Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1844)
- Date
- 1844-08-27
- Page
- Seite 271 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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271 Welche — bis — zu erwerben" lauten: welche das Staatsbiirgerrechr nicht erworben haben. Art. K) hebt das Schutzgeld für alle Juden, welche sich iin Genüsse des Staatsbürgerrechtes befinden, auf, läßt es öfter für diejenigen, welche dasselbe nicht erwerben, fortbestehen. ^Letzteres aus den in den Motiven angegebenen Gründen: einmal, weil das den Gerichtsherren zustehende Wezugsrecht dieser Abgabe im Meiningischen Patent ausdrücklich anerkannt worden sei, und daher nicht aufgehoben werden könne, und dann, weil man annehmen zu dürfen glaubte, daß die Juden in der Fortentrichtung jener Abgabe einen Stachel mehr erftlicken werden, der Absicht des Staates hinsichtlich der Verbesserung ihrer politischen Zustände entgegen zu kommen. Der Ausschuß kann sich hiermit nicht einverstanden rtklämi. Wäre es richtig, daß das Recht des Gerichtsherrn auf Bezug von Schutz- und Schirmgeld nicht aufgehoben werden keimte, so dürfte es auch nicht bei den jüdischen Staatsbürgern aufgehoben werden, weil dieses Recht von der politischen ’ Stellung der Juden unabhängig ist. Allein es kann dieser Grund als richtig nicht angenommen werden; denn so gut die Gesetzgebung die Verpflichtung zu Abgaben aussprechen kann, eben so gut kann sie solche wieder aufheben, und diese Aushebung ist auch in den meisten deutschen Staaten erfolgt. -Desgleichen möchte es nicht zu rechtfertigen sein, die Abgabe nur deshalb noch fortbestehen zu lassen, um gewissermaßen als Zwangsmittel zur Verbesserung der Juden gebraucht zu werden. Dieses Mittel wäre mehr verletzend für die Juden als sonst im Princip des Gesetzes liegt, und mit den höheren Rücksichten der Gesetzgebung nicht übereinstimmend. Das Schutz- und Schirmgeld entspricht den veränderten Verhältnissen durchaus nicht mehr, und wird in den Motiven selbst als ein schmachvoller Tribut bezeichnet. Es widerspricht, nachdem die Juden als Unterthanen anerkannt sind, der im Art. 10 des Grundgesetzes angenommenen Gleichheit der Unterthanen rücksichtlich der Abgaben, und wird deshalb viel geeigneter ganz aufgehoben. Es bleibt dabei nur 'die Frage, ob es den Juden gänzlich zu erlassen, oder ihnen nur die Möglichkeit zuzuweisen sei, sich durch Entschädigung davon zu befreien. Das bestehende Recht auf Bezug dieser Abgabe kommt nur noch bei Besitzern früher reichsunmittelbarer Güter vor, , *n bisherigen Gesetzen anerkannt und gehört zu denjenigen Rechten, welche die Bundesakte garantirt hat. Es hat hierdurch diese Abgabe statt der ursprünglich mehr staatshohcitüchm Natur eine privatrechtliche Natur angenommen, und Icheint daher ein Verfahren nach den Bestimmungen des Art. ** des Kompetenzediktes auf dem Weg der Ablösung nach Flügen Grundsätzen angemessen. Rücksichtlich des zur Staats- % fließenden Schutzgeldes scheinen jedoch andere Grundsätze Anwendung kommen zu müssen. Hier wird das Schutz- 3elb unter den Landesrevenuen vereinnahmt, es scheint also ^^^hoheirliche Natur angenommen zu sein, und da, wo unzweifelhaft wäre, würde nur von einer unbedingten Aufhebung die Rede sein können, wogegen es da mit zur Ablösung ausgestellt werden müßte, wo es mit dem Besitz einer Domäne zusammenhängt, die früher zu den reichsunmittelbaren Gütern gehört hat. Nach diesen Rücksichten hält der Ausschuß folgende Fassung für angemessen: Die von Juden als solchen zu entrichtenden Abgaben von Schutz- und Schirmgeld werden aufgehoben, so weit sie nicht den Besitzern früher reichsunmittelbarer Güter zu entrichten sind; im letzteren Fall werden sie nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes für ablösbar erklärt. Art. 12 erscheint um so mehr gerechtfertigt, als hierin die Juden keine ihnen nachtheilige Beschränkung erblicken können, und Verbannung der hebräischen und jüdisch-deutschen Sprache aus dem Geschäftsleven vieles für sich hat. Art. 13 behält für diejenigen Juden, welche das Staatsbürgerrecht nicht erlangen, diejenigen Beschränkungen rücksichtlich der rechtlichen Form von Verträgen zwischen Juden und Christen bei, welche in den angezogenen Gesetzen vorgeschrieben sind. Der Ausschuß spricht sich gegen diese Ansicht aus und ist für einen Abfall dieses Artikels.— Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen sind in den verschiedenen Landescheilen verschieden , sollten solche beibehalten werden, so hätte eine Generalisirung und eine bestimmte Aufstellung in dem Gesetz erfolgen müssen, um den Zweck dieses Gesetzes vollständig zu verfolgen, und man hätte hierbei nur die geringstes Beschränkungen allgemein annehmen können, um nicht in einzelnen Landestheilen größere Beschränkungen ein treten zu lassen, als jetzt schon bestehen. — Im Ganzen genommen sind aber diese aus der Reichsgesetzgebung übergegangenen Vorschriften, welche der Uebervorcheilung der Christen durch die Juden Vorbeugen sollen, von sehr geringem praktischem Werth, und haben gewiß nur selten reellen Nutzen gehabt. Für Geschäfte mit ehrlichen Juden sind sie überflüssig, und der mit Betrug umgehende Jude weiß auch die Gesetze entweder ganz zu umgehen, oder durch den schriftlichen Vertrag seinen Vortheil nur noch um so mehr zu sichern. Die Berufungen auf Betrug kommen bei Verträgen zwischen Christen und Juden in der Regel auch nicht bei dem Abschluß zur Sprache, sondern immer erst, wenn die Erfüllung durch gerichtlichen Zwang verlangt wird. Ferner liegt in diesen Bestimmungen eine Präpentivmaaßregel, welche des Christen eben so unwürdig ist, als des Juden, indem dadurch der Jude als Betrüger und der Christ als befangener Mensch angesehen, und unter Aufsicht der Gerichte gestellt werden. Es dürste deshalb wohl geeignet sein, diesen Artikel wegzulassen, und die Aufhebung der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen, obgleich solche schon aus Art. 1 folgt, am Schluß nochmals ausdrücklich auszusprechen. Art. 14. Die Vorschriften über die Eidesleistungen der Juden sind inmittelst proponirt, und es wird hiernach der Artikel abfallen können. Art. 15 bis 26 handeln von dem Gewerbsbetriebe der