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Der Orient · 1844-05-14 · Heft 20 (14.5.1844) · p. Seite 158

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 20 (14.5.1844)
Date
1844-05-14
Page
Seite 158 (sequence 11)
Language
German
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- 158 - fort der Eintritt in's Land vcrwchrt ist, so mag wohl angenommen werden, daß es anjetzt wie zeither Sr. Majestät überlassen bleibt, in besonderen Fällen Personen jüdischen Glaubens zu gestatten, sich im Lande einzusinden, und ihnen für ihre Reise freies Geleit zu yewilligen; — wie sich von der andern Seite herausstellt, daß kein Jude, insofern er nicht der portugiesischen Nation angehört, sich erlaubter Weise ohne gnädigste Erlanbniß hier aufhatten darf." Und weiter: „Nach der Ungeneigtheit, womit der Aufenthalt der Juden hier zu Lande, sowohl in der ältern Gesetzgebung als im Grundgesetz selber angesehen wird, mag die Erlanbniß zu einem solchen Aufenthalt wohl nur dann ertheilt werden, wo es für die Betreffenden von ganz besonderer Wichtigkeit ist, sich persönlich hier einsinden zu können und unter der Voraussetzung, daß keine besondere Bedenklichkeit sich dawider erhebt; so wie die Erlaubniß in Beziehung auf Zeit und Raum sich wohl nicht weiter zu erstrecken hat, als zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes ganz unumgänglich sein wird". Das erwähnte Ansuchen um einen Geleitsbrief ging auf den Aufenthalt in Norwegen während einer Zeit von zwei Monaten, aber die Vorlage der Regierung dahin, daß ein solcher nur für den Aufenthalt in Christiania und Drammen nebst Umgegend während der Zeit von 4 Wochen ertheilt werden möge.z 42—44. In drei Schreiben vom Staatsseketariat an das Justiz-Departement vom 3!. Mai 1839, 27. Juli 1840 und 30. August 1841 werden drei Königliche Resolutionen mitgetheilt. Geleitsbriefe für benannten Moritz Lichten Hein aus Altona betreffend. Die erste vom 24. Mai 1839 wegen einer Reise nach Christiania und Drammen nebst Umgegend beider Städte für die Zeit von 4 Wochen, gegen Bezahlung von 10 Sp.-Thalern; die zweite vom 3. Juli 1840, worin die Veranstaltung der Regierung, durch welche dem erwähnten Lichten Hein am selben Tage ein Geleitsbrief ertheilt worden, um im nämlichen Jahre eine Reise hieher zu unternehmen und sich eine Zeit von 4 Wochen im Lande aufzuhalten — gutgcheißen; die dritte vom 25. August 1841, worin eine gleiche Zustimmung zu einer Reise in benanntem Jahre ertheilt wird, — ganz wie im Jahre 1840. 45. Schreiben vom Staatssekretariat an das Justiz- Departement, worin eine Königl. Resolution vom 24. März 1840 mitgetheilt wird, dahin gehend: 1. Daß Geleirsbriefe für Juden ohne Erlegung von Gebühren auszufertigen sind. 2. Daß ein Geleitsbrief für den Hofagenten, Kaufmann Samuel Wulf Heilbutt) aus Kopenhagen, der sich zum jüdischen Glauben bekennt, so wie für seinen Sohn Harry Herrmann Heilbutt), zu einer Reise hieher während dreier Monare in selbigem Jahre auszufertigen sei. Vergleicht man die drei letzten Geleitsbriefe mit oben angeführter Vorlage und Resolution vom Jahre 1840 (Nr» 4! und 42), so scheint daraus hervorzugehen, daß die Regierung theilweise andere Grundsätze in Betreff ber Geleitsbriefe, als wozu sie sich im Jahre 1839 bekannt, angenommen hat, sowohl in Hinsicht auf Zeit als Raum.— Da von einigen Mitgliedernder Komiteen die Aeußerung gethan worden, daß bet: Par. 2 des Grg. Bedenklichkeiten, hinsichtlich der Wahl einer norwegischen Stadt, wechselsweis mit einer schwedischen und dänischen, zum Versammlungsort der nordischen Naturforscher hervorgerufen, und dieser Umstand, wenn die Sache sich also verhielte, dahin führen könnte, theilweise, wie hier in wiffenschaftlicher Hinsicht, die Beziehungen Norwegens mit der übrigen Welt abzuschneiden, oder doch zu beschränken, so ward cs angemessen befunden, Erläuterungen in dieser Sache einzuholen. Hierdurch veranlaßt folgt anbei: 46. Schreiben von Professor Holst, mit einer von ihm Unterzeichneten Antwort vom 12. August d. I. Zwar geht daraus hervor, daß die erwähnte Bedenklichkeit nicht wirklich aufgestiegen, wie es auch bekannt, daß Christiania in der That zum Ort der Zusammenkunft für das Jahr 1844 bestimmt worden; indessen hat man diese Erläuterung nicht zurückhcilten zu dürfen geglaubt, in Betracht, daß schon die Notwendigkeit, Gelehrten auf einer solchen Reise Geleitsbriefe erthcilen zu müssen, etwas Befremdliches zu enthalten scheint. Außer den erwähnten, theils ihnen mitgetheilten, theils von ihnen eingeholten Materialien zur Erläuterung der vorliegenden Frage ist den Mitgliedern der Komiteen, und vermuthlich auch den übrigen Mitgliedern des Storthings von unbekannter Hand ein gedrucktes Blatt zugestrllt worden: 47. Beilage zu „Ehristianssand's Stistsavis" Nr. 42 wie es scheint, nicht unwichtige Gründe*) gegen die Annahme des hier behandelten Vorschlags enthaltend, daher die . Komiteen für ihre Pflicht gehalten, den Inhalt dieser Schrift in Erwägung zu ziehen, nicht allein aus Rücksicht auf diese selbst, sondern auch auf die Bestimmung des Par. 112 des Grundgesetzes, welcher die Vorschläge, die eine Veränderung desselben bezwecken, durch den Druck bekannt zu machen anbcsiehlt, was darauf hinweis't, daß die Bemerkungen, die durch eine solche Kundmachung veranlaßt werden, Gegenstand besonderer Erwägung sein müssen. Ehe die Komiteen dazu übergehen, die Resultate aus der angeführten Masse von Materialien darzulegen, glauben sie nicht unterlassen zu dürfen, daraus aufmerksam zu machen/ daß die hier behandelte Motion schon sehr frühe unter unsrer konstitutionellen Verfassung auf die Bahn gebracht worden, wobei auch auf die Ansicht ein Licht geworfen ward, die dm Passus im Grundgesetz, dessen Aufhebung hier in Vorschlag gebracht ist, hervorgerufen hat. In der Zeitschrift „Der norwegische Beobachter" Nr. 4l, 42 für 1817 pag. 330 — 333 findet sich ein Schreiben von dem Kaufmann Glogau in Bergen— einem gebornen Juden, der zum Christenthum übergetreten — datirt den 26. September selbigen Jahres und an *) Die Komiteen schließen indessen ihr Referat über den Inhalt des Artikels mit dem Bemerken, daß sie es nicht vonnöthen halten, sich ferner hinsichtlich dieser ihres Erachtens augenscheinlichen Uebertreibungen zu äußern.

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