Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 30 (23.7.1844)
- Date
- 1844-07-23
- Page
- Spalte 475-476 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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475 Kritiken. Holdheim gegen Hirsch. 476 s p r u ch, wie man in einzelnen Fallen speciell s o und s o und nicht anders gerecht sein müsse, also, mit einem Worte, die Religion, ließ sich Jahrhunderte lang die Erl aubn i ß, von ihren Bekennern ausgeübt werden zu dürfen, vom Staate ertheilen, das Gottes gebot ein Privilegium von der Regierung sich ausstellen, um auch im fremden Lande bei den Juden hausiren zu dürfen, um beide, Religion und Gottesgebot, die höchsten Heiligthümer des jüdischen Glaubens, würden haben bescheiden zurücktreten müssen, wenn der Staat sein veto ausgesprochen hätte! Und in der Lhat, sobald der Staat seine der Religion ertheilten Privilegien zurücknahm," sobald der Staat die Autonomie der Juden aufgehoben, sobald, sagt Hr. Hirsch mit naiver Unbefangenheit, wird vermöge NJn es dem Juden religiöse Pflicht, sich in privatrechtlichen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit des Staates zu unterwerfen". Welch ein Frevel, welch eine Gotteslästerung! Sobald der Staat die Ausübung der Religion verboten, wird deren Nichtausübung religiöse Pflicht! Und wenn der Staat verboten hätte, Sabbat- und Festtage zu feiern, Tesillin zu legen, die Kinder zu beschneiden, Vater und Mutter zu ehren, so wäre die Unterlassung aller dieser Gottesgebote religiöse Pflicht? Und ist denn zwischen allen diesen und den die Eigenthums- und . Rechtsverhältnisse betreffenden Gottesgebotcn auf dem Standpunkte des Hrn. Hirsch irgend ein Unterschied zu machen? Er läugnet so jeden Unterschied zwischen politischen und religiösen Elementen, er protestirt so gegen jede Trennung des Rechts von Religion. Ihm ist ja alles, ohne Unterschied, es betreffe was es wolle, es sei Sitten- oder Polizeigesetz, Religion, Gottesgebot, das überall und ewig zur Anwendung kommen und dem Einfluß wie der Berechtigung staatsgesetzlicher Bestimmungen schlechthin entzogen werden müsse. Hr. H. beruft sich auf Samuel's Ausspruch nhiD'pD'I NW, wonach in Rechtsverhältnissen die Staatsverfügungen für die Juden religiös verbindlich sind. Aber das ist eben die große himmelschreiende Inkonsequenz des Hrn. H. Er mußte gegen diesen gefährlichen Grundsatz aus .seinem Princip heraus mit allen Kräften protestiren, ihn als einen gottlosen aus andern Gebieten in das Judenthum fälschlich hinein getragenen Grundsatz unbedingt verwerfen , da die Eigenthums- und Rechtsverhältnisse betreffenden Gottesgesetze so wenig als andere Religionsgesetze einer anderweiten profanen Staats-; gesetzgebung unterworfen werden dürfen. Was hätte Hr. H. gesagt, wenn nicht Samuel diesen Grundsatz vor etwa 18 Jahrhunderten ohne alle biblische Begründung unterm Einfluß einer persischen Legislation ausgestellt, sondern ich, sein Namensbruder, diesen Grundsatz heute, unterm Einfluß der deutschen Bundesstaaten geltend zu machen gesucht hätte? Dann wäre Hr. H. konsequenter gewesen und hätte ein fürchterliches Geschrei gegen mich erhoben. Aber da ihn ein Rabbi von so vielen Jahrhunderten ausgesprochen und so viele Rabbis ihn ausgesprochen, sieht Hr. H. in seinem blinden Autoritätsglauben nicht ein, wie dieser eine Grundsatz sein ganzes Princip durchlöchert, und er möge sich räuspern wie er wolle, es in den Augen aller denkenden Leser als falsch und unhaltbar erscheinen läßt. Auf meinem Standpunkt dagegen ist dieser Grundsatz ein sicherer Beleg für die Richtigkeit der in meiner Schrift entwickelten und konsequent durchgeführten Ansichten. Da klingt alles anders. Da wird der Jahrhundete lang bestandenen jüd. Autonomie die rechtliche Existenz an und durch sich abgesprochen. Da heißt es ganz richtig S. 18: „freilich in einem Lande, wo jüd. Recht und jüd. Richter für Israeliten staatsgesetzlich sanktionirt sind, da ist es auch für sie religiöse Pflicht, dem jüd. Recht nach dem Ausspruch des jüd. Richters sich zu unterwerfen. Aber diese religiöse Pflicht ist nicht aus der Verbindlichkeit gegen das jüd. Recht als ein religiöses,, sondern aus der Verbindlichkeit gegen das Staats ge setz, welches es eingeführt, herzuleiten." Würde ich.mit Hrn. Hirsch angenommen haben, daß die Autonomie der Juden, ehe sie vom Staate aufgehoben wurde, eine Religio ns- und Gewissen suche an und für sich wäre, d. h. daß die Juden auf dieselbe als Gottesgesetze verpflichtet gewesen wären, so hätte ich konsequenter Weise behaupten müssen, daß der Staat sie gar nicht aufheben könne, und wenn er sie dennoch mit Gewalt aufhebe, daß die Juden in ihrem religiösen Gewissen davon nicht entbunden wären, da die Staatsgesetzgebung zwar äußere Thaten mit Gewalt unterdrücken, aber auf die fin Gewissen ruhende Überzeugung von der religiösen Verbindlichkeit derselben nicht einwirken kann. Aber die jüd. Autonomie,, wie Hr. H. thut, als.an und für dem Juden religiös geboten hinstellen, für ihre Ausübung die Koncession der Negierung sich erbitten, nach ihrer staatsgesetzlichen Aufhebung nicht blos die religiöse Verpflichtung mit aufgehoben, sondern auch das Gegentheil als religiöse Pflicht erklären, dem Staate also eine absolute Macht über die Religionsverhältnisse der Juden zuschrciben, vermöge welcher ec auch über ihr Gewissen entscheiden kann, das nenne ich mit der Religion ein schändliches, gottloses Spiel treiben. Wenn ich den mehrgedachten Grundsatz des Samuel über religiöse Verbindlichkeit der Staatsverfügungen in Rechtsangelegenheiten der Juden als Eckstein in meinem Gebäude gebrauche, so meint Hr. H., daß ich einen rabbinischen Grundsatz zur Untergrabung des rabbinischen Judenthums anwende, daß mir der Gebrauch nur in soweit zustehe als ich innerhalb der Grenzen des Talmuds verbleibe, daß ich aber jedes Anrecht an diesen Grundsatz verliere, wenn ich in dessen Anwendung weiter gehe als die Rabbiner selber gegangen sind. Das ist eine sehr unrichtige Ansicht. Was kann ich, was kann unsere Zeit, d. h. die in unserer Zeit lebende Judenheit dafür, daß die Rabbiner trotzdem, daß sie viele Wahrheiten im Gebiete des religiösen Lebens entdeckt, diese Wahrheiten nicht konsequent durchgeführt, und daß bei ihnen so oft die Wahrheit auf halbem Wege stehen geblieben ist? Es ist Pflicht jeder Zeit, das Gute und Wahre ihrer Vorgängerin