Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1844)
- Date
- 1844-09-03
- Page
- Seite 279 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2360092-2360310-2360347--4618-3530608- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
279 Oberbehorde unabhängige, und in keiner Weise zu ergänzende Zusicherung der zuständigen Gemeindebehörde (Gemeinderath, Gemeindeausschuß) erlangt. Sei einheirathenden Frauenspersonen findet hiervon eine Ausnahme statt, und kommen rücksichtlich dieser die allgemein gültigen Grundsätze über Aufnahme einheirathender Frauenspersonen Ln Anwendung." Art. 3. „Zur Aufnahme auswärtiger Juden in den diesseitigen llntecthanen-Verband ist die besondere Erlaubnis; der Landes-Negierung erforderlich, und diese kann, hinsichtlich männlicher Juden nur solchen Personen, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualificirt sind, und überhaupt m dann ertheilt werden, wenn eine Aufnahme in eine bejtimmte Gemeinde des Herzogthums nach Inhalt des vorhergehenden Artikels erfolgt ist. Die Gemeindebeschlüsse rücksichtlich der Aufnahme fremder Inden können auf etwaige Rechte der Guts- oder Gerichts- Herrn keinen Einfluß äußern." Art. 3 ist einstimmig verworfen worden. Art. 4 ist in der proponirten Fassung einstimmig verworfen aber in nachstehender Fassung mit 14 gegen >8 Stimmen angenommen worden: Juden dürfen keine besonderen bürgerlichen Gemeinden bilden, und haben deshalb sämmtliche mit Unterthanenrecht im Lande wohnenden Juden in den Gemeindeverband ihrer Wohnorte einzutreten. Art. 5 ist in unveränderter Fassung mit 12 gegen 10 stimmen angenommen aber für geeignet gehalten worden, denselben dem folgenden Artikel Nachfolgen, ihn also als Art. 6 gelten zu lassen, und dieser ist als Art. 4 in nachstehender Fassung mit 15 gegen 7 Stimmen angenommen worden: Die Juden erwerben das Staatsbürgerrecht nur auf vorgängiges Nachsuchcn durch Ertheilung der Landes-Regierung. Art. 7 ist mit 16 gegen 6 Stimmen mit dem Zusatze angenommen worden, daß die Juden von der Stelle der Vorstände der untern Verwaltungs- und Justizbehörden, so wie von den von da aufsteigenden Dienst-Stellen ausgeschlossen bleiben. Art. 8 ist mit Hinweglassung des Satzes sub 3 mit 13 Segen 9 Stimmen angenommen worden, und Art. 9 ebenfalls mit 13 Stimmen, mit der Veränderung, daß er lautet: jüdische Unterthanen, welche das Staatsbürgerrecht nicht erworben, oder solches rc. Art. 10 ist einstimmig verworfen und mit 12 gegen 10 stimmen in der Fassung angenommen worden; die von den ^uden als solchen zu entrichtenden Abgaben von Schutz- und ^chirmgeld sind da, wo sie noch bestehen, nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes ablösbar. ^lrt. 11 und 12 sind ersterer mit 12 gegen 10, letzterer mü 15 gegen 7 Stimmen angenommen, dagegen ^rt. 13 und 14 einstimmig verworfen worden. 15 und 16 sind, wie proponirt, einstimmig verworfen, dagegen in nachstehender Fassung mit 14 gegen 8 Stimmen angenommen worden: Juden dürfen die Kaufmannschaft nur mit besonderer Erlaubniß Herzoglicher Landesregierung betreiben, welche zur Etablirung eines neuen, oder zur Nebernahme eines hestehenden Handelsgeschäftes nur dann ertheilt werden kann, wenn a) der Nach such ende die Kaufmannschaft in einer Handlung von gutem Rufe, oder in einem öffentlichen Handlungsinstitut erlernt hat, Zeugnisse über die Lehrzeit und sein Wohlverhalten beibringt, und hierdurch und in einer auf Verlangen der Landesregierung anzuordnenden Prüfung die erforderliche Befähigung zum sachgemäßen Betrieb' des zu übernehmenden Geschäftes beurkundet, b) den Nachweis über den zum Geschäft erforderlichen eigenthümlichen Fond von mindestens 1000 fl. rhn., je nach dem Umfang des Geschäftes, beibringt, und cj das Staalsbürgerrecht erlangt. Den Großhandel ausgenommen rc. — werden. Art. 17 ist mit 11 Stimmen angenommen, hierzu aber die unterthänigste Bitte für nöthig gehalten worden: Eure Hoheit wollen gnädigst Verfügung treffen lassen, daß die Koncessionen nach gleichmäßigen Grundsätzen sowohl rücksichtlich der Zeit, als auch rücksichtlich bestimmter Bezirke regulirt werden möchten. Art. 18 ist einstimmig verworfen, aber statt dessen nachfolgender Artikel mit 1-4 gegen 8 Stimmen angenommen worden : zum Betrieb des Hausir- und Trödelharrdels, des Vieh- Handels im Herumziehen und des Schmusergeschästes sind nach dem Ermessen der Landes-Regierung nur noch solche Juden zuzulassen, welche mit der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes bereits das 21 sie Lebensjahr überschritten haben und nicht im Stande sind, sich für einen andern Erwerbszweig auszubilden. Juden, welche das 21 ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, sind dagegen von dem Betrieb dieser Geschäfte unbedingt ausgeschlossen. Art. 19 ist mit 11 Stimmen unbedingt, Art. 20 mit Hinweglassung der Worte sub a: „ohne besondere Koncession" und mit Verändern des Wortes sub b Geldmäkelei in: „Geld- und andere Mäkelei," mit 13 gegen 9 Stimmen, und Art. 21 wieder unbedingt mit 14 gegen 8 Stimmen angenommen worden. Art. 22 ist mit nachstehender Fassung mit 13 gegen 9 Stimmen angenommen worden: Juden, welche die Erlaubniß zu einem ordnungsmäßigen Kaufmannsgeschäft zum Schacherhandel misbrauchen, verfallen im ersten Fall in eine Geld¬ oder verhältnißmaßige Freiheitsstrafe von 5 bis 14 fl. rhein., im zweiten Fall in eine solche von 15 bis 100 fl. .'und verlieren im dritten Fall neben gleicher Geld- oder Freiheirsstrafe das Staatsbü'rgerrecht. Eine gleiche Geldrc.-treiben. 21'rt. 23 ist mit nachstehender Fassung mit 20 gegen 2 Stimmen angenommen worden: der mit dem Betrieb der Gewerbe verbundene Handel beschränkt sich hinsichtlich der israelischen Professionisten lediglich auf diejenigen Gewerbsartikel, wozu das betreffende Gewerbe nach den bestehenden Vorschriften berechtigt; es ist jedoch der Betrieb dieses Handels an den