Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1844-08-27 · 35 (27.8.1844) · p. Spalte 547-548

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
35 (27.8.1844)
Date
1844-08-27
Page
Spalte 547-548 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/8555529-9890798-9890835--3680-3530593
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

547 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 548 Liebe zu ihr bestimmt .., und die von Ehamor in Aussicht gestellte wechselseitige Verschwägerung^)^ erinnert nur zu sehr an die der Griechen oder das Cornabium der Römer, das in dem freundlichen Verhältniß zweier verbündeten Stämme seinen Grund hatte, und dem jeder Kauf fremd war. Wie man aber aus Hosen III, 1. 2 einen Schluß auf eine Kaufforw bei der Eheschließung ziehen wollte, ist nicht zu begreifen, da doch daselbst von keiner eigentlichen Heirath, sondern von einem einzugehenden zeitweiligen Konkubinat die Rede ist. Der gute Michaelis hat bei seiner gemachten Bemerkung vergessen, daß Manchem feine Maitresse wohl etwas mehr als 15 Silberlinge oder 15 Epha Gerste koste.. — Wenn so die angeführten biblischen Stellen zur Rechtfertigung der Behauptung von einer Kaufehe bei den Hebräern nicht genügen, so darf man um soweniger auf die Ausdrücke npt>, “inD, DJp ein großes Gewicht legen; rif? bedeutet, wie das lateinische emere sowohl kaufen als nehmen "), und daß den Kaufpreis, den der Mann für die Frau an ihren Vater bezahlte, und das verb. die Eingehung der Ehe durch solchen Kauf bedeute, ist eine ebenso willkürliche Annahme. Der Ausdruck kpmmt außer Sam. XVIII. 25, wo ganz allgemein gesagt wird, daß der König kein Verlangen habe nach einem Mohär inb auch noch in Gen. XXXIV. 12 und Exod. XXII. 16 vor, und scheint nichts Anderes zu bedeuten, als denjenigen Betrag, der entweder als Strafe für die Verführung .einer jungfräulichen Tochter, oder als Entschädigung für ihre freiwillige Überlassung") .erlegt wurde4~), keineswegs aber den Kaufpreis für die aus freier Wahl geheirathete Person. Ebensowenig war die nach rabbinischem Rechte der Frau auszusetzende Morgengabe, Ketuba nrnrp, die überdies einem spätern Studium der Rechtsentwickelung angehört43), ein Kaufpreis für die Frau, sondern sie wurde als eine natürliche Entschädigung festgesetzt, die für den Fall der Auflösung der Ehe entweder an die Frau, oder an den Vater, oder an die Angehörigen 39) Ibid. 40) Festus sig. verb.: Antiquitus emere pro accipere dicebatur. 41) Daß der Mohär bei den Hebräern , wie Michaelis behauptet, dem Vater oder den Brüdern gehörte, geht aus keiner der angeführten Stellen hervor. Wurde doch, wie er selbst bemerkt, auch bei den Arabern der Mohär der Braut verschrieben. Vater oder Brüder hatten nur, kraft der ihnen über die Tochter oder Schwester zustehenden mundium (Schutzrechte) solchen Mohär für sie in Empfang genommen. 42) Die Verwandtschaft des Wortes viD mit -qü oder -ihn steht nicht nur unserer Erklärung nicht entgegen, sondern bestätigt sie vielmehr, da “*dd nicl)t nur verkaufen, sondern auch „überlassen, überantworten, in Jemands Gewalt übergeben, preisgeben". (Ezech. XXI, 17. — XXX, 12. Joel. — Jud. 1l, 14. — 111, 8. -IV, 2) und Lohn, Entschädigung (Deut. XXUI, 19. Micha 111,11) bedeutet. 43) Ketubot 1. 39 b, t. 82 b. Baba Kama f. 89 a. der Frau ausbezahlt wurde"). — Was aber endlich den Ausdruck rtfp betrifft, so kann aus der in der Mischna und im Talmud für den Akt der Eheschließung später gebrauchten Bezeichnung fpJp.3 nKWb der, wie wir bei einer andern Gelegenheit Nachweisen werden, eine von der ursprünglichen ganz verschiedene Anschauungsweise, und eine aus einer extensiven Auffassung des ursprünglichen pjp hervorgehende analoge Anwendung ") desselben zu Grunde liegt, eben sowenig, wie aus der eovmptiobei den Römern auf eine Kaufehe geschlossen werden. Wie die Coemptio der'Römer, so waren auch die MN'p bei den spärern Juden eine rechtssymbolische Handlung, deren Deutung und Ursprung wir hier unberührt lassen müssen. — Hingegen wird in den biblischen Büchern durch den Ausdruck rup, obwohl er nicht nur den eigentlichen Kauf, sondern jeden mittelbaren oder unmittelbaren Erwerbsakt bedeutet, und daher für den Erwerb der Sklaven und Sklavinnen so wie der Grundstücke nw p3p ~ niflEW pJp “ DHUy pop häufig gebraucht wird, doch niemals den Akt der Eheschließung bezeichnet. Nur an einer einzigen Stelle (Rut V, 13) wird dieser Ausdruck von der Ehelichung einer Frau gebraucht; aber gerade diese Stelle ist ihrem ganzen Inhalt nach ein Beleg für unsre Behauptung. Es ist dort von einem wahren Erwerbögeschäft die Rede; es handelt sich um die Ausübung des zu Folge Levit. XXV, 25 den nächsten Verwandten zustehenden Goelrechtes, das ein näherer Verwandter deswegen auszuüben sich weigert, weil er damit zugleich die sonst dem Levir eü* zustehende Pflicht übernehmen soll. — An die Stelle des Weigernden tritt dann Boas, der mit dem Besitzthum des Verstorbenen zugleich dessen Gattin gleichsam mit erwirbt, und das ganze Erwerbsgeschäst wird unter dem bei jeder Lösung und jedem Lausch mniin by) rfPiOn V16) üblichen Förmlichkeit vollzogen. Es ist daher nicht von einer freien Ehe die Rede, bei der nie der Ausdruck „er hat sie gekauft" sondern „er hat sie genommen, sie ward seine Frau" gebraucht wird. — Als eine aus der Vorstellung vom Kauf als Grundlage der jüdischen Ehe nothwendig resultirende Konsequenz, und daher als ein mit der rein sittlichen Idee der Ehe im Widerspruch stehendes Institut hat man auch die im jüdischen Recht gestattete Ehetrennung ausgegeben. — Ist die Ehe, sagte man, ein rein sittliches Institut, ein göttlicher Bund, so müsse sie unauflösbar sein, denn was Gort gebunden, das dürfe der Mensch nicht lösen. Nur wo die Ehe Kauf ist, da habe sie die Bedeutung eines Vertrags, in dessen Begriff zugleich die Lösbarkeit derselben liegt. Wo die Ehe durch Kauf geschlossen wird, da sei die Frau Eigenthum des Man- 44) Ueber die Verwandtschaft derselben mit der donatio propter nuptias der Römer sprechen wir bei einer andern Gelegenheit. 45) Wie dieses auch aus dem zweiten Theil des Satzes MTl wn nD3y m .^pr erhellt. 46) Rut IV, 7.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.