes der Noth geboten erscheint, worüber der Landesregierung die Entscheidung zusteht. Häuser Dürfen die Juden überhaupt nur sa viel käuflich an sich bringen, als' ihnen zur eigenen Bewohnung für sich und ihre Familie nothwendig sind. Neubauten sind hierunter nicht verstanden und dürfen solche über den Bedarf hinausgehen, auch zu jeder Zeit wieder auf andere Personen übertragen werden. Es ist jedoch jeder freiwillige Erwerb eines Hauses / er geschehe durch Ankauf, Neubau oder aus sonstige Weise, durch die Heimathsberechtigung des Erwerbers (Art. 2) an dem Orte, wo das Grundstück gelegen ist bedingt. Z Von den Ehe- und Familienverhältriissen der Juden. Art. 23. Juden, welche sich nicht im Genüsse des Staats-! bürgerrechts befinden, sind rücksichtlich der Bcfugniß zur Wer- I ehclichung in der Art beschränkt, daß immer nur einem Sohne l aus einer Judenfamilie die Berechtigung dazu zusteht. Es 1 sind jedoch Diejenigen, welche das Gewerbe eines Schacherers 5 Schmusers oder Hausirers treiben, von der Heirathserlaub- \ niß ganz ausgeschlossen. j Art. 24. In Ehesachen der Juden haben die Landesbe-! Hörden die Religionsgrundsätze und Ritualgefetze derselben zu! berücksichtigen, und zu dem Ende einen Rabbiner beizuziehen.! Art. 25. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der jiij dischen Ehegatten, der Erbfolge und des Vormundschaftswe-! sens der Juden kommen dieallgemeinen Gesetze des LaMs zur Anwendung. S ch l u ß b e st i m m u n g e n. Art. 26. lieber das Kirchen- und Schulenwesen derJu-! den sollen demnächst besondere gesetzliche Bestimmungen erfolgen. Einstweilen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften! und Anordnungen. Art. 27. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Lage I seiner Publikation in Kraft. j Die bisher bestehenden Gesetze, insbesondere das Mij mngische Patent vom 5. Januar 1811 und das hiermit in j Verbindung stehende Regulativ vom 25. und 29. Oktober f 1819, dann das Hildburghä'usische Edikt vom 11. Mai 1814, j ingleichen die Vorschriften über die rechtliche Form der Verj träge zwischen Christen und Juden (Meiningische Verordlmg vom 8. November 1798, Hildburghäusisches Edikt vom 17. Januar 1826, Coburg-Saalfeldische Verordnung vom 3. Juni 1815), sowie alle diejenigen hier nicht erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche sonstige civilrechtliche Beschränklmgcn für die Juden als solche enthalten, verlieren von diesem Zeitl Punkt an, so weit sie sich nicht auf Gegenstände der im Art. j 26 bemerkten Art erstrecken, ihre Giltigkeit. * Urkundlich K* j Personalchronik und Miscellen. Tem p el - E i n w eih u n gsfest in Hamburg. Dt" 5. dieses Monacs soll nun bestimmt das großartige rmic Tempelgebäude, welches c. 200,000 Mark kostet, eingeweiht werden. Der neue Gottesdienst erhält somit ein würdiges Gebäude, das ihm bis jetzt gefehlt. Sie werden nächst^ einen ausführlichen Bericht und eine Zeichnung von dieses schönen Gotteshause erhalten. Verlag von C. L. Fritzs che. Druck von I. H. Nagel.