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Der Orient · 1844-07-02 · Heft 27 (2.7.1844) · p. Seite 215

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 27 (2.7.1844)
Date
1844-07-02
Page
Seite 215 (sequence 13)
Language
German
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215 AMnde sind von der Landdrostei mit Unserer Genehmigung festzustellen. Da, wo sie gegenwärtig mit dem Landrabbinats- Mzirke zusammenfallen, kann solche Einrichtung, sofern es angemessen ist, beibehalten werden. §, 7. Es ist darauf zu achten, daß das Vermögen der Synagogen, Schulen, Armen-; anstalten und öffentlichen milden Stiftungen erhalten und die * Einkünfte derselben zweckgemäß verwendet, auch etwaige Schul- ] den abgetragen werden. §. 8. Der Fuß für Ausbringung ' der Beiträge zu den Kosten des jüdischen Synagogen-, Schul-! und Armenwesens richtet sich nach dem, was darüber feststeht, ' und sofern nichts besteht, oder das Bestehende nicht für angemessen zu halten ist, nach dem, was darüber von den Be-; Heiligten mit obrigkeitlicher Genehmigung beschlossen, oder, > so weit nöthig, von der Obrigkeit bestimmt wird (§. 28 des ' Gesetzes). Der Beitragsfuß zu den größeren Armenverbä'n- - den ist, so weit er nicht feststeht oder nicht angemessen ist, l rach Anhörung der Vorsteher von der Landdrostei mit Unserer Genehmigung festzustellen. §* 9. Erstreckt sich der Syna- •; gegen-, Schul- oder Armenverband über die Bezirke mehre- . m Obrigkeiten,. so ist von der Landdrostei diejenige Obrigkeit zu bestimmen, welche nach §. 20 des Gesetzes neben dem l Landrabbiner die Aufsicht über jüdisches Synagogen-, Schul- und Armenwesen zu führen hat. Geeignete Mitwirkung der v andern Obrigkeit ist jedoch nicht ausgeschlossen. §. 10. Die obrigkeitlichen Geschäfte, durch jene Aufsichtsführung veranl laßt, erfolgen unentgeldlich. II. Vorsteher. §♦ 11. Jede Synagogen -Gemeinde soll einen Vorsteh er haben. In den größeren Synagogen-Gemeinden könneu, wenn es angemessen ist, auch mehrere bestellt werden. - i 12. Die Vorsteher haben die Angelegenheiten der Synagogen-Gemeinde, insbesondere auch das etwaige Ver- . mögen derselben zu verwalten. §. 13. Beider Aussicht über die Synagoge und den Gottesdienst haben sie sich nach der Wehenden oder zu erlassenden Synagogen-Ordnung zu richlen. §. 14. Die Vorsteher haben zugleich die Angelegenheiten der jüdischen Schuten, insbesondere auch das etwaige Vermögen derselben zu verwalten. §. 15. Fallt der Bezirk der Schule nicht mit dem Bezirke der Synagogen-Gemeinde zusammen, so ist von dem Schulverbande für die Schulangelegenheiten ein besonderer Vorsteher zu bestellen. Es kann jedoch auch der Synagogen-Vorsteher dazu bestellt werden. §'16. Die Vorsteher haben insbesondere darauf zu halten, daß die schulpflichtigen jüdischen Kinder die jüdische Schule gehörig besuchen, sofern sie nicht in den christlichen Schulen unterrichtet werden (§. 39 des Gesetzes). Es finden dabei die nämlichen Zwangsmittel wie gegen christliche Schulkinder und ihre Eltern Statt. §. 17. Besteht keine jüdische Schule für allgemeinen Unterricht, so ist von den Vorstehern, unter Mitwirkung des christlichen Schullehrers rc., welchem ein ^rzeichniß der schulpflichtigen jüdischen Kinder mitzutheilen darauf zu halten, daß sie die christliche Schule besuchen 41 des Gesetzes). §. 18. Bestehen an dem Orte Schulen verschiedener christlicher Bekenntnisse, so können die Eltern oder die ihre Stelle Vertretenden die Schule wählen, in welcher die Kinder unterrichtet werden sollen. Ist gewählt worden, so tritt damit das nämliche Verhältniß zu dem Schulverbande ein, welches hinsichtlich der ihm angehörenden Christen begründet ist. §. 19. Da, wo eine jüdische Religionsschule besteht, sind auch die Angelegenheiten dieser Schule, sofern sie nicht blos Privatanstalt ist, von den Vorstehern zu versehen. §. 20. Die Vorsteher haben ferner, die Angelegenheiten der jüdischen Armenpflege und das etwaige Vermögen der Armenanstalten zu verwalten. §. 21. Fällt der Armenverband nicht mit dem Synagogen-Bezirke zusammen, so ist von Ersterem für die Angelegenheiten der Armenpflege ein besonderer Vorsteher zu bestellen. Es kann aber auch der Synagogen - Vorsteher dazu bestellt werden. §. 22. Der größere Armenverband (§. 4 und 6) soll mehrere Vorsteher haben, von welchen Einer nach landdrosteilichec Bestimmung die Leitung zu übernehmen hat. Da, wo der größere Armenverband mit dem Landravbinats-Bezirke zusammenfällt, soll der Landrabbiner zu den Vorstehern gehören und ihm die Leitung zustehen. §. 23. Befinden sich in dem Bezirke der Synagogen-Gemeinde öffentliche milde Stiftungen und ist über ihre Verwaltung nicht besondere Bestimmung getroffen, so haben die Vorsteher auch diese zu verwalten. §. 24. Die Vorsteher vertreten die Synagogen- Gemeinde und beziehungsweise den Schulverband und Armenverband, namentlich auch vor Gericht l^vergl. jedoch §. 44). §♦ 25. Die Pflichten der Vorsteher bei Führung der jüdischen Geburts-, Lrauungs- und Sterbelisten bestimmt Unsere Bekanntmachung vom 4. November 1843. §. 26. Der Dienst drr Vorsteher ist als Ehrenamt unentgeldlich zu führen, vorbehälilich der eingeführten Gebühren und des Ersatzes von Auslagen. §. 27. Die Vorsteher sind von der jüdischen Gemeinde zu wählen. §. 28. Die Wahl geschieht in einer Versammlung der Gemeinde (§. 48 und fl) nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wählt die Obrigkeit unter den beiden, zwischen welchen die Stimmen sich theilen. §. 29. Die Wahl geschieht auf drei Jahre. Gegen die Zeit des Ablaufs derselben ist eine neue Wahl vorzunehmen. Der Abgehende ist wieder wählbar (§♦ 30). Da, wo mehrere Vorsteher sind, ist die Einrichtung zu treffen, daß sie in verschiedenen Jahren abgehen. §. 30. Jedes stimmfähige Mitglied ist zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl schuldig. Die Obrigkeit kann jedoch von der Annahme der Wahl entbinden, wenn der Gewählte Gründe der Ablehnung vorbringr, welche nach ihrem Ermessen für erheblich zu halten sind. Entschuldigt sind namentlich Aerzte, Wundärzte, Personen über 60 Jahr und der, welcher zuletzt den Dienst versehen hat. §. 31. Unfähig zur Bekleidung des Vorsteher-Dienstes ist, wer wegen eines Verbrechens zur Untersuchung gezogen worden, ohne freigesprochen zu sein. §♦ 32. Der Gewählte bedarf der Bestätigung der Obrigkeit und ist von ihr auf getreue und vorschriftsmäßige Führung stines Dienstes eidlich

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