Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1844-03-12 · 11 (12.3.1844) · p. Spalte 165-166

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
11 (12.3.1844)
Date
1844-03-12
Page
Spalte 165-166 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/8555529-9890798-9890809--3465-3530157
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

165 166 Studien. Zur Geschichte der Juden in Berlin. stand der Gemeinde nur an einem dieser mehreren Orte seinen Sitz haben, und an jedem der übrigen Orte muß mindestens Eine Vorstands - Kommission oder ein einzelner Kommiffarius sein, wenn daselbst zehn oder mehr Familienväter ihren Wohnsitz haben. Die Wahl solcher Kommissionsmitglieder oder des Kommissarius erfolgt von den jüdischen Einwohnern des bestimmten Orts und unterliegt der Bestätigung seitens des Gemeinde-Vorstandes. Eine solche Kommission oder ein solcher Kommissarius ist auch für die Ausführung der von dem Gemeinde-Vorstände ihm zu ertheilenden Aufträge verantwortlich. 8. 17. Aus der Mitte einer jeden Synagogen-Gemeinde soll aber auch eine Anzahl unbesoldeter Repräsentanten gewählt werden, welche nicht unter sieben und nicht über sieben und zwanzig sein darf. 8. 18. Die Vertretung der Gemeinde, die Ausübung der äußeren Rechte und die Besorgung der Geschäfte mit Fremden geschieht durch den Vorstand in Uebereinstimmung mit den Repräsentanten. §. 19. Die Beschlüsse des Vorstandes in Uebereinstimmung mit den Repräsentanten sind in sämmtlichen gemeinsamen Angelegenheiten der Synagogen-Gemeinde ohne Ausnahme rechtsgültig und verbindlich für die Gesammiheit der Gemeinde, ohne vorgängige Rückfrage an die Letztere. Der Gemeinde steht auch nicht die Besugniß zu, die so gefaßten Beschlüsse wieder aufzuheben. Die Uebereinstimmung des Vorstandes mit dem Beschlüsse der Repräsentanten wird überall, wo sie erforderlich ist, vermuthet, und braucht denjenigen, mit welchen der Vorstand verhandelt, nicht erst nachgewiesen zu werden. Der Vorstand bleibt aber der Synagogen-Gemeinde dafür verantwortlich und er kann deshalb von den Repräsentanten zur Verantwortung gezogen werden. 8. 20. Die Wahl der Repräsentanten geschieht von der Synagogen-Gemeinde, die der Vorsteher von den Repräsentanten und die des Rabbiners, auf Vorschlag des Vorstandes, von diesem Vorstände, den Repräsentanten und sämmtlichen Kommissionsmitgliedern und Kommissarien der Synagogen-Gemeinde. 8. 21. In jeder Provinz, und zwar nach Bestimmung der Provinzial-Staats-Behörde an einem solchen Orte, wo eine größere Anzahl von Juden ihren Wohnsitz hat, ist der Vorstand der Gemeinde zugleich auch Obervorstand der Provinz und die Vorsteher führen den amtlichen Titel „Aelteste". Derjenige Rabbiner, welcher Mitglied dieses Obervorstandes lst, heißt Oberrabbiner. Ein solcher Obervorstand zählt zu seinen Mitgliedern auch noch einen von den Repräsentanten Lu wählenden rechtskundigen besoldeten Syndikus, und außer dem Oberrabbiner noch einen Rabbiner. Die Obervorstände haben einen eximirten Gerichtsstand bei demjenigen Obergericht, in.dessen Departement sie ihren Sitz haben. Ist die Zahl der Einwohner jüdischer Religion in einer Provinz nur verhältnißmäßig gering, so können mehrere Provinzen zusammen unter einem Obervorstande, nach Bestimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, gestellt werden. 8> 22. Dem Obervorstande ist die Ueberwachung der Ordnung in dem Synagogen-Verbände der Provinz übertragen, ohne jedoch Vorschriften in Bezug auf Kultus und Glaubenslehre zu ertheilen. Die Staats- und städtischen Behörden haben von allen Wahrnehmungen, die sie in Hinsicht auf die in ihrem Bezirke befindlichen Synagogen - Gemeinden machen, und ein wesentliches Interesse zu haben scheinen, den Obervorsta'nden von Amtswegen Mittheilung zu machen. 8. 23. In der Haupt- und Residenzstadt Berlin soll ein Oberlandesvorstand unter der Benennung „Synagogenrath" seinen Sitz haben, welchem die Ueberwachung der Ordnung in dem Synagogenverbande der Monarchie, ingleichen die Berathung der Angelegenheiten des jüdischen Religionsverbandes überhaupt übertragen wird, ohne jedoch Vorschriften zu ertheilen. Auf Grund der ihm von den Oberständen regelmäßig einzureichenden Berichte hat der Synagogenrath auch geeignete motivirte Anträge Behufs der Erlassung von Deklarationen bestehender Gesetze oder wegen Promulgation neuer gesetzlicher Bestimmungen zu machen, und überhaupt die Wünsche und die Bedürfnisse des jüdischen Synagogenverbandes gehörigen Orts vorzutragen. Derselbe ist auch da, wo es darauf ankommt, in den gemeinsamen Angelegenheiten der Juden mit seinem Gutachten zu vernehmen. Der Synagogenrath versammelt sich von Zeit zu Zeit, er hat aber auch einen permanenten Ausschuß. Der volle Synagogenrath wird dadurch gebildet, daß jeder Obervorstand zwei von ihm beliebig zu wählende Mitglieder deputiren kann. Der Obervorstand in Berlin hat den Oberrabbiner daselbst und außerdem, wie jeder andere Obervorstand, zwei Mitglieder abzuordnen. Diese zwei Mitglieder und der Oberrabbiner in Berlin bilden den permanenten Ausschuß, welcher zu seinem Geschäftskreise die Konvokation des vollen Synagogenrathes, die ihm übertragene Ausführung der von dem vollen Synagogenrathe gefaßten Beschlüsse und die Vorbereitung der dem Letzteren zu überweisenden Geschäfte hat. Der volle- Synagogenrath versammelt sich regelmäßig alle zwei Jahre, und außerordentlich höchstens einmal in jedem Jahre. Eine außerordentliche Versammlung ist zu veranlassen, wenn sie von dem permanenten Ausschüsse für nothwendig erachtet oder bei demselben von drei Obervorständen beantragt wird. Von den ordentlichen und außerordentlichen Versamm- 11*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.