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Der Orient · 1844-09-03 · 36 (3.9.1844) · p. Spalte 569-570

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
36 (3.9.1844)
Date
1844-09-03
Page
Spalte 569-570 (sequence 5)
Language
German
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569 570 Studien. Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen. bedeutend angewachsen ist. Um das zur Gründung und Vermehrung des Lokal-Schulfonds uuterm I.Iuli 1840 erlassene Landes-Gesetz auch auf den israelitischen- Lokal-Schulfond in Anwendung zu bringen, wurde ein Gemeinde-Statut diesfalls entworfen, welches unterm 12. Sept. 1843 die Regierungs- Genehmigung erhalten hat und wonach die Einnahmsquellen find: „Bei Verheirathungen, wenn der Bräutigam ein Ausländer ist und den herrschaftlichen Schutz erhält, sind 50 fl.; 2) ein emgeborner Israelit, der einen Gnadenschutz 29) erhält, hat 10 fl.; 3) eine fremde Frauensperson, welche in die Gemeinde heirathet 15 fl.; 4) eine fremde Personwelche hier einen Bräutigam oder eine. Braut unter den Trauhimel führt 30 Kr.; bei Dispensationen von der drittmaligen Eheproklamation sind 1 fl. 30 Kr. und von der zweit- und drittmaligen Verkündigung 3 fl.; 6) bei der Dispensation von der Vornahme der Trauung in einer Synagoge sind 11 fl.30); 7) vom erstgeborenen Kinde sind 12 Kr.; 8) die ledige Braut, welcher in dem Traubriefe nicht das Prädikat „Jungfrau" zukommt, hat 2 fl.; 9) bei Geburten unehelicher Kinder hat der Schwangerer 5 fl.; 10) Rabbiner, Lehrer, Vorsänger, Gemeindeschreiber und Gemeindediener haben bei ihren ersten Anstellungen 30Kr. vom Hundert des fixen Gehaltes zu entrichten. 11) Wer eine np'IH1? rUDD beim Aufrufen zur Tora gelobt, hat 2 Kr. zu zahlen, zu welchem Behufe ein Opferkästchen in der Synagoge angebracht ist, in welches Opfergelder gelobt werden können. 12) Als Opfergelübde an den drei Matnatjad - Festtagen hat jede Familie 3 Kr. zu entrichten. 13) Die Polizei-Taxen bei den von Israeliten zu veranstaltenden Tanzbelustigungen fallen dem israelitischen Schulfond zu32), ebenso 14) die Strafgelder, welche nach Maaßgabe der Schulordnung wegen muthwilliger Schulversäumnisse, und 15) welche in Gemäßheit der Regierungs-Verordnung vom 24. März 1841, den Wirthshaus-und Tanzplatz- Besuch junger Leute betreffend, bezahlt werden müssen, und 16) welche von dem Kirchen- sowie dem Gemeinde-Vorstand an gesetzt werden. Die Ausgaben betreffend, werden die Zinsen des Fonds vorläufig verwendet 1) zur Anschaffung der von dem Rabbiner für die Schulbibliothek zu bestimmenden Bücher, Landkarten, Musikalien u. dgl. 2) zu den Veranstaltungen von Schul- und und Kinderfesten, und 3) zur Unterstützung armer Schulkinder. 29) Nach Art. 18 des Schutzbrr'efes hat in jeder Familie Ein Kind den Schutz anzusprechen; wird auch einem andern Kinde der Schutz ertheilt, so ist es ein Gnadenschutz 30) Alle Dispensationstaxen werden in Würtemberg in die Staatskasse abgegeben. 31) Die von der Lokal-Schulkommission der Stadtgemeinde hinsichtlich der Tanzpolizeitaxen bei der Regierung vorgebrachten Reklamationen wurden zurückgewiesen. IV. Von den Brüderschaften. Diese haben in allen Gemeinden wohlthätig gewirkt, so lange in den Synagogen nur zweimal im Jahre Religions- Vorrräge gehalten wurden. Sie arteten aber aus, und wurden zu geselligen Zusammenkünften benutzt, bei welchen man sich nicht immer auf eine dem frommen Zwecke der Anstalten angemessene Weise unterhielt. Da zufolge der Synag.-Ord. die Lektionen nur von geprüften Rabbinern oder Vorsängern gehalten werden dürfen, und da ohnedies an jedem Sabbat- und Festtage Religions-Vorträge in der Synagoge gehalten werden müssen, so loste sich auf 1) Die im Jahre 1777 gegründete Brüderschaft rto TiDDH, und konstituirte sich unterm 23. Aug. 1839 zu einem israel. Gewerbe-Verein (cpr)D jpjp dessen Zweck ist, armen Kuaben und Jünglingen zur Erlernung eines ordentlichen Gewerbes behilflich zu sein. Der unter Aufsicht des H. Regierungs-Kommissärs für isr. Angelegenheiten gestellte Verein erfreut sich noch immer einer vielseitigen Theilnahme und hat schon sehr viele Wohlthaten ausgeübt. Die von mir entworfenen Statuten wurden in Hrn. Dr. Jost's israel. Annalen 1839 Nr. 48 und 49 auszüglich mitgetheilt. 2) Die im Jahre 1776 gegründete Brüderschaft ^L""!p 'n bildete sich unterm 30. Mai 1841 zu einer allgemeinen Kranken- und Beerdigungs-Anstalt um, da die Mitglieder derselben zum Theil hochbejahrte. Männer waren, welchen die Besorgung der dieser Gesellschaft obgelegenen Dienstverrichtungen zu mühevoll wurden. Die Brüderschaft besteht zwar noch rücksichtlich der Lektionen, an ihren Obliegenheiten aber haben sämmtliche Gemeinde-Mitglieder Antheil zu nehmen. Die Mitglieder dieser Brüderschaft gleichen hier, wie in allen Gemeinden, den freien Reichsstädtern, die auf ihre Privilegien und Monopole sehr eifersüchtig waren. Ich theile Ihnen daher die von mir entworfenen Statuten im Auszuge mit, vielleicht findet diese Einrichtung theilweise Annahme oder Nachahmung. 1. Alle Männer und Frauen, sowie auch die ledigen, selbstständigen Mannspersonen, müssen bei solchen Kranken die Nacht hindurch wachen, bei welchen bisher die genannte Brüderschaft Nachtwache halten ließ. Die Mannspersonen sind nämlich verpflichtet, bei Männern, Jünglingen und Knaben, und die Frauen bei Weibern und Mädchen zu wachen. Der Dienst wird wie bisher jedesmal von zwei Personen versehen. Der Dienst wechselt der Reihe nach ab, nach Maaßgabe eines genauen Verzeichnisses- Die Betheiligten dürfen, wenn sie zu wachen verhindert sind, oder nicht wachen wollen, geeignete Wächter stellen. Personen, welche das sechzigste Attersjahr Zurückgelegt haben, brauchen nicht mehr zu wachen. Die ' übrigen Dienste, nämlich das Wachen am Tage bei Kranken, die Reinigung der Leichen, das Bewachen derselben und dergleichen haben die Männer und Frauen, welche Mitglieder der Chebra-Kadischa und der Frauen-Chebra sind, wie bisher zu besorgen. Die Chebra-Kadischa behält sich vor, von ver-

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