Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 14 (2.4.1844)
- Date
- 1844-04-02
- Page
- Spalte 215-216 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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216 215 Studien. Zur neuesten Geschichte der jüdischen Gemeinde in Berlin. Obrigkeitswegen anerkannt und konsirmirt würde. Durch ein Ministerial-ReskripL vom 11. Mai 1841 wurden wir jedoch abschläglich beschieden, indem es nicht zweckmäßig erscheine, Ln der bisher bestehenden Verfassung einzelne Abänderungen zu treffen. „Es wird daher auch," heißt es weiter, „hinsichtlich der Verwaltung des Rabbmats in der hiesigen jüdischen Gemeinde bei der bisherigen Anordnung so lange verbleiben müssen „ bis die jüdischen Kultus-Verhältnisse in Folge der deshalb getroffenen Einleitung im Allgemeinen geordnet und festgesetzt werden." Nunmehr sahen wir uns, von der Dringlichkeit der Sache überzeugt, in einer Vorstellung vom 9. August 1841 auf die Bestimmungen des General-Iudenreglements von 1750 zurückzukommen genöthigt, und fragten an, ob bei einer vorzunehmenden Rabbinerwahl nach demselben verfahren werden solle, und ob die Konfirmation in der durch dasselbe angegebenen Weise erfolgen werde? Nachdem in den Monaten Januar und Februar 1842 ausführliche Auseinandersetzungen über das in unserer Gemeinde bei den letzten Rabbinerwahlen beobachtete Verfahren er'ngefordert worden waren, und wir namentlich über die Wahl des Oberlandesrabbiners Hirschel Levin vom 29. März 1762, über die letzte ordentliche Wahl eines Rabbinats-Assessors und zwar des Herrn Mever Simon Weyl vom 23. März 1784, so wie über die Wahl desselben zum Vice- Oberlandrabbiner vom 2. Juli 1809 berichtet hatten, wurde uns unter dem 9. Juli durch Verfügung des hiesigen Polizei- Präsidiums der Auszug einer Königlichen Kabinets-Ordre vom 25. Mai mitgetheilt, die wir Ihnen gegenwärtig vollständig vorzulegen im Stande sind. Sie lautet also : Auf Ihren Bericht vom 29. v. M. genehmige Ich, daß die jüdische Gemeinde zu Berlin zur Wahl eines Rabbiners schreite. Da es jedoch an ausreichenden Vorschriften für eine solche Wahl mangelt, und auch das in dem General - Juden- Reglement vom 17. April 1750 angeordnere Verfahren bei den seit dieser Zeit vorkommenden Wahlen nicht beachtet worden, vielmehr in jedem einzelnen Falle verschieden von dem vorhergehenden verfahren worden ist, so will Ich für die bevorstehende Wahl unter Berücksichtigung der darüber von den Aeltesten der Judenschaft gemachten Vorschläge folgende Anordnung treffen: 1) Die Wahl des Rabbiners ist von dem Gemeindevorstand mit Zuziehung von 32 dispositionsfä'higen Männern, welche aus den bestehenden 3 Klaffen der vermögenden, mittleren und armen Gemeindemitglieder zu nehmen sind, zu bewirken. 2) Diese 32 Männer und eine angemessene Anzahl von Substituten zum Ersatz für diejenigen, welche an der Theitnahme der Wahl verhindert, oder zu derselben nicht geneigt sind, sind in Gegenwart der sogenannten 15 Männer und der beiden Rabbmatsaffessoren aus samrntlichen stimmfähigen Gemeindemitgliedern in der Art durch das Loos zu bestimmen, daß aus jeder der beiden ersten Klassen 11, und aus der dritten Klaffe 10 Mitglieder an der Mahl Theil nehmen. 3) Das auf diese Weise aus dem Gemeinde - Vorstande und den 32 Männern gebildete Wahlkollegium ist von dem - Vorsitzenden des ersteren unter Angabe des Zwecks der Zusammenberufung zu einem mit achttägiger Frist verbundenen Termin einzuladen, und in diesem Termin von den erschienenen Männern die Wahl eines Rabbiners mit absoluter Stimmenmehrheit vorzunehmen. 4) Die Minister des Inneren und der geistlichen Angelegenheiten werden ermächtigt, den Gewählten in seinem Amte zu bestätigen, wenn gegen die Person desselben keine Bedenken obwalten, entgegengesetzten Falls will Ich über diese Bedenken Bericht erwarten. Diese Bestimmungen sollen auch bei künftigen Wahlen zur Besetzung des Rabbmats zur Anwendung kommen, bis Abänderungen derselben in Folge der über die Regulirung der jüdischen Kultus- und Gemeinde-Verhältnisse angeordneten Verhandlungen beschlossen sein werden. Sie haben hiernach wegen Veranstaltung der Wahl das Erforderliche zu veranlassen. Potsdam, den 25. Mai 1842. (gez.) Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister von Rochow und Eichhorn. Seit dreißig Jahren ist in Bezug auf unsere Kultus-- Angelegenheiten kein Gesetz erlassen worden, das einen größeren Fortschritt bezeichnet, indem die Gleichgültigkeit, mit der dieselben bis dahin behandelt worden waren, einer wohlwollenden Theilnahme gewichen ist. Während es noch in einem Ministerial-Reskript vom Jahre 1821 heißt, „daß die Konfirmation und Beaufsichtigung der Rabbiner und sonstigen Synagogendiener Seitens der Staatsbehörden nur den Zweck haben kann, zu verhüten, daß keine in landespolizeilicher Hinsicht untaugliche, etwa des Lesens und Schreibens, der deutschen oder polnischen Sprache unkundige oder rücksichtlich ihrer Sittlichkeit verdächtige Subjekte gewählt werden", so mögen wir es wohl mir innigem Danke erkennen, wenn der von uns vorzunehmenden Wahl die Bestätigung von Seiten der Herren Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten zugesichert worden ist, und Seine Majestät der König eine Verweigerung derselben nur der Allerhöchst eigenen Entscheidung hat Vorbehalten wollen. Es ist mehrfach in der Gemeinde das Bedauern laut geworden, daß in die Ordre vom 25. Mai 1842 veraltete Bestimmungen aus dem Juden-Reglement von 1750 übergegangen seien. Auch uns ist dieser Uebelstand nicht entgangen, auch wir hätten es lieber gesehen, wenn z. B. das Rabbiner- Wahlkollegium statt durch das Loos, durch die Wahl der Gemeinde berufen worden wäre; wir haben deshalb auch nur eine vorübergehende, bis zur Erlassung eines allgemeinen Gesetzes gültige gesetzliche Bestimmung in Antrag gebracht, und