Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 34 (20.8.1844)
- Date
- 1844-08-20
- Page
- Spalte 531-532 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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531 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte hervor, denen in dem Grade Werth und Bedeutung zukommt, afs sie die Grundlage eines menschlich würdigen, eines das Walten des ordnenden Geistes abspiegelnden Lebens zur Wirklichkeit bringen. Es fordert die sittliche Freiheit ein Nechtsgebiet; aber Grenzen derselben werden ihm von dem Bewußtsein jener sittlichen Freiheit vorgeschrieben. Eben deswegen können Moral und Recht nur in ihrem Zusammenhang tebendig angeschaut; und;die wahre und ganze Bedeutung der einen nur durch die des andern erkannt werden, so daß das positive Recht stets ein sicherer und untrüglicher Maaßstab für die Klarheit des ethischen Bewußtseins bleibt. Das Gesagte gilt im vorzüglichen Grade von dem Rechte der Hebräer. Vorgefaßte Meinung, Oberflächlichkeit, die so gern dem Iudenthum jeden ethischen Boden abgerissen, und es als eine verdorrte, durch keine Idee befruchtete, daher im Laufe der Zeit abgestorbene Gesetzlichkeit hingestellt hätte, haben zu Behauptungen geführt, die wie die Erbsünde von Geschlecht zu Geschlecht sich fortgepflanzt haben, und noch heutzutage als unumstößliche mathematische Axiome gelten, an deren Wahrheit auch nur zu zweifeln schon eine Sünde ist. — Gewiß wäre dem redlichen Forscher der ethische Gehalt in den Institutionen des Iudenthums nicht entgangen, wenn er unbefangen an das Werk geistiger Analyse gegangen wäre, und sich nicht an die Bequemlichkeit derer gewöhnt hätte, die, weil ihnen entweder der geschärfte Blick fehlt, oder weil sie sich die Mühe des ticfern Eindringens verdrießen lassen, Alles über einen Leisten schlagen, das ganze Alterthum von einem Gesichtspunkte aus betrachten, nicht beachtend, daß zu einer Zeit, wo es rings auf Erden noch finster, und kaum die ersten Spuren eines aufgehenden Lichtes zu entdecken waren, es das alte Volk der Hebräer gewesen ist, das ein klares Bewußtsein vom Dasein Gottes hatte, eine reinere Verehrung des höchsten Wesens bei sich einführte, und zugleich das ernste Bestreben zeigte, einen rechtlichen Zustand zu begründen. Freilich wird es oft schwer, um uns des Ausdrucks eines neuern Schriftstellers zu bedienen, die verborgen > liegenden Adern, in denen sich der Puls des ethischen Princips fühlen läßt, zu entdecken; aber wir dürfen uns die Zuversicht des Gelingens nicht nehmen lassen. Wir werden bei einem tiefern Eingehen in die Sache bald zu der Einsicht gelangen, wie in dem jüdischen Rechtsleben durchgehends das Streben sich kund gebe, die sittliche Idee immer reiner zu verwirklichen. In dem jüdischen Rechte das ethische Element aufzusinden, das die Grundlage desselben ist, und in ihm die Nothwendigkeit seiner wirklichen Existenz nachzuweisen, ist die Aufgabe, die wir lösen möchten. Aber die Lösung derselben in ihrem ganzen Umfange würde die Grenzen eines Aufsatzes, wie er als Beitrag für diese Blätter sich eignete, weit überschreiten. Wir wollen uns daher vor der Hand aus einen Theil unsrer Aufgabe beschränken, und aus dem jüdischen Rechtsgebiete denjenigen Theil herausheben, der das Fami- 532 lienleben zum Gegenstand hat, und zwar zunächst das ethische Element im jüdischen Eherechte nachzuweisen. Die weitere Lösung unsrer Aufgabe behalten 'wir für eine andere Gelegenheit vor. Noch muß bemerkt werden, daß es unsere Absicht nicht ist, die Stellung des Weibes im Iudenthum an sich nachzuweisen, etwa zum Zwecke einer Apologie jüdischer Institutionen, wie dies schon früher vonKaro l 2 3) und Fränkcl -) in der allg. Z. d.Jud. und im Orient versucht worden ist. — Noch weniger aber könnten wir uns mir der Art und Weise einverstanden erklären, in der Geiger^) und noch neuerlich Holdheim 4 5) das eheliche Rechtsverhältnis' zum Verständm'ß zu bringen versuchten, die unbekümmert um die wirklichen Lebensverhältnisse und die sich in ihnen wiederholenden Gestaltungen, von einer trocknen Analyse vereinzelnter Gesetze und Aeußerungen ausgehend, die Beziehungen übersehen, in welchen wie in jedem Rechtssysteme, so auch im jüdischen Recht, die einzelnen Verordnungen und Institute stehen, und die alle berücksichtigt werden müssen, wenn wir uns die lebendige Einheit nicht wollen entschwinden lassen. Das Wort des Gesetzes findet in der Wirklichkeit seine wahre Deutung und Erklärung, nicht aber kann die Wirklichkeit aus dem Worte herausbeschworen werden. Es sei dieses hier vorläufig im Allgemeinen bemerkt, im Einzelnen soll die Wahrheit dieser Behauptung noch klarer sich Herausstellen. Man ist gewohnt, wenn man von der Ehe der Hebräer spricht, sich solche so zu denken, wie sie in der orientalischen Welt überhaupt, z. B. bei den Arabern, Moslemen, Indern, Persern in die Erscheinung tritt. Einen Beleg dafür liefert , ein noch vor Kurzem von einem sonst geistreichen österreichischen Juristen in der Zeitschrift für Rechtsgelehrsamkeits) erschienenen Aufsatz. — Man sagt, die Ehe der Hebräer war ursprünglich Polygamie. Wo aber die Ehe Polygamie ist, da liege nicht die Idee der Liebe, die allein im sittlichen Leben wurzelt, sondern die des Nothbedürfnisses, das aus der Sinnlichkeit sproßt, zu Grunde; da habe das Weib nur die Bestimmung, dem Manne zu Willen zu sein, sie ist ihm ganz hingegeben, nicht aber umgekehrt; sie könne und dürfe keinen Anspruch auf die ungetheilte Persönlichkeit des Mannes machen, da es ihm freisteht, auch wenn er sich schon ein Weib genommen, sich auch nach Belieben ein zweites, drittes und ferneres zu nehmen. — Wir können nicht läugnen, daß das mosaische Gesetz die Polygamie gestattete; wir wollen auch nicht zur Rechtfertigung einer solchen Koncession auf die im ganzen Oriente verbreitete Sitte der Polygamie Hinweisen, deren Ursprung sich in die ältesten Zeiten verliert, in klimatischen und 1) Allg. Zeitung des Iudenth. Jahrg. 1. Nr. 87 ff. 2) Orient. Jahrg.!. Nr. 20 ff. 3) Wissenschaftliche Zeitschrift für jüd. Theologie. Bd. 111. 4) Ueber die Autonomie der Nabbincn und das Princip der jüdischen Ehe. 5) Dr. Perthaler, im Oktober-Heft. 1843.