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Der Orient · 1844-03-19 · 12 (19.3.1844) · p. Spalte 183-184

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
12 (19.3.1844)
Date
1844-03-19
Page
Spalte 183-184 (sequence 4)
Language
German
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183 184 Studien. Zur Geschichte der Juden in Berlin. Repräsentanten für die nächstfolgenden zwei Jahre festzusetzen und im Monat Juli dem Vorgesetzten Obervorstande zur Genehmigung einzureichen. Erfolgt diese Genehmigung, so ist nach dem festgesetzten Etat zu verfahren. Werden von dem Obervorstande Ausstellungen gemacht, so verbleibt dem Synagogenvorstande der Rekurs an die Vorgesetzte Provinzial-Staarsbehörde. Der Obervorstand muß sich aber genehmigend oder verwerfend spätestens in dem nächsten Monat September erklären. Jeder Obervorstand hat ebenso sein Budget bei der Vorgesetzten Regierung zur Genehmigung einzureichen. §. 38. Die Einnahme einer jeden Synagogen-Gemeinde ist so einzurichten, daß ein Zehntel derselben zum Central-Fonds des Synagogenraths eingezahlt wird. Eine ausführlichere Instruktion über die Bildung und Verwaltung dieser Fonds wird der Minister der geistlichen Angelegenheiten noch besonders ertheilen. §♦ 39. Die Geld-Beiträge, welche die Mitglieder der Synagogen-Gemeinde zur Bestreitung der Bedürfnisse derselben zu leisten haben (§. 7) sind als eine Vermögens- und Einkommen-Steuer zu betrachten. Eine jede Repräsentanten- Versammlung hat demgemäß aus ihrer Mitte eine Abgaben- Kommission zu ernennen, welche die Beiträge der einzelnen Gemeinde nach Verhältniß des Kapital-Vermögens oder des Einkommens festzusetzen hat. DieseAbgaben-Kommisston muß mindestens aus drei und kann höchstens aus sieben Mitgliedern bestehen. 8. 40. Jedes Mitglied der Gemeinde, männlichen oder weiblichen Geschlechts, welches einen eigenen Haushalt hat, wenn es auch ohne Familie ist, wird zu den Gemeinde-Lasten herangezogen. Auch Witwen mit einer selbstständigen Haushaltung sind als solche Mitglieder anzusehen. Kinder unter väterlicher Gewalt, welche eigenes freies Vermögen besitzen, haben von demselben die verhältnißmäßigen Beiträge zu leisten. Dies findet auch statt in Ansehung ^es Vermögens und der Revenüen der unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen, sofern die Einkünfte der Letzteren nach Abzug der Verpflegungs- und Erziehungs-' Kosten noch einen Ueberschuß gewähren.' §♦ 41. Einem jeden Mitglieds der Gemeinde steht es frei, sich wegen des von der Abgaben-Kommission für ihn festgesetzten Beitrags bei dem Vorstände der Synagogen-Gemeinde zu beschweren, gegen dessen Entscheidung ihm noch der Rekurs an die zunächst-Vorgesetzte Staatsbehörde verbleibt. §. 42. Bleibt ein Mitglied der Gemeinde mit seinem Geld-Beitrage im Rückstand, so ist die Zahlung auf Antrag des Vorstandes durch, die demselben Vorgesetzte Staatsbehörde exekutivisch einzuziehen und zwar nach Anleitung der Kabinets- Order vom 19. Juni'1836 (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1836, Seite 198). §♦ 43. Die Gebäude, liegenden Güter, Kapitalien und Einkünfte, welche zur Unterhaltung des äußeren Gottesdienstes und der öffentlichen Gemeinde-Schulen bestimmt sind, gehören zum Vermögen der Synagogen-Gemeinde. Dasselbe, so wie das etwaige Stiftungsvermögen der Gemeinde ist von der Stempel-Steuer befreit. Die Gebäude genießen die Vorrechte der dem Staate zustehenden öffentlichen Gebäude und sind von den gemeinen Lasten des Staates frei. §• 44. In Ansehung der Begra'bnißplatze der Synagogen-Gemeinde kommen die allgemeinen Vorschriften in Betreff der Kirchhöfe zur Anwendung. §. 45. Der Oberpräsident einer jeden Provinz wird sofort denjenigen Ort bestimmen, in welchem der Obervorstand seinen Sitz haben soll, und bleibt bis nach erfolgter Bestätigung des für sie zu entwerfenden Statuts der seitherige Vorstand in Wirksamkeit. Für dieselbe Zeit wird auf Bericht und Antrag des Obervorstandes der Oberpräsident binnen 3 Monaten nach Publikation dieses Gesetzes die Anzahl und die Wahlart der Repräsentanten bestimmen. Innerhalb anderweitiger sechs Monate ist sodann in Gemäßheit §. 6 dieses Gesetzes mit der Bildung und Einteilung der Synagogen - Gemeinden einer jeden Provinz vorzuschreiten. 8. 46. Ein jeder Vorstand einer Synagogen-Gemeinde hat innerhalb sechs Monate nach ihrer Einrichtung einen mit den Repräsentanten berathenen Entwurf zu einem Statute für die Gemeinde anzufertigen und bei dem Obervorstande einzureichen. In diesem Statute sollen in Uebereinstimmung mit diesem Gesetze Bestimmungen über die Zahl der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten, über die Wählbarkeit der Gemeindemitglieder, die Wahlart, das Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten, das Verfahren bei der Leitung der Gemeinde-Angelegenheiten, die Vorstands-Kommissionen, die Abgaben-Kornmission, die Klassificirung der Gemeindemitglieder nach Höhe der Beiträge, die Stimmfähigkeit der einzelnen Mitglieder in Bezug auf die nach Höhe der Beiträge anzuordnenden Klaffen, die Kassen- und Deposital-Verwaltung und andere spezielle Gemeinde- Verhältnisse festgesetzt werden. Den Statutsentwurf hat der Obervorstand an die Provinzial-Staats-Behörde durch die ihm Vorgesetzte Regierrng mittelst Berichts schleunigst zur Prüfung und eventuellen Genehmigung gelangen zu lassen. §> 47. In denjenigen Fällen, in welchen die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen unvollständig oder zweifelhaft erscheinen möchten, soll nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften verfahren werden. (Fortsetzung folgt.)

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