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Der Orient · 1844-08-27 · 35 (27.8.1844) · p. Spalte 549-550

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
35 (27.8.1844)
Date
1844-08-27
Page
Spalte 549-550 (sequence 3)
Language
German
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549 Studien, Das ethische Element im jüd. Rechte. 559 nes, dessen er sich wie jedes andern Besitzthumes entäußern könne. Eine solche Ansicht habe das Judenthum von der Natur der Ehe gehabt, und darum konnte es geschehen, daß die Trennbarkeit der Ehe als ein Rechtsakt in die Erscheinung getreten ist. Darum sei auch die Ehescheidung nur innerhalb der Willkür des Mannes gefallen, nur der Mann konnte die Frau verstoßen, die Frau aber habe den Mann nicht verlassen dürfen. Es kann hier nicht in die Untersuchung eingegangen werden, ob die Ehescheidung wirklich der reinsittlichen Idee der Ehe widerstreite. Wahr ist es, daß die Ehe ein himmlischer Bund"") ist, und daß, was Gott gebunden hat, der Mensch nicht lösen soll. Aber der Bund ist nimmermehr ein Bund Gottes, in den statt der Liebe der Haß, statt des Friedens der Unfriede eingezogen ist. Eben so wenig ist hier der Ort, die Ansicht derjenigen zu widerlegen, die in der Ehescheidung nur ein vom mosaischen Rechte den Zeitverhältnissen gemachtes Zugeständnis; erblicken. Wir wollen aber hier, wie wir es rücksi'chtlich der Polygamie der Hebräer thatm, die Ehescheidung vom doppelten Gesichtspunkte, von dem des Rechts und der Sitte betrachten, und uns die doppelte Frage stellen; erstens, welche Stellung nimmt die Ehescheidurg im System des jüdischen Rechtes ein, und zweitens, wie hat die Sitte sie begünstigt? — Was die erste Frage betrifft, so gestattet das mosaische Recht die Scheidung, wenn der Mann an seinem Weibe nny TH 43'/ etwas Häßliches — etwas Schändliches, einen Makel gefunden hat. Was unter diesem Ausdruck zu verstehen sei, darüber hatten schon die Schulen Schammcu's und Hillel's gestritten. Während crstere darin als den einzigen Grund der Ehescheidung die Schlechtigkeit der Frau, die Verletzung der ehelichen Treue49) gefunden hat, wie man gewöhnlich glaubt^), letzere diesem Ausdruck eine solche Ausdehnung gegeben, daß die Ehescheidung fast ganz in die Willkür des 47) Eine Vorstellung, die im Judenthum allgemein ist, (□WH )D und durch viele Stellen im Talmud sich belegen läßt. Synhedrin f. 22 9: ül)p Hw D'ymN 'ybzb 'ybv ra msuvr riNap h)p nn i^n. — Mood Katan f. 22 b : wob »HttW n"D. 48) Deut. XXIV, 1. 49) Mischna Gittin IV, 10. 50) Ich meinerseits wäre nicht geneigt, der Behauptung der Hillel'schen Schule eine Ausdehnung zu geben, die die Ehetrennung in das Belieben des Mannes stellt; sondern ich möchte die Meinungsverschiedenheit der beiden Schulen darin setzen, daß die Schammcü'sche eine legislative Firirung der Ehescheidungsgründe behauptet, während die Hillel'sche Schule alle Arten ehelicher Differenz und häuslichen Unglücks, die Veranlassung sei noch so gering, als gesetzliche Entscheidungsgründe erklärt, wenn sie sonst nur das Band der Ehe lockerten, und das Zusammenleben erschwerten, Dy -y-| DlM HS'DDD VM (Ketub. 1. 72). „Es will Niemand mit einer Schlange in einer Höhle wohnen". Daß wenigstens solche Willkür, wie sie aus der Behauptung Hillel's hergeleitet wird, nicht zur Praxis geworden ist, beweiset die allenthalben in Leben und Lehre sich geltend machende würdige Ansicht von der- Ehe. Mannes gestellt wurde. Die strenge Meinung der Schammai'- schen Schule hat auch schon zur Zeit Christi ihre Anhänger gesunden ^), hingegen ist die Praxis, die sich überhaupt für die Entscheidungen der Hillel'schen Schule bestimmte, auch rücksi'chtlich der Scheidung der laxern Ansicht Hillel's beigetreten; aber schon das spätere talmudische Recht hat diese Willkür wieder auf jenes Maaß zurückgeführt, welches in einem vernünftigen Eherecht seine Rechtfertigung findet. Vor Allem wurde die Hillel'sche Entscheidung auf die zweite Ehe restrrngirt, der die Hebräer ebensowenig, wie die Römer gewogen waren5-); rücksichtlich der Scheidung von der ersten kam man wieder zur strengern Ansicht Schammai's zurück; eine solche sollte nur in der Schlechtigkeit des Weibes 53) einen gesetzlichen Grund finden. Wer seine erste Frau aus einer minder wichtigen Veranlassung verstoßt, der zerstört einen Bund, über dessen Zerstörung selbst die harten Steine des Altars Thränen vergießen 54), und macht sich bei Gott und Menschen verhaßt5S), aber selbst in der zweiten Ehe sollte die Ehescheidung nach Maimuni nur wegen unüberwindlicher Abneigung stattflnden S6). Die spätern Rabbiner erschwerten die Ehescheidung noch mehr, und seit dem großen Bann des R. Gerschom (1030) war sie nur unter beiderseitiger Einwilligung oder bei offenbarer Schuld der Frau durch ein gröbliches Vergehen gestattet 57'. Zu dieser Strenge, zu der das Gesetz selbst zurückkehrte, kamen noch die vielen Förmlichkeiten, an denen die Scheidung geknüpft war, die mit der größten Aengstlichkeit beobachtet werden mußten, und bei denen das geringste Versehen die Nullität des Trennungsaktts zur Folge hatte. Es mußte ein Scheidungslibell rvUTHD DDD, to.) ausgestellt werden, für dessen Abfassung und Übergabe Hunderte die Scheidung erschwerende Modalitäten vorgeschrieben waren. —- Endlich legten die gesetzlichen Folgen, die an die Ehescheidung geknüpft waren, in diesen Akt soviel Ernst und Wichtigkeit, daß dasjenige, was das Gesetz ursprünglich in die Willkür des Mannes gestellt zu haben schien, allmälig den zufälligen Schwankungen desselben gänzlich entzogen wurde. Der geschiedenen Frau mußte nicht nur Alles, was sie dem Manne zugebracht, daher nicht nur die sogenannten Paraphernalgüten ‘'DDJ bona parapherna, das ist dasjenige Vermögen, was sie besonders für sich reservirte, und an dem sie dem Manne nur den Niesbrauch gestattete, son- 51) Evang. Mt. V, 31. 32. XIV, 1 — 10. Mark. X, 1-13. Luk. XVI, 18. 52) Siehe Sanhedrkn f. 22 a. 53) Gittin f. 90 b. Eben Ha-Eser c. 119. 54) Gittin fot. 90 b. nJHWn WN ttHJCn to myat vby “mp rnio. 55) ibid. rPtyon wje» “idin pnv 56) Hilchot Gern sch im c. 10. — Bet - Josef zu §, 119 des Eben ha-Eser. 57) Eben Ha-Eser 119. 35 *

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