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Der Orient · 1844-07-09 · Heft 28 (9.7.1844) · p. Seite 212

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 28 (9.7.1844)
Date
1844-07-09
Page
Seite 212 (sequence 6)
Language
German
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212 mit Stillschweigen zu übergehen, was ich auch, wie Sie aus meinem Bericht ersehen haben werden, ausgeführt. Zch wollte nämlich alle Ausartungen, alle Verletzungen des Rechtsgefühls in den einen Gefrierpunkt des Judenhasses zusammendrängen. Allein es sind mir solche schaudererregende, unsere Stadt brandmarkende Tatsachen referirt worden, daß ich es für nöthig erachtete, die schwarzen Flecken aus der neuesten Geschichte unserer bürgerlichen Einwohner besonders hervorzuheben. — Der sogenannte Tandelmarkt, auf dem mehr denn die Hälfte unserer Juden ihre Nahrung suchen, war während der stürmischen' Aufregung Leer. Die katholisch-fanatische Wuth des Pöbels war so maaßlos, daß es kein Geschäftsmann wagte, feinen Laden zu öffnen. — Viele Personen — unter Andern der Dr. M. I—s — wurden von den Steinwürfen und Schlagen des rohen Volkshausens verwundet und ein kleines Kind soll — wie man sagt — getödtet worden sein. Wo blieb unsere Polizei, die sonst argusäugig alle Schlupfwinkel erforscht? Wo unsere zahllose Beamtenwelt, die sonst aus Mem Diensteifer Jeden chikanirt? O Ezechen! Ihr ringet nach Freiheit und Selbstständigkeit in einem Momente, da Ihr Euch entmenscht, k Ihr bis zum Raubthier gesunken seid. Aktenstücke zur ttettefiett Geschichte der Juden in Hannover. (Schluß.) 8' 45* Der 'Rechnungsführer hat jährlich Rechnung über scimmtliche Einnahmen und Ausgaben mit Belegen zu stellen. Diese Rechnung ist zunächst dem Vorsteher zur Vor- Mung mitzutheilen, von diesem acht Tage hindurch zu jedes Mitgliedes Einsicht an geeignetem Orte auszulegen und so- ^ann in einer dazu zu.berufenden Gemeinde-Versammlung übzunehmen. Etwaige Erinnerungen sind, Zwo thunlich, in ^er Versammlung zu erledigen. §. 46. Nach geschehener Abüchme ist die Rechnung der Obrigkeit zur Superrevision zu etwanöthigen Entscheidung über unerledigte Ermnerun- M mitzutheilen. §. 47. Für die '.größeren Armenverba'nde 8- 4 und 6) ist wegen Einnahme und Ausgabe, unter Berücksichtigung der bestehenden Einrichtungen, das erforderliche von der Landdrostei anzuordnen. Die Rechnung für diese verbände ist von den Vorstehern (§. 22 und 33) abzunehmen Unl) herauf der Landdrostei zur Superrevision vorzulegen. V. Gemeinde-Versammlung und Gemeinde-Ausschuß. §. 48. So oft zu Wahlen oder sonstigen Zwecken des jüdischen Synagogen-, Schul-und Armenwesens eine Versammlung der jüdischen Gemeinde Staat finden muß, sind durch die Vorsteher oder, wo diese noch fehlen, durch die Obrigkeit sämmtliche stimmfähige Mitglieder zu laden. §. 49. Stimmfähig sind alle, männliche Mitglieder, der Gemeinde, welche zur selbstständigen Besetzung zugelaffen sind, mit Ausnahme derer, ,welche wegen Unvermögens keine Beiträge entrichten. §. 50. Zur Versammlung muffen wenigstens zwei Drittel der stimmfähigen Mitglieder erschienen sein. §. 51. Die Versammlung wird durch den Vorsteher geleitet. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsteher (S. jedoch §. 28). §. 52. In den größeren jüdischen Gemeinden kann, wenn es gewünscht und von der Landdrostei für angemessen gehalten wird, auch ein Gemeinde-Ausschuß für Beschlußnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten, welche sonst an die Gemeinde-Versammlung gehören, durch Wahl der Gemeinde nach näheren, besonders zu treffenden Bestimmungen bestellt werden. VI. Landrabbiner. §. 53. Die Landrabbiner haben in ihren Bezirken, unter Leitung der Landdrosteien, die Oberaufsicht über Synagogen-, Schul- und Armenwesen der Juden, so wie über jüdische öffentliche milde Stiftungen zu führen (§♦ 20 des Gesetzes). §. 54. Sie haben wahrgerommene Mängel in diesenAngelegenheiten abzustellen, auch Beschwerden und Streitigkeiten darüber zu schlichten (§. 23 des Gesetzes). Sofern es nöthig ist, haben Landdrostei oder Obrigkeit dabei mitzuwirken. §♦ 55. Sie haben darauf zu halten, daß die jüdischen. Synagogen und Schulen mit geprüften Unter-Rabbinern, Vorbetern und Lehrern besetzt sein (§. 22 des Gesetzes). §. 56 Die Anträge der Gemeinden auf Anstellung und Entlassung von Unter-Rabbinern, Vorbetern und Lehrern sind durch den Landrabbiner gutachtlich der Landdrostei zur Bestätigung (§.22 des Gesetzes) vorzulegen. §. 57. Lehrer an jüdischen Religionsschulen (§. 19) können nur mit Genehmigung des Landrabbiners angenommen und entlassen werden; vorbehaltlich der obrigkeitlichen Genehmigung bei . Zulassung von Ausländern (§♦ 73 und 74 des Gesetzes). §. 58. Die Landrabbiner haben Synagogen - Gemeinden ihres Bezirks mindestens alle fünf Jahre, und so oft es sonst von der Landdrostei bestimmt wird, zu bereisen, um sich vom Zustande des Synagogen-, Schul- und Armenwesens Kenntniß zu verschaffen. Sie haben darüber der Landdroftei Bericht zu erstatten. §. 59. Die Landrabbiner sind auf Erfordern der Behörden zur Begutachtung von Fragen in Bezug auf jüdischen Glauben und auf jüdisches Ritual schuldig. §. 60. Sie haben ebenfalls Anfragen der jüdischen Einwohner ihres Bezirks in Bezug auf Glauben und Ritual zu beantworten. §♦ 61. Sie haben, unter Beobach-

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