Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 36 (3.9.1844)
- Date
- 1844-09-03
- Page
- Spalte 561-562 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Mteratnrblatt des Orients. @tit&t£ii unö Kritiken für jüdische Geschichte und Literatur. M 36. Leipzig, den 3. September 1844. Inhalt. Studien. Das ethische Element im jüdischen Rechte Von Dr. Wolfgang Wessely. (Fortsetzung.) — Die jMsche Ehe nach der Bibel. Von M. B. Friedenthal. — Geschichte der Israeliten in HohenzoUern - Hechingen. Von Dr. Sam. Mayer, R. in Hechingen. (Schlüße — Liter. Analekten. Ueber den masoretischen Ausdruck Aschlemta. Von Dr. I. Hei ne mann. — Kritiken. Kurze Anzeigen. Mofne Jedek. Angezeigt von A. Ink. — Literarische Ankündigungen. Das ethische Element im jüdischen Rechte. Von Wolfgang Wessely, Doktor der Rechte und der Philosophie, israelitischer Religionslehrer in Prag, Mitglied der historisch-theologischen Gesellschaft zu Leipzig. (Fortsetzung.) Wo die Ehescheidung demnach nicht minder vom Gesetz beschränkt, als von der Sitte so gemisbilligt ist, da ist gewiß jeder Schluß von derselben auf die Verkennung der sittlichen Natur der Ehe ein irriger. — Auch die Berechtigung, mit der im jüdischen Recht das Konkubinat neben der Ehe auftritt, sowie die vom Gesetz nicht scharf gezogene Grenzlinie zwischen den in und außer der Ehe gebornen Kindern hat man als Beweis geltend gemacht, daß die Hebräer den Begriff der Ehe nicht nach seinem wahren sittlichen Gehalt aufgefaßt haben. Mau sagte, die Vorstellung von der Legitimität der Ehe und Nachkommenschaft setze das Bewußtsein von der höhern Weihe der Ede und ihren sittlichen Charakter voraus; dieses Bewußtsein aber habe gefehlt, und daher sei es gekommen, daß auch das Kebsweib als Ehegenossin gegolten 59) und der strenge Unterschied zwischen den Kindern aus rechtmäßiger Ehe und der sogenannten naiurales oder vofroi, bei den He- 69) Ketura, die Chron.!, 32 als die Konkubine des Abraham qjtdn angeführt wird, wird Gen. XXV, 1, ebenso wie früher XVI, 3 die Hagar, die Gattin genannt, sowie der Mann auch mit Bezug auf sein Kebsweib Gatte genannt wird (Iud. XIX, 3). bräern durch kein Gesetz sirirt sei, wie dies bei den Griechen und Römern der Fall gewesen ist, wo die Ehe zu einer größern Klarheit ihrer Bedeutung sich herausgerungen hat. Wir bemerken dagegen, daß das Konkubinat bei dm alten Hebräern vom Gesetze gestattet, und die strenge Scheidung zwischen den aus rechtmäßiger Ehe erzeugten Kindern und den sogenannten naturales dem jüdischen Familienrecht fremd gewesen sei, räumen wir gerne ein, aber wir glauben den Grund dieser Erscheinung nicht in einer getrübten Ansicht von der sittlichen Nothwendigkeit der Ehe suchen zu müssen. War doch im attischen 70) und noch mehr im römischen Recht 71) das Konkubinat in noch weit größerer Ausdehnung gesetzlich begünstigt, und dessen ungeachtet der Unterschied der Kinder rücksichtlich der Legitimität ihrer Abstammung scharf genug ausgesprochen. — Das Konkubinat entspricht freilich eben so wenig wie die Polygamie der reinen Vorstellung von dem sittlichen Charakter der Ehe; scheint aber auch eben so wenig wie letztere durch die Sitte begünstigt worden zu sein. Abstrahirt man wieder von den Erzählungen aus der vormosaischen Zeit, so kommt das Konkubinat in der nachmosaischen Zeit nur größtentheils bei Königen und Vornehmen wie Saul7*), David'^), Salomo 74), Rehabeam 7^) als Auswuchs orientalischer Ueppigkeit, und nur selten bei Privaten 7vor; in späterer Zeit ist es fast verschwunden, und für den Privaten 70) Wachsmuth's hellenische Alterlhumskunde 18 LH. Abth. 397. 71) Reins römisches Privatrecht 2. Bd. 1 Abth. 1 Kap. 72) 2 Sam. XXI, 11. 73) 2 Sam. V, 13. 74) I Reg. XI, 3. 75) Chron. Xt, 21. 76) Jud. XIX. 36