Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1844)
- Date
- 1844-05-21
- Page
- Seite 168 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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168 - wenige oder gar keine positiven Gründe dieses Resultat herausstellten, da müßten schon unsres Grundgesetzes Anforderungen auf. Stabilirät, und die Sorgfalt, womit dieselben von je bei uns beachtet worden, Grund genug darbieten, jedem Vorschlag auf Veränderung entgegenzutreten. Und in diesem Betreff wird hier bemerkt, daß die erwähnte Bestimmung des Grundgesetzes, wie das Odergericht in seinem Gutachten nachgewiesen, dahin geht, den Juden gänzlich und ohne Ausnahme den Eintritt in's Land zu verwehren; — daß aber ökonomische und merkanlilische Verhältnisse es mit sich gebracht, daß wir nicht haben umhin können, mit den Juden im Auslande in mancherlei Verbindungen zu treten; und daß diese hinwieder es in gewissen Fällen unumgänglich gemacht, ihnen den Zugang zu verstatten. Sonach hat die Nothwendigkeit in der Wirklichkeit eine faktische Umgehung des Grundgesetzes mit sich geführt. Hat man aber nun die Wahl zwischen, der Aufhebung der fraglichen Bestimmung, oder daß man sie auf dem Papiere fortbestehen lasse, während sie faktisch als ungültig betrachtet wird, indem man derselben einen andern Sinn unterlegt, als sie wirklich hat, so kann wohl kein Zweifel obwalten, daß Ersteres vorzuziehen sei, um so mehr, da man bei Wahl des Letzteren zugleich den Jrrthum unterstützt und beibehältder Anlaß zu dieser Bestimmung gegeben. Ferner hat die Erfahrung gelehrt, daß daß Gesetz in seiner Anwendung gewaltsame und ungerechte Handlungen mit sich führt, ohne daß irgend Gutes dadurch erreicht würde. Ein einziger Fall, die Behandlung des schiffbrüchigen Michael Jonas, beweist schon zur Genüge, daß die Gesetzbestimmung nicht mit der Gerechtigkeit bestehen kann; die Folgen desselben für den Polizeimeister Friele, der in den Fall kam, hier einen Entschluß zu fassen, was er auch nach bester Einsicht that, ist ein neuer Beweis dafür. Dieselben entsprangen nämlich aus der innern Unzweckmäßigkeit der Gesetzesvorschrift, die auf der einen Seite dem Juden nicht gestattete, im Lande zu bleiben, und es auf der andern zu einer Ungerechtigkeit machte, ihn fortzujagen. Schon im Jahr 1817 warf der Kaufmann Glogau. die Frage auf, wie man sich in einem solchen Falle zu verhalten habe, und er stellte sie auf eine Weise auf, die es klar macht, daß er sie unauflösbar hielt. (Norwegischer Beobachter. 2ter Jahrg. Nr. 7.) Die Antwort blieb aus, bis die Nothwendigkeit dazu zwang, den Knoten zu zerhauen, zu schwerem Nachtheil des betreffenden Beamten sowohl, als des unglücklichen Mosaiten. Mit nicht viel minderm Unwillen mag es empfunden werden, daß ein Künstler, Henri Leia, nur weil er in's Land gekommen, ohne übrigens in Etwas Jemanden zu nahe zu treten, Gefängnißstrafe bei Wasser uub Brot, während 28 Lage erdulden sollte, und daß ein anderer unschuldiger Mann, seiner Arglosigkeit wegen in Geldstrafe genommen wurde, — Alles dies, um das Ansehn eines solchen Gesetzes in den .Theilen aufrecht zu halten, woraus sich die Willkürlichkeit der Auslegung nicht ausdehnen ließ. Wahr ist es, daß es sich nicht besser oder anders gestaltet Haben würde, wenn die grundgesetzliche Bestimmung nicht vorhanden wäre, sondern nur die ihr entsprechende des Landesgesetzcs, da jene Folgen nicht minder aus der Anwendung der letztern als der ersteren hervorgingen. Aber so lang der Par. 2. des Grundgesetzes, insofern er die Juden betrifft, in Kraft ist, kann die Privatgesetzgebung in dieser Beziehung nicht verändert werden, wie bedauerlich deren Wirkungen sich auch erweisen mögen. Sonach ist auch hierin ein Grund enthalten, die grundgesetzliche Bestimmung außer Kraft zu setzen.?fud) das Obergericht hat in seinem Gutachten aus die Zweckmäßigkeit der fraglichen Veränderung des Grundgesetzes hin gewiesen, sowohl um die Schwierigkeiten zu beseitigen, als um den Willkürlichkeiten vorzubeugen, wozu die Ge setz Bestimmung unter ihren andern Unvollkommenheiten Anlastgiebt. Außerdem stimmen die Komiteen darin mit em Proponenten überein: daß eine Religionsintoleranz sich in der Gesetzesvorschrift Kund gebe, die weder mit den Forderungen der Wernunft noch mit Christenthum und Protestantismus besteht» könne; daß dieselbe ein heilloser Auswuchs des Grundgesetzes sei, welchen die zu damaliger Zeit mehr als jetzt herrschenden Vorurtheile hervorgerufen, — welche letzteren theils in iw thümlichen Begriffen über die wirkliche Beschaffenheit der mosaischen Religion, theils in der durch die Mißhandlungen der Juden von Seiten der Christen bewirkten Stimmung beider Religionsparteien gegen einander, begründet waren; einer Stimmung, die nach und zugleich mit ihrer Ursache aufgchört hat oder aushört. Danach halten sich die Komiteen überzeugt, daß mindestens mehre der Männer, die in Eidsvold die erwähnte Bestimmung zu Stande brachten, dieselbe heute misbilligen, so daß sich mit Gewißheit annehmen laßt, daß solch, wenn das Grundgesetz jetzt abgefaßt werden sollt-', keinen Wtz darin finden würde. Daß es wirklich Religionsunduldsamkeit war, woraus die Gesetzesvorschrift hervorgegangen, und kcinesweges ökonomische Rücksichten, welche nunmehr geltend gemacht werden, zeigt schon die Stelle, wo dieselbe sich findet, und wird auch durch das oben angeführte öffentliche Zeugch des Amtmanns Lulsen bestätigt. Unmöglich aber können die Komiteen annehmen, daß das Storthing sich zu einer solche» Religionsunduldsamkeit wird bekennen wollen. Da, wie der Proponent bemerkt, die Retigionsintoleranz bereits die Schattenseite unsres Grundgesetzes geworden, zwar nicht vorsätzlich, sondern wie man nunmehr wohl als unzweifelhaft amiehimii kann, nur durch die Ungenauigkeit eines Abschreibers, welche, bei der Eile womit das Grundgesetz, nachdem dasselbe in „Wort und Fassung" gebracht, in der Reichsversammlliilg verlesen ward, nicht bemerkt wurde, — so ist die fragliche Veränderung des Grundgesetzes auch von einem andern Gesichtspunkt aus, für uns wünschenswerth. (Beschluß folgt.) Verlag von C. L. Fritzsche. Druck von I. H. Nagel.