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Der Orient · 1844-07-23 · 30 (23.7.1844) · p. Spalte 473-474

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
30 (23.7.1844)
Date
1844-07-23
Page
Spalte 473-474 (sequence 5)
Language
German
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474 473 Kritiken. KurzeAnzeigen. Plan von Neuem auf, und wollte die Bibliothek für Berlin gewinnen. Jakobson, der sich gleichfalls hierher begab, wollte seine frühere Zusicherung mit Gewißheit bestätigen, und M. Meiler in Kassel hatte kein Interesse für Berlin; ich schlug einen andern Weg ein. Ich wandte mich mündlich und schriftlich an den Minister Alt enstein. Dieser verwies mich zunächst an den Kurator der Bibliothek, den Staarsrath Uh den. Derselbe eröffnte mir, daß des Königs Majestät zum Ankauf einer solchen Sammlung hebräischer Werke wohl schwerlich aus Allerhöchst Ihrer Chatulle etwas verwiegen dürfte, der Fond der Bibliothek hingegen so höchst wenig abwürfe, daß man sich bei Ankauf literarischer Werke überhaupt nur auf das Notwendigste beschränken müsse, daß jedoch, wenn der Preis der Hamb. Sammlung gering wäre, und dem Ministerium kleine Ratenzahlungen in nicht zu nahen Terminen verwilligt würden: wohl darauf eingegangen werden möchte. Nach vielem Korrespondiren war ich im Stande dem Staatsrath U h d e n Folgendes mitzutheilen: Die Oppenheimer'sche Bibliothek könne zu 6000 Lhlr. Preuß. Courant erstanden, die Zahlung in drei jährlichen Raten, jede zu 2000 Lhlr. geleistet und die Terminalzahlungen, bis sie erfolgen würden, verzinset werden, ich aber würde mich anheischig machen , für die Duplikate innerhalb drei Jahre mindestens 2000 Lhlr. zu verschaffen. Hierauf erhielt ich zwei Monate später den mündlichen Bescheid, daß solche Lerminalzahlungen nicht geleistet werden könnten, und man nur zu höchstens 500 Lhlr. jährlich sich verstehen würde., Ueber die Zinsen wurde nichts gesprochen. So zerschlug sich dieses Geschäft, das für die hiesige Königl. Bibliothek glänzend und ehrenvoll, für Gelehrte aber eine Freude gewesen wäre. Berlin, im Juni 1844. Dr. I. Heinemann. Kurze Anzeigen. 38) Zweite Mittheilungen aus einem Briefwechsel über die neueste jüdische Literatur. Ein Fragment von Samson Raphael Hirsch, Landrabbiner in Emden. Altona, 1844. gr.3. Joh. Fr. Hammerich. Zweite Anzeige, von Dr. Hold heim. (Schluß.) Mit dem Princip des Hrn. Hirsch läßt sich sehr gut polemisiren. Er ruft uns zu: Das was ihr in eurer Unwissenheit Staat, Berfaflung, bürgerliches Gesetz , Eigenthumsverhältnisse nennt, das nenne ich Religion, Gottesgebot, das muß ewig dauern. Wenn man von Außen her uns den Vorwurf macht, daß die Juden durch Verpflanzung des bürgerlichen Gesetzes Palästina's in die europäischen Staaten einen Status in statu bilben, so lächelt Hr. H. mitleidig über solche Bornirtheit. Warum ruft er, nennt ihr es Staat? nennt es nur bei seinem rechten Namen, nennt es mosaische Religion und ihr werdet doch nicht so intolerant sein wollen, einer Religion die Duldung im Staate zu verweigern. Das wäre freilich alles gut, wenn durch die verschiedene Benennung auch die Sache eine andere würde. Allein dem ist nicht so, ist im Entferntesten nicht so! Hr. Hirsch mag politische und bürgerliche Elemente bis in aller Ewigkeit mit dem Namen Religion stempeln, sie hören darum nicht einen einzigen Augenblick auf, das zu sein, was sie wirklich sind, zeitliche und vergängliche Lebensverhältnisse. Doch hiervon ein ander Mal. Heute wollen wir Hrn. Hirsch seine Ansicht lassen: „es giebt ein Judenthum, in der mos. Gesetzgebung nichts anderes als Religionsgesetz, Gottesgebot und es müsse alles, mit Ausnahme dessen, dem schlechthin das Objektssehlt, immer und überall befolgt werden." Sehen wir nun wie Hr. H. seine Ansicht durchführt. Am Schlüsse der Schrift S. 49 stellt Hr. H. das Resultat in folgenden Worten auf: „Dabei bedenken Sie, lieber Philipp, daß diese ganze leidige Gelehrsamkeit für das Argument des Verfassers ganz überflüssig war» Die Jahrhunderte lang bestandene eigene jüdische Gerichtsbarkeit in Civilsachen war ja keine von den Juden erschlichene, war keine heimliche, war von den Staaten ihnen selbst zugestandene und gebilligte, und der Jude, der sich dem rnifl p unterzog, versündigte sich damit so wenig gegen den Staat, daß er vielmehr darin auch dem Staat gerecht wurde, der ja, um die Sprache des Verf. zu reden, es als Rechtens erkannte, daß der Jude seine privatrechtlichen Streitigkeiten dem jüdischen Gericht zur Entscheidung vorlegte. Sobald aber ein Staat die Autonomie der Juden aufgehoben und die ausschließliche Gerichtsbarkeit als eine Regalie betrachtet, sobald wird vermöge NJH es dem Juden religiöse Pflicht, sich in privatrechtlichen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit des Staates zu unterwerfen, wie dieser Unterschied bereits im 7d 'nD pU begründet ist, und dies ja auch der Verfasser in Nr. 11. erkannt hat." Wer du auch sein magst, lieber, goldener Philipp, sage mir, bei deiner Ehre, bei deinem othodoxen, d. h. deinem rabbinisch-rechtgläubigen Gewissen, beschwöre ich dich, was hast du empfunden, gedacht, gesagt, als du diesen Passus deines Freundes bis zu Ende gelesen? Hast du geweint oder gelacht, als du deinen Freund, einen gefallenen Engel aus dem reineir Himmelsäther seiner bisherigen rabbim'schen Religionsanschauung in die niedere Sphäre eines Sophisten, eines religiös-politischen Philosophen, eines von moderner Weisheit durch und durch erfüllten Rabbiners des 19. Jahrhunderts heruntersteigen sähest? Gewiß hast du, armer Philipp, heiße, blutige Lhränen über diese urplötzliche Verwandlung, ich möchte sagen, über diese Prostitution deines Freundes vergossen. Wie, das heilige Religionsgesetz, das Gott es gebot, das min p, d. h. der göttliche Aus-

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