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Der Orient · 1844-05-28 · Heft 22 (28.5.1844) · p. Seite 172

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 22 (28.5.1844)
Date
1844-05-28
Page
Seite 172 (sequence 7)
Language
German
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- 172 - und Sprüche Satomo's. 10—lv4 1. Knabenklasse: jüdische Geschichte und Religion. Von 104 bis 121wurden die zwei Mädchenklaffen Ln der biblischen Geschichte, in Religion und im Uebersetzen der Gebete geprüft; jedoch wird der Schluß der Prüfung, welcher die Entlassungsklaffe vornehmen wird, erst Sonnabend den 18. Mai Nachmittags 4 Uhr statt finden. Daß die Prüfung befriedigend ausgefallen, läßt sich bei der Energie des Begründers wohl erwarten, und wenn man die wenigen Unterrichtsstunden berücksichtigt,*) so wird in derThat sehr viel geleistet, und es ist sehr zu bedauern, daß weder die Lheilnahme des Staats noch die der großen Masse zur Förderung von dergleichen Schulen Etwas beiträgt. Das Verfahren des Staats in seinem schwankenden Systeme in Bezug auf die Juden in Angelegenheiten der Schule schildert das erwähnte Programm, nachdem es die Nothwendigkeir solcher Institute und die Hemmniß bei den Juden selbst geschildert, sehr richtig mit folgenden Worten: „Erwägen wir im Allgemeinen, mit welcher hohen Aufmerksamkeit in unserm preußischen Vaterlande die tüchtige Heranbildung der Jugend angestrebt, und mit welchem Nachdruck für die religiöse Erziehung Sorge getragen wird, so ließe sich erwarten, daß hinlängliche gesetzliche Bestimmungen vorhanden seien, welche auch für die jüdische Religionsgenossenschaft die Oberaufsicht des Staates über ihren Religionsunterricht fruchtbar machen. Diese Voraussetzung gewinnt an Kraft, wenn man in einem hohen Cirkular-Reskcipt des Königl. Ministeriums der geistlichen, Unterrichts rc. Angelegenheiten vom 29. Juni 1827 das Schema vorgeschrieben findet, wornach die das jüdische Schulwesen betreffenden Nachweisungen einzurichten sind, und in diesem Schema eine Rubrik die Aufschrift hat: Wer den jüdischen Kindern den Religionsunterricht e r t h e i l t. L)‘ Demgemäß ist auch in einem Cirkular der Königl. Regierung zu Posen vom 16. Jan. 1838 unter den Kenntnissen, welche vorschriftsmäßig ein jüdisches Schulkind erlernt haben muß, um für entsaffungsfähig erklärt zu werden, ausdrücklich und zwar als erster Gegenstand ausgeführt: Religionslehre, und ist diese näher dahin bezeichnet, daß sie auch die Pflichten des Mönchen „vornehmlich in seinen bes o nd ern Verhältnissen und Beziehungen, b i b l i s ch e G e sch i ch t e des alten Testaments und Geschichte des jüdischen Volkes" umfassen müsse.-) In gleichem Sinne besagt ein Publicandum der Königl. Regierung zu Köslin: „alle jüdische Eltern seien verbunden, ihreschulpslichtigen Kinder in den für die allgemeine Menschenbildung und das bürgerliche Lebennothwendigen Kenntnissen und Fer- *) Montag und Donnerstag 4—5. Dienstag 4—6. Mittwoch 2—5. Donnerstag 4—6. Sonnabend 2—4. Sonntag 10-1 1) Kamptz Annalen X! S. 673, Rönne und Simon, die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden, S. 161. 2) Rönne und Simon a. a. O», S. 190. tigkciten, sowie in der Reli g io n und Spra ch e ihres Volkes unterrichten zu taffen, und macht die Bestall« gung für den von einer' jüdischen Gemeinde gewählten Lehrer unter Anderm von dem Zeugnisse einer bereits bei einem jüdischen Rabbiner in dem preuß» Staate bestandenen Prüfung in der mosaischen Religion und d e r h e b r ä i s ch e n S p r a ch e abhängig.3) In consequenter Durchführung dieser Grundsätze hat dieselbe Königliche Regierung im Jahre 1843 folgendes Cirkular erlassen: „Da nunmehr in unserm Regierungsbezirk in der Person des Dr. I. Klein zu Stolp, ersten Lehrers der dortigen jüdischen Bürgerschule, ein wissenschaftlich gebildeter Rabbiner sich befindet:' so haben in Zukunft sämmtliche jüdische Schulamtsbewerber, welche bei der hiesigen Prüfungs-Commission für die Elementarschulen geprüft und welche als jüdische Religions- und Elementarlehrer angestellt werden wollen, resp. bei der Prüfungs-Commission und bei dem Magistrate, welcher die Genehmigung ihrer Annahme bei uns zu beantragen hat, auch ein Zeugniß des Rabbiners Dr. I.K.l.ein zu Stolp über ibre Tüchtigkeit für den Unterricht in der Religion und im Hebräischen einzureichen, und haben wir die Prüfungs-Kommissson angewiesen, ohne ein so l ch es Z e u gn i ß keinenjüd.Schulam ts b e w e r b er z u z u l a s se n." 4) $Ran würde sich jedoch sehr irren, wenn man nun nach diesen Andeutungen ein vollständig durchgeführtes System von Seiten der hohen Behörde in der Theorie wie in der Anwendung für diesen wichtigen Untcrrichtsgegenstand ausgeführt zu finden glaubte; im Gegenthcil ist hier eine Lücke in der Gesetzgebung und völliger Mangel an der Oberaufsicht des Staates. Die genannten Reskripte stehen theils ganz vereinzelt, theils haben sie nur lokale Bedeutung. Ein Ministerialreskript vom 22. Sept. 1823 besagt vielmehr ausdrücklich: die Fürsorge für den Unterricht in der jüd. Religion und in der hebräischen Sprache durch einen jüd. Privatlehrer, bleibt den Juden überlassen. 5 6) So bestimmt auch die Verordnung für das Gcoßherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 im § II: „gür den besondern Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen, bleibt jeder Gemeinde Vorbehalten."^) Es kann demnach, wie das angef. Reskript vom 22. Sept. 1823 besagt und das Cirkularreskript vom 15. Mai 18247) wiederholt, die Prüfung, welcher jeder an einer jüdischen Schule anzunehmcnde Lehrer sich unterwerfen muß, auf seine Religion nicht erstreckt werden, und selbst bei den für den jüd. Religionsunterricht ausdrücklich zu bestellenden Lehrern soll wohl 3) Kamptz Annalen XU, S. 90. Rönne und Simons a. O., S. 164 und 165. 4) Orient 1844, N. 2, S. 13. ) Rönne und Simon a. a. O., S. 162. 6) Gesetzsammlung 1833, S. 67. Rönne und Simon fl« a. O., Seite 187. 7) Kamptz Annalen VHJ, S. 457, Nonne und Simo>- a. a. O., Seite 163.

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