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Der Orient · 1844-09-03 · Heft 36 (3.9.1844) · p. Seite 278

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 36 (3.9.1844)
Date
1844-09-03
Page
Seite 278 (sequence 11)
Language
German
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278 Es würde folgende Fassung anzunehmen sein: Der mit dem Betrieb der Gewerbe verbundene Handel beschränkt sich hinsichtlich der israelitischen Professiomsten lediglich auf den Betrieb derjenigen Gewerbsartikel, wozu das betreffende Gewerbe nach den bestehenden Vorschriften berechtigt; es ist jedoch der Betrieb dieses Handels an den Fortbetrieb des Gewerbes gebunden, und treten im entgegengesetzten Falle die im Art. 22 angedrohten Strafen ein. Art. 25 beschränkt die Juden mehr als bisher, und geht weiter, als es der Zweck erheischt. Dieser kann nur darin bestehen, dem schädlichen Handelsverkehr mit liegenden Gütern vorzubeugen, worauf nach dem Gutachten des Ausschusses die gesetzliche Bestimmung beschränkt werden müßte, welches durch folgende Fassung erreicht werden dürfte: Der Handel mit liegenden Gütern ist den Juden bei gleicher Strafe, wie sie der Art. 22 androht, verboten. Sie dürfen deshalb solche liegende Güter, die sie durch eigene freiwillige Handlungen in den Besitz erhalten haben, in der Regel eher nicht als nach dreijähriger eigener Bewirthschastung wieder freiwillig verkaufen, verpachten, oder sonst an andere Personen eigenthümlich oder nutznießlich abtreten. Liegende Güter, welche sie in Konkursen oder sonstigen Schuldprozessen im Wege gerichtlicher Exekution zum -Behuf ihrer Befriedigung eigenthümlich überwiesen erhalten, ererben, oder sonst durch Handlungen Dritter erlangen, sind dieser Beschränkung nicht unterworfen, und im klebrigen finden in solchen Fällen Ausnahmen statt, wenn die Veräußerung wegen gänzlich veränderter Verhältnisse oder wegen eines Zustandes der Noth geboten erscheint, worüber der Landesregierung die Entscheidung zusteht. Häuser dürfen die Juden überhaupt nur so viel käuflich an sich bringen, als ihnen zur eigenen Bewohnung für sich und ihre Familie nothwendig sind. Neubauten sind hierunter nicht verstanden, und dürfen solche über den Bedarf hinausgehen, auch zu jeder Zeit wieder auf andere Personen übertragen werden. Art. 26 würde nach der veränderten Fassung des Art. 25 abfallen. Art. 27 bis 29 handeln von den Ehe- und Familienverhaltnissen der Juden. Wenn Art. 27 die Besugniß zur Verehelichung allen denjenigen abschneidet, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts nicht qualisieirt sind, das Altmeiningische Patent aber gestattet, daß von jeder Judenfamilie in der Regel wenigstens ein Sohn die Familie durch Heirarh fortsetzen darf; so werden diejenigen, welche jetzt sich von den Gewerben in Art. 18, 20, 21 nähren, und einen andern Erwerbszweig nicht ergreifen, also das Staatsbürgerrecht nicht erlangen können, mehr beschränkt, als sie es bisher waren, welches, da es sich hier von einem wichtigen staatsbürgerlichen Recht handelt, dem Sinn der Bundesakte nicht entsprechen dürfte. Der Ausschuß erachtet daher, daß die erwähnte Bestimmung des Altmeiningischen Patents zu generalisiren sei, und hält dies für um so unbedenklicher, als die in solchen Ehen erzeugten Kinder ohnehin den Beschränkungen dieses Gesetze unterliegen, also den Nahrungszweig des Vaters nicht ssresetzen können. — Anderer Seits scheint das Gesetz wieder weit zu gehen, wenn es die Verehelichung schon denen gestattet, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts nur qualisieirt sind, indem es wohl geeigneter' sein möchte, diese Befugniß von der wirklichen Erlangung des Staatsbürgerrechts abhängig zu machen. — Es gehört ferner nach hem bei diesem Entwurf angenommenen Grundsatz nicht die Berechtigung, sondern nur die Beschränkung in diesen Artikel;! der Ausschuß begutachtet nach dem Allem folgende Fassung: j Juden, welche sich nicht im Genuß des Staatsbürgerj rechts befinden, sind rücksichtlich der Befugniß zur Verehelichung l in ha Art beschränkt, daß immer nur einem Sohn aus einer! Judenfamilie die Berechtigung dazu gesteht. j Im Schlußartikel 31 werden sodann die im Art. 13 ein- \ gezogenen Gesetze noch ausdrücklich als aufgehoben mit ein-! geschalten sein. j Das Kollektiv-Gutachten des Ausschusses geht dahin: dm \ Gesetz-Entwurf mit den vorgeschlagenen Modisikatiouen die jj Zustimmung zu ertheilen. Meiningen den 20. April W. j C. G. Döbner. Ehr. Schulz. F. V. Spangenberg, j Kost. Alf. v. Bibra. 1 ii. | Un terth äni g ste Erklärungs schrift d er gej treuen Stände des Herzogthums, betreffend \ den Gesetz-Entwurf über die V e r h ä l t n isse der j jüdischen Unterthanen. j Mittelst höchsten Reskripts vom 7. Juli 1841 ist den gej treuen Ständen ein Entwurf eines Gesetzes über die Werj hältniffe der jüdischen Unterthanen zur verfassungsmäßigen I Berathung zugefertigt worden, welche dieselben nach vorhej riger beachtlicher Begutachtung des Gesetzgebungs-Ausschusses j in der 74. stcn, 75sten und 76sten öffentlichen Sitzung vorgef nommen, und worüber dieselben sodann in der 77sten und! 78 sten öffentlichen Sitzung die Abstimmung bewirkt haben. j Das Ergebnis; derselben legen die getreuen Stände in! Folgendem unterthänig vor: A, Die Abstimmung über die! einzelnen Artikel hat nachstehendes Resultat ergeben: der; Eingang des Gesetzes ist mit 13 gegen 9 Stimmen ange- \ nommcn worden, ebenso Art. 1 mit 11 Stimmen, jedoch lch | terer mit der Aenderung, daß es statt: „in ihren Rechten j und Pflichten" heißt: „in ihren allgemeinen Rechten und j Pflichten." Der Art. 2 ist einstimmig verworfen und statt desselben j sind folgende zwei Artikel mit 16 gegen 6 Stimmen beschlos- - sen worden :! Art. 2. „Die Aufnahme eines Juden in die Gemeinde! des Herzogthums, in welcher er nicht bereits heimathsberechtigt ist, wird nur durch freiwillige, von der Bestimmung der

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