Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 12 (19.3.1844)
- Date
- 1844-03-19
- Page
- Spalte 181-182 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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181 Studien. Zur Geschichte der Juden in Berlin, 182 undzwanzigjährigen Dienstzeit zwei Dritttheile und später das volle Diensteinkommen. §. 26. Zur Befähigung eines Rabbiners ist erforderlich, daß er vollständige Kenntniß der jüdischen Theologie besitze und wenigstens drei Jahre nach erlangtem Zeugnisse der Reife auf einer Universität studirt, daselbst auch eine allgemeine wissenschaftliche Ausbildung sich erworben habe. Um dieses festzustellen, hat jeder Rabbinats- Kandidat sich bei einer in jeder Provinz anzuordnenden Prüfungsbehörde einem Examen zu unterwerfen. Die Prüfungs-Behörde soll aus dem Oberrabbiner der Provinz, einem von dem Oberpräsidenten dazu zu ernennenden Provinzial-Schutrathe und einem dritten, gleichfalls von dem Oberprcisidenten zu ernennenden geeigneten Mitglieds bestehen. Die Prüfung soll theils schriftlich, theils mündlich sein, sich auch auf die für jeden Rabbiner unentbehrlichen pädagogischen Kenntnisse erstrecken. §. 27. In der Haupt- und Residenzstadt Berlin soll eine Oberprüfungs-Behörde für diejenigen Rabbiner bestehen, welche für fähig zum Amte eines Oberrabbiners erklärt sein wollen. Diese Oberprüfungs - Behörde wird aus dem bei dem Synagogenrathe fungirenden Oberrabbiner des Berliner Obervorstandes und noch zweien von dem Königlichen Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zu ernennenden Mitgliedern bestehen. Es soll dieser Behörde überlassen bleiben, ob sie Ln dem einzelnen Falle eine eigentliche Prüfung vornehmen oder ein Colloquium halten will, um die Ueberzeugung von der Züchtigkeit des zu einem Oberrabbinats-Amte Berufenen zu erlangen. Von dieser Prüfung oder Unterredung kann auf Antrag des Obervorstandes nur der Minister der geistlichen Angelegenheiten in einzelnen Fällen dispensiren. Diese Oberprüfungs-Behörde bildet auch die Rekurs-Instanz für die Provinzial-Prüfungs-Behörde (§. 26). §. 28. Die bei Publikation dieses Gesetzes im Amte sich befindenden wirklichen Rabbiner können, ohne daß sie ihre Befähigung nachzuweisen haben, in ihrer Stellung verbleiben. Unbesetzte Rabbinats-Stellen können indessen fernerhin nur. mit Männern, welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, besetzt werden; jedoch soll es den einzelnen Synagogen-Gemeinden verstattet sein, innerhalb fünf Jahre, von der Publikation dieses Gesetzes an gerechnet, unbesetzte Rabbinats-Stellen interimistisch verwalten zu (affen. Diejenigen, welche auf diese Weise interimistisch fungiren, können zu jeder Zeit entlassen werden, und sie müssen ihre Stellung aufgeben, wenn sie nach Ablauf der gedachten fünf Jahre dasPrüfungs- Zeugniß nicht beibringen können. §. 29. Die übrigen besoldeten Beamten einer Synagogen-Gemeinde mit Ausnahme des Schullehrerpersonals werden von dem Vorstande und den Repräsentanten der Gemeinde gewählt. Die Wahl bedarf keiner obrigkeitlichen Bestätigung. Die Stelle des Vorbeters kann, besonders in kleineren Gemeinden, mit der des Schullehrers verbunden werden. §♦ 30. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Unterrichts und des Schulwesens findet auch rücksichtlich der Juden Anwendung. Dahin sind insonderheit die im Allgemeinen Landrechte Th. II. Tit. 12. §. 3 bis einschließlich §. 53 enthaltenen Vorschriften und die in Bezug auf dieselben erlassenen oder noch zu erlassenden Verordnungen zu rechnen. 8. 31. Unter der unmittelbaren Verwaltung des Synagogenrathes soll wenigstens Eine Anstalt zur Bildung von Rabbinern und ein jüdisches Schullehrer-Seminar in Berlin errichtet werden. In der zuerst gedachten Lehranstalt wird sich die Unterweisung nur auf die jüdische Theologie erstrecken. 8- 32. Eine jede Synagogen - Gemeinde ist verbunden, eine öffentliche Religionsschule für ihre schulfähigen Kinder zu errichten und zwar sowohl für Knaben als auch für Mädchen. Hierbei sind die in dieser Hinsicht zur Anwendung kommenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Als Religionslehrer sollen aber nur solche Personen zugetaffen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben und die erforderlichen Kenntnisse der jüdischen Religion durch ein von einem Oberrabbiner ertheiltes Zeugniß Nachweisen. Die im Allgemeinen Landrechte §. 10 und 11. Th. II. Tit. 12 enthaltenen Bestimmungen und die darauf sich beziehenden Verordnungen bleiben in Kraft. §. 33. Die Anstellung des Schullehrer-Personals erfolgt von dem Synagogen-Vorstande allein. §> 34. Das jüdische Schulwesen unterliegt der Aufsicht und der periodischen Visitation der Staats-Behörde. Zunächst sind die öffentlichen jüdischen Schulen von dem Rabbiner einer jeden Synagogen-Gemeinde zu inspieiren. §. 35. Den Rabbinern und den Lehrern an den öffentlichen jüdischen Schulen sott diejenige Befreiung von Kommunallasten zu Statten kommen, welche überhaupt den Geistlichen und Schullehrern zusteht. 8. 36. Die Kosten, welche das Synagogen- und Schulwesen der Juden erfordert, werden theils aus den Special-Fonds der Gemeinde, theils aus den von dem Synagogenrathe verwalteten Central-Fonds bestritten. 8. 37. Für eine jede Synagogen-Gemeinde ist alle zwei Jahre, jedesmal im Monat Juni ein Budget, enthaltend den Anschlag der Bedürfnisse der Gemeinde und Angabe der Mittel zur Deckung derselben von dem Gemeinde-Vorstände und den 12 *