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Der Orient · 1844-08-20 · 34 (20.8.1844) · p. Spalte 533-534

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
34 (20.8.1844)
Date
1844-08-20
Page
Spalte 533-534 (sequence 3)
Language
German
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533 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 534 politischen Verhältnissen des alten Orients ihren vernünftigen Grund finden mag, und die der Mosaismus, um nicht mit dem Geiste des ganzen Orients in Widerspruch zu treten, nicht geradezu verbieten konnte; aber wir wollen uns an den Erscheinungen des wirklichen Lebens halten, und fragen, welche Stellung nahm die Polygamie in dem Rechtssystem der Hebräer zu allen Zeiten ein; in welchem Zusammenhang steht sie mit andern Rechtsverhältnissen, und hat das, was das Gesetz geduldet, auch wirklich zum Rechte sich entwickelt? Wir müssen von dem, was uns die biblischen Urkunden über die Polygamie in der vormosaischen Zeit als von der desLemech^) und der Patriarchen 7) erzsthlt, als nicht maaß gebend abstrahiren, denn sie fällt in eine Zeit, die abgesehen von dem mythischen Dunkel, in das sie gehüllt ist, nicht unter dem Gesetz standb). — Aber in der nachmosaischen Zeit hat sich die Polygamie, wiewohl vom Gesetze tolerkrt, nur selten wiederholt, und in der nachexilischen Zeit finden wir kein Beispiel davon. Die römischen Kaiser Theodosius I, Arkadius und Honorius haben den Juden die Anwendung des mosaischen Gesetzes bei ihren Eheschließungen überhaupt, daher auch nebenbei die Polygamie verboten 9), aus der Konstitution dieser Kaiser läßt sich daher kein Schluß auf den rechtlichen Bestand der Polygamie ziehen. Durch das Gesetz aber war sie zu keiner Zeit begünstigt^). Der große Bann des Rabbi Gerschom ward nicht durch einen überhand nehmenden Misbrauch der Polygamie hervorgerufen, sondern durch den Drang der damaligen Zeitverhältnisse, wo so Mancher Haus und Hof, Frau und Kinder für immer verlassen mußte, um entfernt in der Verbannung einsam das Leben hinzubringen. Unter solchen Umständen konnte es wohl geschehen, daß ein Mann ohne Hoffnung seine Frau je wieder zu sehen, zur zweiten Ehe schritt; und solchem Misbrauch sollte gesteuert werden; nur dagegen und nicht gegen gemeine Sinnlichkeit war der Bann gerichtet. Das Gehässige des polygamischen Verhältlnisses hat auch seinen Ausdruck in der Bezeichnung gefunden, die der Hebräer für die Ehegenossinnen im Verhältniß zu einander braucht. Von mehren Frauen eines Mannes wird eine die Feindin (rra) der andern genannt. — Auf die Wirklichkeit monoga- 6) Genes. IV, 23. 7 Ibid. XXV. XXIX. 8) Sieh' die NDtöhrfr rrtaw wo in rWV) folgende Stelle vorkommt i apyi D”p O DDN&y HD py1?! , HI333. n1? i'hjji , DO"p -p ntypim , ni3D .inn .1303 rninrw jn-niriN nsw npp mt? njn .0^3 'L^VNI, Dipo '3V11 , pi in nh D'iioy narbur 9) L. 7. C. de Judaeis et coelicolis; Nemo Judaeorum morem suum in conjunctionitms retineat, nec juxta legem suam nuptias sortiatur nec in diversa sub uno tempore conjugia conveniat. 10) Anders verhält es sich mit dem Konkubinat,'das allerdings eine gesetzliche Basis hatte, und auch bei veeidenralischen Völkern als eine vollkommen gesetzliche Erscheinung sich geltend machte. Mischer Sitte trotz der vom Gesetze tolerirten Polygamie weisen auch, wie schon Michaelis") gezeigt hat, manche andere mosaischen Verordnungen hin. Wo, wie es im mosaischen Rechte der Fall ist, jede Art von Entmannung 12) verpönt war, und jede sexuelle Vermischung auch den Mann auf einen Tag verunreinigte13), wo der Mann unter mehren Frauen eine vor der andern nicht begünstigen durfte, und in der Leistung seiner ehelichen Pflicht sich gleichmäßig vertheilen mußte 14), da konnte die Polygamie nicht als gewöhnliche Lebenserscheinung Vorkommen, weil es aus Mangel von Eunuchen an zuverlässigen Wächtern der Harems gefehlt haben würde, bei einer größern Anzahl von Frauen der Mann oft in dem beschwerlichen Zustande gesetzlicher Unreinigkeit hätte leben müssen, und eine gleiche Vertheilung in der Liebe zur drückendsten Beschränkung hätte werden müssen. Auch dem obersten Priester war nur eine Frau zu nehmen gestattet 1&), und dem König die Mahnung eingeschärft, sich nicht viele Weiber zu nehmen^). Wenn es darauf ankommt, festzustellen, was Rechtens sei, ist nicht das Gesetz allein Quelle des Rechts, sondern die Praxis, das wirkliche Leben muß in Berechnung gezogen werden. Was den Bedürfnissen und Sitten eines Volkes entspricht, wirkt mit unwiderstehlicher Kraft, so daß sein Ansehen vergebens durch Gesetze beschränkt wird,T). Will man daher beurtheilen, ob die Polygamie im Judenthum nicht blos zur gesetzlichen, sondern auch praktischen Existenz gelangt ist, so muß die Ehe in der Wirklichkeit, daher nicht, was sie nach der Strenge des gesetzlichen Buchstabens werden konnte, sondern was sie durch Sitte und Leben wirklich wurde, berücksichtigt werden. Wo die Ehe Polygamie ist, da liegt ihr freilich, wie kurz vorher oben bemerkt wurde, nicht die Idee der Liebe, die auf sittlichem Boden wurzelt, sondern die des Naturbedürfniffes, das aus der Sinnlichkeit kommt, zu Grunde. Aber welcher Geist reiner sittlicher Liebe weht in der Ehe der Hebräer? Die Frau ist es, an der der Mann fest hängt, und nur derentwillen er Vater und Mutter verläßt 1S). Es ist die innigste Vereinigung, die durch die Ehe begründet wird, Mann, und Weib werden zu einem Leib 19), und diese Einheit beruht nicht auf der Gewalt sinnlicher Reize, sondern hat im Vertrauen ihren Grund; denn Anmuth und Schönheit erscheinen als eitel und trügerisch. — Die Frau ist dem 11) Mosaisches Recht, II. 595. 12) Deut. 23, 2. 13) Levit. 15, 18. 14) Exod. 24, 8. 15) Jevamot Bt. 59, a. Maimonides, Hilchot Jssure Bia c. 17, §. 13. 16) Deuteronom. XVII, 17* 17) Mühlenbruch's Lehrbuch des »Pandektenrechts, 1 Th. §. 37. 18) Gen. II, 24. 19) Gen. ibid. 34*

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