Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 13 (26.3.1844)
- Date
- 1844-03-26
- Page
- Spalte 195-196 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/8555529-9890798-9890812--3482-3530192- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
195 196 Studien. Zur neuesten Geschichte der jüdischen Gemeinde in Berlin. bekannt gemacht worden/ welche gesetzliche Bestimmungen bei der Wahl zur Besetzung des Rabbinats nach Inhalt einer Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. Mai p. zur Anwendung kommen sollen. Eine in Uebereinstimmung mit dieser Allerhöchsten Vorschrift vorgenommene Wahl war auf den Oberrabbiner zu Dresden,Dr. Zacharias Frankel, gefallen, welcher sie indessen, seiner Aeußerung nach, theils weil ihm die Form der Bestätigung nicht zusagte, theils wegen geschwächter Gesundheit, abgelehnt hat. Hierdurch ist die Berufung eines neuen Wahl-Kollegiums nothwendig geworden. In Gemäßheit der obengedachten Allerhöchsten Kabinetsordre sind nun auch am 8. November d. I.,. in .Gegenwart der beiden Rabbinats- Assefforen und der sogenannten 15 Männer, diejenigen 32 Männer, welche in Gemeinschaft mit dem Vorstande der Gemeinde das Rabbiner-Wahl-Kollegium bilden, so wie auch eine angemessene Anzahl von Substituten aus sämmtlichen stimmfähigen Mitgliedern der Gemeinde durch das Loos bestimmt worden. Nachdem einige dieser Wähler und Stellvertreter die Lheilnahme an dem Wahl-Kollegium abgelehnt haben, so besteht dasselbe, außer den Unterzeichneten Mitgliedern des Gemeinde-Vorstandes, aus folgenden 32 Wählern resp. deren Substituten, und zwar nach der Reihefolge, wie sie durch das Loos gezogen worden. (Namen der Wähler und Substituten.) In demjenigen (Zirkular des Unterzeichneten Gemeinde- Vorstandes vom 13. November c,, mittelst dessen die durch das Loos zur Bildung des Wahl-Kollegiums bestimmten Gemeinde-Mitglieder von dieser ihrer Funktion in Kenntniß gesetzt wurden, war bereits angeführt, daß wir, nachdem wir alles dasjenige, was auf die in Rede stehende Wahl Bezug haben kann, reiflich erwogen haben, zu der Ansicht gekommen sind, es sei für jetzt angemessen und zweckdienlich, einen Rabbinats-Affeffor zu wählen. Am 4. d. M. hat die erste vorbereitende Versammlung des Wahl-Kollegiums stattgefunden. Dieselbe ist damit eröffnet worden, daß von einem der Gemeinde-Aeltesten ein von dem Gemeinde-Vorstände genehmigter Vortrag verlesen wurde. Einern von dem gesummten Wahl-Kollegium gefaßten Beschlüsse, welchem gemäß dieser Vortrag gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt werden soll, kommen wir dadurch nach, daß wir denselben als Anhang dieser Mittheilung beifügen. Wir bemerken nur noch hierbei, daß in der Versammlung am 4. d. M. dem Vortrage noch einzelne mündliche Erörlänglich dem Leser ein, welche Gesinnung den jüdischen Vorstand der Berliner Gemeinde beherrscht, so wird er aus diesem Berichte erst recht erfahren, wie die in jenem fast noch in unschädlicher Form erscheinenden Prkncipien hier schon zu Konsequenzen Herangewachfen, die vollkommen geeignet erscheinen, den Widerspruch anzuregen und wach zu erhalten, da der Vorstand sich am Ende als Kultushaupt ansteht. terungen und Nachweisungen aus den vorgelegten Akten der Gemeinde beigefügt wurden. Während der Diskussion selbst stellten sich besonders zwei von einigen Mitgliedern des Wahlkollegiums angeregte Punkte heraus: Erstens wurde von einem geringen Lheile die Vertagung oder gänzliche Aussetzung des Wahl-Geschäfts beantragt und dasselbe theils von einer Umgestaltung der Gemeinde-Verfassung, theils von einem zu erwartenden, das Gemeindewesen regulirenden Gesetze abhängig gemacht. Zweitens wurde die Zweckmäßigkeit der Wahl eines Rabbinats-Assessors bestritten und die Wahl eines Rabbiners gefordert. Diese zwei Punkte glauben wir im Allgemeinen, durch den dieser Mittheilung als Anhang beigefügten Vortrag erledigt zu haben. Endlich wurde in der Versammlung auch noch bemerkt, daß das zusammenberufene Wahl-Kollegium wohl befugt sei, einen Rabbiner, nicht aber einen Rabbinats-Aessor zu wählen, da in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. Mai 1842 vom Rabbiner die Rede ist. Die gedachte Allerhöchste Kabinets-Ordre erwähnt allerdings des Rabbinats- Assessors nicht ausdrücklich, sie spricht vielmehr von der Wahl eines Rabbiners, mit der Schlußverordnung, daß die für die bevorstehende Wahl erlassenen Allerhöchsten Bestimmungen auch bei künftigen Wahlen zur Besetzung des Rabbinats zur Anwendung kommen sollen, bis Abänderungen derselben in Folge der über die Regulirung der jüdischen Kultus- und Gemeinde-Verhältnisse ungeordneten Verhandlungen beschlossen sein werden. Rücksichtlich der allermeisten seit einem Jahrhundert in der hiesigen Gemeinde stattgehabten Wahlen eines Rabbinats - Assessors ergiebt sich aus den noch vorhandenen schriftlichen Urkunden der Gemeinde fast nichts. Das in dem General-Juden-Reglement vom 17. April 1750 §. 29 erwähnte Verfahren in Bezug auf die gelehrten Assessoren ist, da diese nicht die beständigen Rabbinats-Assessoren waren, nicht beobachtet worden. Einige Wahlen von Rabbinats-Affefforen hat der Vorstand der Gemeinde allein vollzogen; eine derselben, nämlich die des verewigten Herrn Meyer Simon Weyl, ist am 23. März 1784 in der Versammlung von zwei und dreißig Männern vorgenommen worden. So viel sich hat ermitteln lassen, ist dieses das der Zahl nach größte Kollegium zur Wahl eines Rabbinats- Affessors gewesen. Bei Auslegung der mehrgedachten Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. Mai 1842 muß man daher auf die in derselben angenommenen allgemeinen Grundsätze, auf den Zusammenhang und die Absicht des Gesetzes, so wie auf die Gleichheit des Grundes sehen. Um der achtbaren Gemeinde eine möglichst vollständige Mittheilung von dem in der Versammlung Verhandelten zu machen, führen wir noch an, daß unter verschiedenen anderen Argumenten auch der Schluß von dem Mehreren auf das Mindere angebracht