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Der Orient · 1844-08-27 · Heft 35 (27.8.1844) · p. Seite 270

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 35 (27.8.1844)
Date
1844-08-27
Page
Seite 270 (sequence 11)
Language
German
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270 die Nothwendigkeit, hier Bestimmungen m treffen, welche sich aber nicht allein auf die Aufnahme auswärtiger Juden in den diesseitigen Unterthanenverbend, sondern auch auf die Aufnahme der jüdischen Unterthanen in solche Gemeinden, in welchen dieselben kein Heimathsrecht haben, erstrecken muß. Es gehört die desfalsige Bestimmung an die Spitze, weil die Aufnahme in eine Gemeinde immer präjudiciell für die Aufnahme in den Unterthanenverband ist. Nach der noch allgemein herrschenden Volksansicht ist eine Ausgleichung zwischen den Christen und Juden noch nicht so weit vorgerückt, daß man bei Aufnahme der Juden in Gemeinden, in welchen sie noch kein Heimachsrecht haben, gleiche Grundsätze gelten lassen könnte, als bei Christen; es muß dies vielmehr noch von einem entsprechenden Erfolg der neuern Gesetzgebung und für jetzt noch die Aufnahme der Juden von der freien Entschließung der Gemeinden, die auch durch keine Oberbehörde ergänzt werden kann, abhängig gemacht werden. Wollte man sich gegenwärtig über die in dieser Beziehung noch herrschende Volksansicht hinaussetzen, so würde man das Verhältnis; zwischen den Christen und Juden in vorkommenden Fällen nur verschlimmern, nicht aber verbessern. Der Ausschuß begutachtet daher, statt des Artikels 2 folgende Artikel aufzunehmen: Art. 2. Die Aufnahme eines Juden in eine Gemeinde des Herzogthums, in welcher er nicht bereits heimatsberechtigt ist, wird nur durch freiwillige, von der Bestimmung der Oberbehörde unabhängige, und in keiner Weise zu ergänzende Zusicherung der zuständigen Gemeindebehörde erlangt. Bei einhcirathenden Frauenspersonen findet hiervon eine Ausnahme statt, und kommen rücksichtlich derselben die allgemein gültigen Grundsätze über Aufnahme einhcirathender Frauenspersonen in Anwendung. Art. 3. Zur Aufnahme auswärtiger Juden in den diesseitigen Unterthanenverband ist die besondere Erlaubniß der Landesregierung erforderlich, und diese kann, hinsichtlich männlicher Juden, nur solchen Personen, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts q ualificirt sind, und überhaupt nur dann ertheilt werden, wenn eine Aufnahme in eine bestimmte Gemeinde des Herzogthums nach Inhalt des vorhergehenden Artikels erfolgt ist. Art. 3 des Entwurfs enthält eine allgemeine, für Christen eben so, wie für Juden gültige polizeiliche Vorschrift, welche schon besteht, und daher hier in diesem Gesetz nicht wiederholt zu werden braucht. Deshalb erscheint es geeignet, diesen Artikel ganz abfallen zu lassen. Art. 4 würde eigentlich seine Erledigung im Gemeindegesetz finden müssen, in dessen Ermangelung ist aber die Beibehaltung zu empfehlen, da gerade hierdurch eine bürgerliche Verschmelzung der Juden, mit den Christen erreicht werden kann, und eine entgegengfetzte Bestimmung, wie sie das Meiningische Patent noch enthält, die Absonderung nur fördern muß. jJedoch erscheint dem Ausschuß insofern eine andere Fassung logisch richtiger:, und deshalb nothwendig, als der Nachsatz, welcher den Hauptsatz bildet, an die Spitze gestellt werden muß. Es würde deshalb Art, 4 dahin lauten: Juden dürfen keine besonderen bürgerlichen Gemeinden bilden, und haben deshalb sämmtliche mit Unterthanenreckst im Lande wohnenden Juden in den Gemeindeverband ihrer Wohnorte einzutreten. In dieser vorgeschlagenen Fassung sind die Worte: Bürgern oder Nachbarn" weggelassen worden, weil die Gemeindeangehörigkeit verschiedene Abstufungen hat, die Erörterung derselben aber in das Gemeindegesetz gehört, und die Juden in dieser Beziehung mit allen Gemeindegliedern gleich.- gehalten werden müssen. Die Worte im Entwurf könnten immer nur im weitesten Sinne aufgefaßt werden, und könnten in solchem doch nur dem Begriff von Gemeindeangehörigkeit gleich sein, in der Praxis, aber leicht zu anderer Deutung Veranlassung geben. Art. 5 und 6 enthalten die allgemeinen Bestimmungen über Erwerb des Staatsbürgerrechtes, sowohl den Moders, als die Voraussetzungen. Der Ausschuß erachtet es für sachgemäßer, wenn der Artikel6 als die eigentliche Ausnahmen der Regel, daß das Bürgerrecht mit Eintrit der Großjährigkeit von selbst erworben werde, vorausgeschickt, und daher du Art. 6 als Art. 5 mit der veränderten Fassung ausgenommen werde: Art. 5. Die Juden erwerben das Staatsbürgerrechi nur auf vorgängiges Nachsuchen durch Ertheilung der Uv dtsregierung. Art. 5 der Präposition würde dann den Art. 6 bilden. Art. 7 stellt den Inbegriff des Staatsbürgerrechtes der Juden auf, welches auf diejenigen Befugnisse beschränkt wird, zu denen nicht nach Inhalt des Grundgesetzes christliches Glaubensbekenntnis; besonders erfordert wird, wie z.B. Lack standschast. Art. 8 handelt vom Verlust des Staatsbürgerrechies, und setzt den allgemeinen Fällen noch zwei besondere Me sub a und d zu, von denen der Fall sub a mit dem den Gesetz zum Grunde liegenden Princip vollkommen überemstimmt, der Fall sub b aber offenbar zn weit geht. — Mr die Unterlassung der Vorschriften im Art. 12 ist schon brr Nachtheil ausgesprochen, daß die Rechtsgeschäfte keine AMkennung vor Gericht finden sollen, und dieses dürfte genügen. Es wird deshalb der Abfall des Satzes sub b beantragt. Art 9 stellt noch besondere Beschränkungen für diejenigui Juden fest, welche nicht befähigt sind, das Staatsbürgerrechi zu erwerben, wobei der Ausschuß zu bemerken hat, daß sÄ diese weiteren Beschränkungen nicht nur auf diejenigen zu eestrecken haben, welche zur Erwerbung des Staatsbürgerrechi»' nicht befähigt sind, sondern auch auf diejenigen, die iw Staatsbürgerrecht n.» ch t erworben haben, indem nur de> letztere Umstand mit den hierdurch festgestellten Vorausietzb gm für eine Erweiterung der Berechtigung als entscheid^ angenommen werden kann. .Es würde deshalb der

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