Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 36 (3.9.1844)
- Date
- 1844-09-03
- Page
- Spalte 571-572 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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571 mögenden Personen 1 fl. 12 kr. für den Sarg, den sie auszufertigen hat, anfordern zu können. Für das Leichenbewachen bei Tag und Nacht kann diese Brüderschaft die Wachgeldcr von Individuen, welche nicht arm sind, anfordern. Wenn der Kranke in den letzten Augen liegt, sind nur Individuen aus den zwei genannten Ehebrot zu holen; es können aber auch andere Personen aus der Gemeinde dabei erscheinen. Außer den zwei Wächtern dürfen jedoch keine andern Personen in dem Krankenzimmer anwesend sein, und die während des Sterbeaktes üblichen Gebete müssen in einem Nebenzimmer still verrichtet werden. II. Alle verheirateten und ledigen, selbstständigen Mannspersonen haben wo möglich die Leiche einer Person, welche das dritte Altersjahr zurückgelegt hat, bis vor den Ort hinaus zu begleiten. Von den vorbezeichneten Personen ist ein Verzeichniß in zwei Abteilungen auszufertigen, und hat jede Äbtheilung abwechslungsweise die Leiche bis auf den Gottesacker zu begleiten. Wer die Leiche, wenn die Reihe an die Abtheilung kommt, welcher er beigezählt ist, nicht auf den Gottesacker begleitet, hat ein Strafgeld von 18 Kr. zu bezahlen. Ist eine Leiche in der Gemeinde, so darf Niemand, an welchem die Reihe hält, in der Nacht vor dem Begräbnißtage und bei Tage vor der Beerdigung verweisen, bei Vermeidung der angesetzten Strafe. Jedermann kann eine Mannsperson, welche das 18. Altersjahr erreicht hat, bestellen, statt seiner die Leichen zu begleiten. Von dem Begleiten der Leichen sind befreit: 4) Greise, welche das 60. Altersjahr erreicht Haben, 2) Kranke, 3) Personen, welche schon vorher abwesend waren, oder einen Markt besuchen, oder in Folge einer Vorladung vor einem öffentlichen Amte erscheinen müssen, und 4) die bei der Gemeinde-Schule angestellten Lehrer. Die hiesigen Israeliten haben, wenn die Reihe an sie kommt, die Leichen in der Friedrichstraße, und die Israeliten alldort in der betreffenden Äbtheilung haben die Leichen dahier auf den Gottesacker zu begleiten. 1H. Gegenwärtiges Institut ist eine Gemeinde-Anstalt, sobald derselben die bei der Staatsbehörde nachzusuchende Genehmigung ertheilt sein wird. Die ChebrarKadischa verbindet sich, die ihr eigenthümlich zugehörige Gesetzesrolle jedem Leidtragenden, der auch nicht Mitglied der Brüderschaft ist, in der Trauerwoche ins Haus zu schicken, jedoch unter dem Vorbehalte, daß, wenn gleichzeitig ein Mitglied der Brüderschaft in der Trauerwoche sich befindet, dieses vor jenem das Vorrecht hat. Die Leitung der bei der Anstalt zu besorgenden Geschäfte wird einer Kommission übertragen, die aus den jeweiligen Vorstehern der Chebra und zwei vom Gemeinde- Vorstand aus seiner Mitte zu wählenden Vorstehern besteht.— Die Negierung wollte Anfangs den vorgelegten Statuten die nachgesuchte Genehmigung nicht ertheilen, weil sie die Anschaffung eines Leichenwagens anordnen wollte. Aus den von der Gemeinde vorgeschützten Gründen aber, daß bei den christl. Leichenbegängnissen der Leichenwagen wieder abgeschafft worden sei, weil man das Tragen der Leichen für ehrenvoller 572 halte, und die Kosten dieser Einrichtung bedeutend werden, könnten, da eine Strecke Weges zum Friedhofe gebahnt und stets unterhalten werden müßte, wurde von dieser Anordnung vor der Hand abgestanden; dieselbe wird sich aber der Gemeinde als nothwendig von selbst Herausstellen. 3) Die im Jahre 1824 von mehren Jünglingen gestiftete Brüderschaft nrw löste sich auf und bestimmte durch eine Stiftungs-Urkunde vom 3. Aug. 1841 die Zinsen des vorhandenen Vermögens als Beiträge zur Verwendung für das den Gemeindearmen jährlich zu kaufende Holz. 4) Die im Jahre 1825 gegründete Brüderschaft^''^ D-non besteht nur noch aus einigen Mitgliedern, und läßt man sie ihrer natürlichen Auflösung entgegengehen. Noch muß ich 5) Die rfHnn 'n an führen, welche auf Verlangen einen Gevattermann aus ihren Mitgliedern durch das Loos bestimmt, und für denselben die bei solchen Festlichkeiten üblichen Auslagen bestreitet. Der Hofchirurg israel. Glaubens ist von der Gemeinde, vermöge Vertrages vom 1. März 1842, als Beschneider bestellt.— Das gegenseitige Benehmen der Israeliten und der Christen ist friedlich. Verfolgungen sind nie vorgekommen. Die Durchlauchtigste Fürstin Eugenia, geb. Prinzessin von Leuchtenberg, giebt jeden Monat einen. Beitrag zur Armenkaffe, wohnt jedesmal der Schulvisitation bei, spendet Beiträge zur Veranstaltung der Schulkinderfeste, unterstützt die armen Industrie-Schülerinnen durch angemessene Gaben, und besucht nicht selten die Kranken, welche in Dürftigkeit leben. In die von ihr errichtete Klein-Kinderbewahr-Anstalt können aber israel» Kinder nicht ausgenommen werden, weit die Erziehung streng katholisch ist. Mehrere Israeliten sind als ordentliche Mitglieder in die unter dem Fürstl. Protektorate stehende Museums - Gesellschaft , durch die statutenmäßige Abstimmung ausgenommen worden. Dr. Samuel Mayer. Literarische Analekten. Ueber den masoretischen Ausdruck Herr Dr. Delitzsch erklärt (LB. des Orients d. I. Nr. 30, S. 47l) dieses Wort: vollständige Sammlung der DWDj nDD, die sich aber wieder in DWiO und D^nriN theilt; und fragt, was dieser seltsame Name bedeuten solle, den auch Elija Levita nicht erklären konnte, der Vers, des nm pD hingegen schlecht erklärt. — Daß das 'Wort, von D1?^4 gebildet, vervo llftändigen heißt, ist keinem Zweifel unterworfen. Es heißt aber di e ganze Sammlung der prophetischen Schriften, indem sie die Geschichte des Volks Israel, als Volk, Studien. Literarische Änalekten.