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Der Orient · 1844-09-03 · Heft 36 (3.9.1844) · p. Seite 280

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 36 (3.9.1844)
Date
1844-09-03
Page
Seite 280 (sequence 15)
Language
German
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280 Fortbetrieb des Gewerbes gebunden, und treten im entgegengesetzten Fall die im Art. 22 angedrohten Strafen ein. Art. 24 ist mit 12 gegen 10 Stimmen angenommen, und zu Art. 25 ist folgende Fassung mit 14 geger 8 Stimmen beschlossen worden: der Handel mit liegenden Gütern ist den Juden bei gleicher Strafe, wie sie der Artikel 22 angedroht, verboten. Sie dürfen deshalb solche liegende Güter, die sie durch eigne freiwillige Handlungen in den Besitz erhalten, in der Regel eher nicht, als nach fünfjähriger eigener Bewirthschaftung wieder freiwillig verkaufen, verpachten, oder sonst an andere Personen eigenthümlich oder nutznießlich abtreten. — Liegende Güter, welche sie in Konkursen oder sonstigen Schuldproceffen im Wege gerichtlicher Exekution zum Behuf ihrer Befriedigigung eigenthümlich überwiesen erhalten oder durch Erbschaft oder Schenkung erlangen, sind dieser Beschränkung nicht unterworfen, und im Uebrigen finden in solchen Fällen Ausnahmen statt, wenn die Veräußerung wegen gänzlich veränderter Verhältnisse oder wegen eines Zustandes der Roth geboten erscheint, worüber der Landesregierung die Entscheidung zusteyt. Häuser dürfen die Juden überhaupt nur so viel käuflich an sich bringen, als ihnen zur eigenen Bewohnung für sich und ihre Familie nothwendig sind. Neubauten sind hierunter nicht verstanden, und dürfen solche über den Bedarf hinausgehen, auch zu jeder Zeit wieder auf andere Personen übertragen werden. — Jeder freiwillige Erwerb eines Hauses, er geschehe durch Ankauf, Neubau, oder auf sonstige Weise, ist jedoch bedingt durch die Heimathsberechtigung des Erwerbers (Art. 2) in dem Orte, wo das Haus gelegen ist. Art. 26 ist einstimmig verworfen worden. Art. 27 ist einstimmig verworfen und mit 12 gegen 10 Stimmen die Fassung beschlossen worden: Juden, welche sich nicht im Genuß des Staatsbüegerrechts befinden, sind rücksichtlich der Befugniß zur Verehelichung in der Art beschränkt, daß immer nur einem Sohn aus einer Judeufamilie die Berechtigung dazu zusteht, diejenigen jedoch, welche das Gewerbe eines Schacherers, Schmusers oder Hausirers treiben, sind von der Heirathserlaubniß ganz ausgeschlossen. Art. 28, 29 und 30 sind unbedingt mit 12 gegen 10 Stimmen und Art. 31 ist mit 11 Stimmen mit dem Zusatz angenommen worden, daß hierin auch nach der Aufhebung der im Artikel 12 angezogenen Gesetze und aller hier nicht erwähnten civilrechtlichen Beschränkungen gedacht werden möge. B. Die Abstimmung über das ganze Gesetz ergab, daß die Frage, ob dieses, so wie es proponirt worden, angenommen werde, einstimmig verneint, und die Frage, ob solches mit den von den Ständen beschlossenen Abänderungen angenommen werde, mit 11 Stimmen dafür und 11 Stimmen dagegen beantwortet wurde, welche Stimmengleichheit sich nach einer in der 79sten öffentlichen Sitzung wiederholten Abstimmung erhalten har, so daß der Fall eingetreten ist, welchen Art. 95 der Verfafsungs.. Urkunde vorgesehen hat, in welchem der Landesherr entscheidet. Die getreuen Stände haben daher das Weitere lediglich Eurer Hoheit weisem Ermessen anheim zu stellen, wollen jedoch nicht unterlassen, den Gesetzentwurf so, wie er sich nach den beschlossenen Abänderungen gestaltet, besserer Uebersicht halber hier in Unterthänigkeit anzuschließen. Mit den Gefühlen tiefster Verehrung verharren. Meiningen,am 15. Mai 1844. Die getreuen Stände des H er zogthums. (Beschluß folgt.) Personalchronik und Miseellen. Grund zum M i s t r a u e n. Die A. A. Z. nimmt in einer Korrespondenz aus Frankfurt a. M. die orthodoxen Juden in der Wechselfrage in Schutz. * * Oesterreich. Baron von Rothschild hat der SM Brünn 6000 fl. zu einem Bürgerversorgungshause geschenkt. * * * Die Juden und die Regierungen. Die Aachim Zeit, bemerkt sehr richtig, der Pöbelhaß gegen die Juden werde erst mit der völligen Gleichstellung derselben aufhöm. So lange der Pöbel den Juden zurückgesetzt sehe, werden' ihn immer zum Sündenbock für seine Abneigung gegen den Staat an sehen. Von der Weser. Das Wcserdampfboot (Rinteln bei Osterwald, seit dem 1. Jan. 1844 begründet) verficht die Sache der Juden gegen die westphäl. Judenhaffer vortrefflich. A m st e r d a m. Die Tba'tigkeit und Tüchtigkeit des Kapellmeisters Berlin in Amsterdam wird im Hamb. Korresp. vom 13. Juli mit Anerkennung erwähnt. Hamburg. In dem Verein für Hamb. Geschieht theilte Dr. Reils, Cand. minist., eine Bittschrift vom Mai 1583, unterschrieben Isaak Jude der Alte aus Salzuffeln mit, in der derselbe (damals vergeblich) um Aufnahme in Hamburg für sich und 12 andere jüdische Familien nachsuche. Verlag von C. L. Fr'itzsche. Druck von I. H. N a a e 1.

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