Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1844)
- Date
- 1844-04-16
- Page
- Seite 122 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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122 zu verhandeln, nach welcher die ohne Erlaubniß der Regierung über die Grenze gegangenen Juden nicht mehr nach Rußland zurückgeliefert zu werden brauchen. Berlin, 10. April. Werther Herr Redakteur l In diesen Tagen har sich hier ein Verein konstituier, an dessen Spitze im Konnte wir unter Anderen auch den Banquier Mendelssohn erblicken, und eine „Aufforderung an Menschenfreunde" in den Zeitungen ergehen lassen, deren Zweck es ist, die Sache eines tief gekrankten Vaters zu einer gemeinsamen zu machen und durch Beisteuer ihn in den Stand zu setzen: die Wiedervereinigung mit seinen Kindern — die vielleicht dem Verderben, dem Untergange blosgestellt sind ■— zu bewirken. Die Sache betrifft nämlich den Hrn. v. Fabeck, der durch Jntcigue, Willkür und Verhöhnung der Gesetze angeblich unter dem Schutze der Frankfurter Gerichte in seinen Vaterrechten tief verletzt wurde. Nach einem dreijährigen Kampfe sieht sich zwar der Vater durch das Urtheil des obersten Gerichtshofes in die ihm rechtswidrig entzogenen Vaterrechte wieder eingesetzt, aber seine Kinder befinden sich nicht mehr in Deutschland, sie sind von ihrer Mutter nach England mitgenommen worden. Der Verein will nun durch eingehende Beitrage den Hcn. von Fabeck zu seinen Rechten verhelfen, seine Kinder in England aufsuchen, sein Recht in diesem Lande geltend machen und sie von der Mutter trennen und dem Vater in Deutschland wiedergeben. So löblich die Tendenz dieses Vereines ist, als er die Sache eines Privatmanns zu der eine Mehrheit von angesehenen Männern zu machen und hierbei auf die Gefahren des heimlichen Gerichtswesens hinzuweisen bemüht ist, so erscheint sie doch bei näherer Betrachtung viel zu einseitig und parteiisch, als daß wir hieran nicht einige Bemerkungen reihen sollten. Bekanntlich brachten die Leitungen vor einigen Wochen die Nachricht aus'Jassy, daß dort das Kind einer preußischen Unterthanin, (daß sieJüdin, ist zufällig) von ihrer Amme heimlich entführt, in ein Kloster gebracht, dort von den Mönchen gewaltsam getauft und dort der Reklamation des Geh.R. Herrn Neugebauer, des Körn Preuß. Generalkonsuls in der Moldau, von den Geistlichen der Mutter nicht wieder zucückgegeben ward, weil es von der dortigen Regierung als Recht erkannt wird, daß ein Kind, sobald es seiner Mutter geraubt und getauft worden, nicht mehr von dieser zurückverlangt werden könne, weil diese dadurch aller Ansprüche darauf verlustig wäre. Dieses juristische Verfahren sei dort zu Lande, so zu sagen, Styl, nsu8,'vielleicht gar moldauisches Gesetz. Halten wir beide Fakta, das in Frankfurt und in Jassy vorgefallene einander gegenüber, so sehen wir, daß ersteres, welches den Hcn. von Fabeck betrifft, kaum den ihm beigelegten Namen eines Kinderraubes verdient, weil die Kinder dieses Herrn nicht von einerfremden Person, sondern von seiner eigenen Frau, welche als Mucker gleiche Ansprüche auf ihre Kinder, bei ihrer Flucht von ihrem Manne nach England mitgenommen wurden. Nun ist es aber noch bisher keinem Juristen in den Sinn gekommen, einen Fall, wie den vorliegenden, wo eine Mutter mit ihren Kindern von einem Manne sich trennt, und Gründe hierzu muß sie doch wohl einigermaaßen gehabt haben, sonst würde das Frankfurter Gericht in erster Instanz nicht zu ihren Gunsten entschieden haben, mit dem horrenden Namen eines „Kind er rau des" zu belegen. — Dagegen ist der andere Fall in Jassy in der That ein wahrer und viel schrecklicherer Kinderraub. Einer hilflosen Mutter wich hier ihr Kind von einer Amme, also einer fremden Per-, son heimlich entwendet, Geistlichen in einem Kloster zur Taufe, ohne Einwilligung der Mutter übergeben und von diesen auf das Flehen der doppelt gekränkten Mutter und die nachdrückliche Verwendung ihres Konsuls nicht wieder zurückgegeben, und das unter dem Schutze einer Landesregierung, welche ein derartiges Verfahren noch dazu billigt- Der Kinderraub wird in diesem Falle j durch die gewaltsam verübte Taufe zu einem doppelten f Verbrechen. Nicht blos das Recht, sondern auch das \ religiöse Gefühl wird aufs Tiefste verletzt, denn die f Mutter ist 3 ubin, und die den Raub beschützende Be- | Hörde eine christliche. — Doch sehen wir, wie bei diestn | beiden Fällen sich die öffentliche Stimme und die Presse f benommen habe. Hr. v. Fabeck ist ein Christ, ein | Adeliger, ein Deutscher, vielleicht gar ein Berliner, denn | ein Preuße ist er gewiß, seine Angelegenheit wird dest wegen bald ein Gegenstand öffentlicher Verhandlungen, z man suchte das Interesse dafür mit dem für Oeffentl keit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens zu h verflechten, es erscheint ein Weck darüber, welches den? lockenden Titel führt: „Ausgeübter Kinderraub gegen s einen preußischen Unterthanen unterm Schutz der Ge- I; richte der freien Stadt Frankfurt", dem Falle wird in k der Boß'scheu Zeitung, als einer Sache von welthistoi rischem Interesse, ein eigener leitender Artikel gewidmet, | und zuletzt bildet sich gar ein Verein, der Beiträge samk melt, um das in Hrn. v. Fabeck gekrankte Recht in I jus integrum zu restituicen. — Und wie benahm man I sich auf der andern Seite bei der Geschichte in Jassys s Ja, da ist es anders, der Fall betrifft ja blos eine arme | Jüdin, daß sie Preußin, ist rein zufällig, also feinen j Adligen, keinen Deutschen und keinen, für den man s mit einigem Anstand Pattei zu nehmen versucht wäre. Daher wird die Nachricht aus dem fernen Jassy l nur flüchtig und nebenbei erwähnt, und zwar thut dieses i unsere Presse offenbar mehr, um das Verdienst des derk tigen Preußischen Konsuls hierbei hervorzuheben, - obgleich seine pflichtgemäße Verwendung fruchtlos blieb/ als um das schmähliche Unrecht einer in ihren heiligsten > Rechten . tief gekrankten Mutter zu erinnern. Denn;•