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Der Orient · 1844-08-27 · Heft 35 (27.8.1844) · p. Seite 269

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 35 (27.8.1844)
Date
1844-08-27
Page
Seite 269 (sequence 9)
Language
German
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- 269 ft^ ben Künsten und Wissenschaften und den Gewerben hingegeben haben; so ist doch der Handel, der Hausir- und Schacherhandel, immer noch der vorherrschende Erwerbszweig der Juden geblieben, und hiermit zugleich die Abneigung vor andern Arbeiten, welche anstrengen und nur einen in bestimmten Gränzen sich haltenden Verdienst gewähren, erhalten worden. Diese Nahrungsweise aber ist es eben, in welcher vorzugsweise das Uebel wurzelt. Hieraus gehen die Mißverhältnisse zwischen den Christen und Juden hervor, welche eine bürgerliche Verbesserung der letzteren in möglichster Uebereinßimmung mit der herrschenden Volksansicht so sehr erschweren, und einer solchen stets hemmend entgegen treten. Eine Erweiterung der Rechte der Juden kann nur mit einer successivm Verminderung der Misverhältnisse zwischen Juden und Christen voranschreiten, soll daher hiervon die Rede sein, so muß vor allen Dingen das bezeichnete Uebel bei der Wurzel gefaßt, der Nahrungsweise der Juden eine andere Richtung gegeben, und hiervon die Erlangung größerer Rechte abhängig gemacht werden. Da dies durch die bisherigen Versuche auf indirektem Wege nicht gelungen ist, so muß die Gesetzgebung weiter gehen und direkte Vorschriften zur Erlangung des Zieles geben, um das Problem einer vollständigen Emancipation seiner Lösung näher zu führen. Von diesem Grundsatz geht der Entwurf aus. Die Staatsregierung glaubt zu einer bedeutenden Erweiterung der Zuständigkeiten der Juden, oder zu ihrer gänzlichen Emancipation noch keine genügende Bevorwortung in der bisherigen Erfahrung gefunden zu haben, und hat sich daher nur die Aufgabe gestellt: 1) die wesentlichen Bestimmungen der bestehenden Gesetze lo viel als möglich zu generalisiren und ihre abweichenden . Modalitäten gegen einander auszugleichen; 2) alle unpraktischen Partieen und Dunkelheiten, welche der Schikane und Renitenz zum Hinterhalt dienen, zu entfernen, und die Lücken in der Gesetzgebung durch Vorschriften zu ergänzen, welche durch den Zweck der Sache geboten werden, Md gewissermaßen in der Konsequenz der Grundsätze liegen. Die jetzt noch bestehenden älteren Gesetze sind meist so Erfahren, daß sie die Rechte der Juden als Ausnahmen hin- Uellten, während der vorliegende Entwurf in Uebereinstimmun9 mit den neuen Gesetzen anderer Staaten und in ähnlicher Weise, wie das Hüdburghauser Gesetz, umgekehrt die Gleichstellung der Juden mit den Christen als Regel aufntmmt, und nur die Beschränkungen als Ausnahmen be- Schutt. Es verdient diese Beh.rndlungsweise deshalb un- ^dingten Vorzug, weil sie einmal der Stellung eines Rechts- Staates zu seinen Unterthanen, wozu auch die Juden gehören, Md dieser zum Staat, die nach allgemeinen Principien und Mch dem Grundgesetz auf Gleichheit sowohl in der Fürsorge die Unterthanen, als in den Rechten und Pflichten der- ^lben beruhen soll, mehr entspricht, und dann weil hierdurch E die Uebelftände beseitigt werden, welche jede Kasuistik in Darstellrng der Rechte in ihrem Gefolge hat. — Als Reget muß daher gelten, daß die Juden im Allgemeinen den Christen gleichstehen, die Beschränkungen dürfen nur die Ausnahmen bilden, und diese nicht weiter gehen, als es die Rücksichten auf einen allgemeinen Rechrszustand und auf herrschende vernünftige Volksansichten gebieten. Alle hiermit nicht übereinstimmenden herabwürdigenden öffentlichen Zurücksetzungen der Juden müssen verschwinden; diese der früheren Gesetzgebung zur Last fallenden Vorschriften haben das Uebel nur vergrößert, niemals aber eine Verbesserung zur Folge gehabt. In der Ausführung ist der obige allgemeine Grundsatz rücksichtlich der Richtung der Nahrungsweise der Juden ziemlich streng beobachtet. Während auf der einen Seite den Juden die Erlangung des Staatbürgerrechtes, jedoch immer noch in beschränkter Weise und unter der Bedingung in Aussicht gestellt ist, daß sie keinen Schacherhandel treiben, werden sie auf der anderen Seite dadurch mehr beschränkt, als bisher, daß dem' Heranwachsenden Geschlecht, welches sich eine Nahrungsweise jetzt noch wählen kann, der Schacherhandel regelmäßig untersagt wird, so daß dieser in der Folge nur noch in der Uebergangsperiode bei denjenigen fortbesteht, welche außer Stand sind, sich eine andere Nahrungsweise zu wählen, in der Spätzeit aber, nach Aussterben dieses Geschlechtes, bei den Juden ganz verschwinden muß. Um diesen Preis kann ohne Bedenken den Juden das Staatsbürgerrecht, so weit nicht christliche Religion positiv dazu erforderlich ist, zugestanden werden, ja um diesen Preis muß es zugestanden werden, wenn man den Anforderungen des Rechtes, einer höhern Sittlichkeit und ächten Humanität nicht schroff gegenüber treten will. Aber auch die Juden dürfen einen solchen Preis nicht scheuen, wenn ihr Civitisationsbestreben auf Wahrheit beruhen und ihnen eine bürgerliche Gleichstellung mit den Christen Ernst sein soll. Nach dieser allgemeinen Beurtheilung gehen wir zu den einzelnen Artikeln über, die vielgestaltige Theorie über diesen Gegenstand übergehend, und uns lediglich an den praktischen Gesichtspunkt haltend. Artikel 1 enthält die Regel der Gleichstellung, und da dieselbe, soweit nicht Ausnahmen gemacht sind, vollständig sein soll, eine Ungleichheit aber eben sowohl in politischer, als in privatrechtlicher Beziehung besteht, so erachtet der Ausschuß für sachgemäß, wenn in diesem Artikel zwischen die Worte: „Unterthanen" und „in ihren" eingeschaltet wird: „sowohl in politischer als in rechtlicher Beziehung". Ohne diesen Zusatz könnte der Inhalt leicht so gedeutet werden, als wenn er sich nur auf die politischen Rechte beziehen sollte. Art. 2 behandelt die Aufnahme auswärtiger Juden sowohl in den Unterthanenals in den Gemeindeverband. Es würden diese Bestimmungen sich conform mit den Grundlagen eines Gemeindegesetzes halten müssen, und man sieht auch bei dieser Gelegenheit wieder, wie unendlich störend und hemmend es auf die Staatsverwaltung einwirkt, wenn solche Fundamentalgesetze abgehen. Das Herzogthum entbehrt, leider! das lang verheißene Gemeindegesetz noch immer, und deshalb bleibt

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