Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1844)
- Date
- 1844-09-03
- Page
- Seite 277 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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277 | die Predigt der erste und letzte Fortschritt m unserer Ge- | meinde fein? „Gewiß nicht", wird auch unser würdiger § Herr Rabbiner erwiedern. Die Anordnung des Jugend- | ^,nerrichtes und der Gemeindeverhältnisse bedarf eines k strebsamen und thatkraftigen Mannes, den wir in unse- | rem Rabbiner gefunden zu haben glauben. Wenn ich § hier den Jugendunterricht accentuire, so bin ich keinesf wegs gemeint, man möge einen schalen Religionsunter- E richt einsühren, als vielmehr daß eine kräftige, auf die! spätem Verhältnisse des Lebens vorbereitete, den innern ■ Kern, das literarische Leben des Judenthums kennende! Zugend herangebildet werde; eine Jugend, die nicht blos H;u Juden, sondern zu Menschen in der reichsten Fülle p dieses Wortes heranwachse; die, in die bewegte Welt < hinaustretend, nicht erst den Staub und Moder heimathljcher Vorurtheile abzuschütteln brauche. Das Gemeindewssen, in welchem die Willkür und Eigenmächtigkeit sehr oft das leitende Princip sind, muß geregelt und geordnet l tKi'ben nach dem Muster deutscher Gemeinden, von f deren Organisation wir so viel Schönes und Treffliches i hier lesen. Mit dem Wunsche an unfern Hrn. Rabbif tier, die obigen Worte zu beherzigen, verbinde ich die i Bitte, daß es unserer väterlich gesinnten Regierung ge- > fallen möge, das Licht ihrer huldvollen Gnade den mäh- ' rischen Juden bald leuchten zu lassen und sie als würdige Kinder eines so glorreichen und ruhmvollen Staates l anzuerkennen. Moritz. I I Wie Iudenfrage i m Herzogthmne Memingesr, (Fortsetzung.) Art. 18. Statt des hier angenommenen 24sten Lebenswahres schlägt der Ausschuß das 2lste Lebensjahr, als den Zeitpunkt der Großjährigkeit vor, weil im 2;, Lebensjahr in der Regel schon eine bestimmte Nahrungsweise gewählt sein und bla Verlassen derselben schwer halten wird. Andere Staaten haben auch ein geringeres Alter angenommen, wie z. B. Würtemberg das 20ste Lebensjaer. Am Schluß hält der Ausschuß für zweckmäßig, statt des Ausdrucks: „im Stande waren" zu setzen: „im Stande finb'', weil es jeden Falls mehr auf die Gegenwart als auf Vergangenheit ankömmt. Die Bestimmungen dieses Artikels, welche vorzüglich da- ^richtet sind, künftig nur noch diejenigen Juden, welche das -^4fte Jahr überschritten haben, und sich keine andere Rahrungsweise wählen können, zu dem Schachergewerbe zuzulaffen, dagegen diejenigen, welche jetzt das 24ste, bezüglich 2J fte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, künftig gar nicht mehr zum Hausir- und Lrödelhandel, zum Viehhandel in Herumziehen und zum Schmusergeschäft zuzulaffen, sind als Regel ausgenommen, und die Ausnahmen sind dem Ermessen der Landesregierung anheim gestellt. — Wenn dies auch in ersterer Beziehung keinem Bedenken unterliegt, so ist dies doch in der zweiten Beziehung der Fall. — Es bildet diese eine sehr wesentliche Bestimmung dieses Gesetzes, welche, wenn der Erfolg derselben gesichert und das Princip des Gesetzes gewahrt werden soll, überhaupt keine Ausnahmen haben darf, am wenigsten aber solche, welche dem bloßen Ermessen einer Vollzugsbehörde überlassen bleiben. Der Ausschuß beantragt aus riefen Gründen den Wegfall der Worte: „in der Regel" und am Schluß des Artikels den Zusatz: „Juden, welche das Liste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, sind dagegen von dem Betrieb dieser Geschäfte unbedingt ausgeschlossen". Art. 20 und 21 stellen einen Begriff des Schacher - und Krödelhandels auf, der zwar sehr umfassend ist, und manche Härten mit sich führt, der jedoch, um die bisherige eigenthümliche und verdächtigende Nahrungsweise der Juden ganz aus ihren Geschäften zu verbannen, nicht wohl zu verlassen ist, zumal die desfallsigen Bestimmungen bloß transitorischer Natur sein können. Der Ausschuß bemerkt hierzu nur, daß im Artikel 20 sub a die Worte: „ohne besondere obrigkeitliche Conceffion" wegzulassen seien, und zu b statt Geldmakler zu setzen sei: „Geld- und andere Mäkelei." Der Art. 22 erscheint, wenn er gleich auf den ersten Misbrauch den Verlust des Staatsbürgerrechts androht, zu hart, und schlägt deshalb der Ausschuß nachstehende Fassung vor: Juden, welche die Erlaubniß zu einem ordnungsmäßigen Kaufmannsgcschaft zum Schacherhandel misbrauchen, verfallen im ersten Falle in eine Geld- oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe von 5 bis 14 fl., im zweiten Falle in eine solche von 15 bis 100 fl., und verlieren im dritten Falle neben gleicher Geld- oder Freiheitsstrafe das Staarsbürgerrecht. Art. 23 erscheint dem Ausschuß ebenfalls zu harr, wenn man erwägt, daß zuweilen Gewerbe kaum betrieben werden können, ohne einen kleinen Handel auch mit andern, als eigenen Gewerbserzeugniffen, damit zu verbinden. Die Bestimmung wird zwar dadurch sehr gemildert, daß sie sich nur auf zünftige Gewerbe bezieht, allein es würden dennoch durch solche die Juden von manchen Gewerben ausgeschlossen werden, weil sie bei dieser Beschränkung nicht immer die Konkurrenz mit aubevn unbeschränkten Gewerbsleuten würden aushalten können. . Der Ausschuß glaubt, daß der im Allgemeinen zu billigende Zweck schon dadurch erreicht werden könnte, wenn nur als Regel festgehalten wird, daß das Gewerbe immer fortbetrieben werden muß, und der Handel nur als ein aus dem Gewerbe hervorgehendes Nebengeschäft betrieben werden kann.