Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 29 (16.7.1844)
- Date
- 1844-07-16
- Page
- Spalte 461-462 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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461 Kritiken. Kurze Anzeigen. 462 45) Die Klagelieder Jcremia's, übersetzt von M. S. Pappenheim. Zum Besten der hiesigen (Breslauer) isr. Kranken-Verpflegungs-Anstalt. Breslau, 1844. 8. Gedruckt bei H. Sulzbach. Hr. Pappenheim war sich wohl der Schwierigkeiten bewußt, die mit einer metrisch-gereimten Uebersetzung der Klagelieder verbunden sind und hat sie auch zum Theil besiegt: Reim und Versmaaß sind nicht auf Kosten des Sinnes und Wortlautes angebracht. Am gelungensten ist die Uebertragung des dritten Kapitels. Wir wünschen, daß Hr. Pappenheim, noch andere Lheile der Schrift oder der Gebete auf diese Weise dem großen Publikum näher bringen möchte. 46) Hebräische Wandfibel in neun stufenweise auf einander folgenden Tafeln, zum Gebrauche öffentlicher israelitischer Volksschulen, verfaßt von Dav. Schweizer. Nördlingen. 1839. f. E. H. Beck'sche Buchh. . Der Schullehrer Hr. Schweizer hat schon früher eine hebr. HandfiLel .herausgegeben, die auch in dieser Zeitschrift lobend angezeigt ward (s. Or. 1843), aber von dieser uns vorliegenden Wandsibel läßt sich gewiß nur Gutes sagen. Der Druck der Wandblätter ist ausgezeichnet, die ganze Anordnung mit vielem Geschmacke und mit jener Geschicklichkeit, die nur ein praktischer Schulmann haben kann. Diese Fibel ist für Schulen sehr empfehlenswert und.es werden gewiß viele Leser etwas Gutes für ihre Schulen Lhun, wenn sie diese Fibel, anschafften. 47) TTßm n\bw Kn?, ein hebr. Gedicht, dem Baron Sal/'von Rothschild von der jüdischen Gemeinde zu Preßburg überreicht. Gedruckt den 11. Tammus, Preßburg, 1844. 8. Das schöne hebr. Begrüßungslied, aus sieben Strophen bestehend und zum Theil in Golddruck edirt, ist ebenfalls wie die im Hauptblatt erwähnte Adresse von M. I. Stern in Wien verfaßt, und der Name Stern reicht hin, für die Vortrefflichkeit des Gedichts ein Zeugniß abzulegen. Ich muß noch hinzufügen, daß der Gedankengang Ln demselben dem der Adresse ganz gleich ist, und daß dieses vorzüglich der. Grund ist, warum ich das Gedicht selbst hier nicht mitgetheilk. Ich wünsche von Herzen, daß Hr. von Rothschild, der bei seinem Empfange in Ungarn so viele Herzlichkeit und Innigkeit, solche Anerkenntniß seiner Bestrebungen erfahren, diesem Empfange dadurch die Weihe geben möge, daß er die jüdidische Literatur und die jüdischen Literatoren unterstütze, da doch einmal nur in den Erzeugnissen des Geistes das Judentum sich Anerkennung verschaffen kann. Möge er die vor einem Jahre begonnene Gründung eines Literatur-Vereins, oder die Förderung rein literarischer Blätter in der Meise, wie Hospitäler, unterstützen, da doch einmal die Gesunden die Speise des Geistes brauchen. 38) Zweite Mittheilungen aus einem ^Briefwechsel über die neueste jüdische Literatur. Ein Fragment von Samson Raphael Hirsch, Landrabbiner in Emden. Altona, 1844. gr.8. Joh. Fr. Hammerich. Zweite Anzeige, von Dr. Hold heim. (Fortsetzung.) Ueber den Grundsatz (Autonomie, S. 61): daß, da die Religion dem Israeliten gestattet, ja, wie Hr. Hirsch eingesteht, sogar vebietet, in andere Staatsverhättniffe einzutreten, so muß dies ihm sittlich möglich sein, d. h. es muß ihm von der Religion gestattet sein, alle bürgerlichen Pflichten dieses Staates, welche die moralischen Bedingungen der Aufnahme in seinen Verband sind, ohne Ausnahme zu erfüllen, und den Folgesatz (ebend.): es kann also von der Erwägung der Zulässigkeit nach dem jüd. Religions- oder Ritualgesetz bei der Erfüllung einer bürgerlichen Pflicht.nicht mehr die Rede sein, erhebt Hr. H. ein fürchterliches Zetergeschrei und meint, die Religion gestatte oder gebiete wohl dem Israeliten, in fremde Staatsverhältnisse zu treten, aber doch nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er in Kollisionsfällen der Bürgerpflicht mit dem Religions- oder Ritualgesetz dem letztern den Vorzug geben und nur solche Bürgerpflichten übernehmen werde, die mit dem Ritualgesetz nicht im Widerstreit sind, nämlich die erlaubten, wie auch die Religion gestattet oder gebietet, durch ein bürgerliches Gewerbe sich zu ernähren, aber doch nur durch ein erlaubtes, aber nicht zu stehlen (S. 22). Ich will die Einwürfe des Hrn. H. in ihrer Richtigkeit an und für sich für jetzt ungeprüft auf sich beruhen lassen. Aber aufmerksam machen will ich aus den Zusammenhang derselben mit dem Resultate seiner Entgegnung und ob die Konsequenzen, die aus diesem Resultate zu ziehen sind, für die Nichtigkeit seiner Ansichten oder der meinigen zeugen. Nach der Theorie des Hrn. H. ist das P o l i t i sch e des mos. Gesetzes von dem Religiösen nicht zu trennen, ist mit ihm identisch, eines und dasselbe, daher das eine so ewig und absolut wie das andere. Die civil- und kriminalrechtlichen Bestimmungen des mofl Gesetz sind eben so allgemein gültig wie die Zehngebote. Die Religionsgebote der Gerechtigkeit müssen überall eben so zur speciellen Anwendung kommen wie in Palästina. Der Eintritt in ein fremdes Staatsleben ist nur unter der Bedingung religiös möglich, daß jedwede mit dem Religionsgesetze streitende Bürgerpflicht nicht übernommen wird. Nach Hrn. Hirsch hängt nur das mit dem mosaischen Staate zusammen, was, wie er sich S. 17 ausdrückt, „sich ganz speciell auf ein staatliches Moment bezieht, das nicht mehr da ist." „Der Staat z. B. findet seinen verkörperten Ausdruck, seine wirkliche Wesenheit in seinen Repräsentanten, den Trägern der legislativen und exekutiven Gewalt. Was nun z. B. im Gesetze über diese Repräsentanten ausgesprochen ist, kann natürlich nicht mehr ausgeführt werden, sobald diese Repräsentanten, das Objekt des Gesetzes, nicht da sind. „Die Leihesstrafen können