Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1844)
- Date
- 1844-05-21
- Page
- Seite 167 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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167 jjaftem Boden gestützte Bestimmung verändert werden, daß das Begründete mit dem Grunde, der es hervorrief, wegfallen wenn nicht statt seiner ein anderer gültiger Grund nachgewiesen werden kann, oder dasselbe Ergebniß liefert. Daß ks eine irrthümliche Meinung war, daß die Juden im Allgemeinen ehemals von Norwegen ausgeschlossen waren, ist unwidersprechlich, wenn man das Plakat vom 23. Januar 1750 und auch 3 — 22 — 1 des Landesgesetzes berücksichtigt, wonach den portugiesischen Juden der Zugang in's Land uneingeschränkt offen stand, und bedingungsweise allen andern Juden, wenn sie sich nämlich einen königlichen Geleitsbrief verschafftcn. Es ist augenscheinlich, daß diese Gesetzbestimmungen den Mitgliedern der Reichsversammlung unbekannt waren, oder sie sich derselben nicht erinnerten, was ganz begreiflich war in Betracht des faktischen Verhaltens, da weder portugiesische noch andere Juden mit oder ohne Geleitsbrief im Lande gesehen wurden, was entweder daran lag, daß auch ihnen der Zugang, der ihnen offen stand, unbekannt war, oder daß sie bei der damaligen Lage des Landes nicht fanden, daß dort etwas für sie zu thun sei. Daß die Ansicht, die Religion der Juden gehe auf Haß und Verachtung Andersgläubiger eine irrthümliche war, dafür finden sich in der heiligen Schrift so unverwerfliche Zeugnisse, daß man nur mit redlichem und vorurtheilsfreiem Gemüthe diese Stellen im alten Testament, die die Lehrsätze der mosaischen Religion enthalten, durchzulesen braucht, — um sich davon zu überzeugen. Und wie könnte es auch anders sein? Sollte der Gott der Liebe, unser Aller Vater, nicht minder der Juden wie der Christen, i dein Menschen Haß und Berachtang gegen Menschen als religiöse Pflicht auferlegen können? Wir wollen gegenwärtigen Bericht nicht mit Citaten der Religionsvorschriften, die das Gegmtheil lehren, anfüllen. Diese müssen eben so wenig den Christen wie den Juden unbekannt sein. Die Komiteen vereisen übrigens in dieser Beziehung auf das Zeugniß der theologischen Fakultät. Indessen sind, nach dem, was uns hierüber ist mitgetheilt worden, im Talmud und in den rabbinischm Schriften Aussprüche in einem den Christen feindlichen Geiste enthalten, lind die Vorschriften des Ersteren haben dem Gutachten der theologischen Fakultät zufolge, bindende Kraft für die Juden. Die Komiteen scheinen es indessen, durch die darüber in verschiedenen Schriften mitgetheilten Erläuterungen, zur Genüge ststzustellen, daß der Talmud auch andere Aussprüche von Mz entgegengesetzter Tendenz enthält; daß jene nur als Äußerungen des Unwillens Einzelner über die fürchterlichen Unterdrückungen und Verfolgungen, die die Juden von den Christen zu erdulden hatten, und keinesfalls als bindende Vorschriften betrachtet werden, wie Solches auch durch officielle Erklärungen bestätigt worden, und daß der Religionsunteru'cht auf ganz entgegengesetzter Grundlage geordnet ist. Was aber vor Allem darthut, daß die Juden und die jüdische Religion keine feindlichen Gesinnungen gegen die Christen nähren, sind die Thatsachen, die unwiderleglichen Zeugnisse, die sich überall darbieten, und wovon sehr bemerkenswerthe sich in den Händen des Storthings befinden, daß nämlich die Juden, überall wo ihnen eine menschliche Behandlung zu Theil wird, sich als gute Bürger und gute Menschen erweisen. Die Komiteen verweisen auf die oben angeführten Zeugnisse von holländischen und schwedischen Autoritäten; auf die, welche in den diesem Berichte beigelegten Verhandlungen der schwedischen Reichsstände, insonderheit des Adelstandes, enthalten sind; auf den Bericht des Katecheten Cohen über die Stellung der mosaischen Glaubensgenossen in Dänemark; auf den Bericht über die Juden in Dänemark, in der Zeitschrift Braga und Jdun; auf die Abhandlung des christlichen Geistlichen Grundtoig, über die Wählbarkeit der Juden, in derselben Zeitschrift, und auf die Verhandlungen der Provinzialstände in Betreff der Wählbarkeit derselben. Hierin sind überall ehrende Beweise von dem Bürgersinn der Juden, von der treulichen Erfüllung ihrer Bürgerpflichten, und ihrer Wohlthätigkeit gegen Juden und Christen ohne Unterschied, enthalten, die jeden Gedanken einer feindlichen Gesinnung gegen Letztere vernichten müssen. Es sind indessen ganz andere Gründe, als die, von welchen man in Eidsvold ausging, mit denen anjetzt die hier in Vorschlag gebrachte grundgesetzliche Veränderung bestritten wird; von der einen Seite nämlich ist es die Furcht, daß die armen Juden das-Land überströmen, und uns zur Last fallen, — von der andern die, daß die Neichen auf Kosten der eingebornen Landesbewohner den Erwerb an sich reißen würden. Die Komiteen glauben, daß diese Rücksichten auf die Entscheidung der Frage, wie sie jetzt vorliegt, füglich ohne Einfluß bleiben können, da der Vorschlag nicht dahin geht, den Juden weitern Zugang in's Land zu verstatten, als den eingeschränkten, der ihnen nach der Privatgesetzgebung, welche außerdem in letzterer Zeit faktisch als gültig betrachtet worden, — zu Theil wird; und dadurch zugleich eine Veränderung der Civilgesetzgebung in Betreff der Juden zu ermöglichen, im Fall die gesetzgebende Macht seiner Zeit sich dazu veranlaßt finden sollte, — welcher Veränderung das Grundgesetz, so lang die fragliche Bestimmung in Kraft ist, entgegen tritt; — daher Bedenken, wie die obigen, nach der Lage der Sache, wie sie vorliegt, überflüssig scheinen. Für den Fall aber, daß man dennoch den Schleier der Zukunft lüften wollte, in der Voraussetzung, daß die gesetzgebende Macht späterhin eine Veränderung der Privatgesetzgebung in diesem Betreff gewiß vornehmen werde, will die Majorität der Komiteen ihre individuelle Ansicht, als Gegensatz der oben angeführten, nicht zurückhalten, daß sie nämlich die eine Besorgniß für eben so ungegründet hält als die andere, wenn auf. die Masse desfalsiger Erfahrungen im Ganzen, und nicht blos im Einzelnen Rücksicht genommen wird. Die Komiteen sind bis jetzt davon ausgegangen, daß wenn zur Genüge dargelhan worden, daß die fragliche Gesetzbestimmung auf einem Jrrthum beruhe, ohne daß sich ein anderer giltiger Grund für deren Beibehaltung anführen ließe, solche als unbegründet wegfallen, und dem desfalsigen Vorschlag beigestimmt werden müsse. Könnte man aber annehmen, -aß