Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 11 (12.3.1844)
- Date
- 1844-03-12
- Page
- Spalte 163-164 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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163 Studien. Zur Geschichte der Juden in Berlin. 161 mit ausdrücklicher Erlaubniß des Staates erbaut werden. Mit der Feier des Gottesdienstes ist die Fürbitte für den König und die Mitglieder des königlichen Hauses zu verbinden; auch sind diejenigen Gebete, welche bei außerordentlichen Gelegenheiten von der Obrigkeit angeordnet werden, in der dem jüdischen Kultus angemessenen Art zu halten. 8- 3. Ein jüdischer Hausvater kann seinen häuslichen Gottesdienst anordnen, zu demselben jedoch nur den Mitgliedern sei-, ner Familie und den bei ihm wohnenden, seiner Hauszucht unterworfenen Personen, den Zutritt gestatten. Jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft zur Hausandacht ist an und für sich verboten und kann nur von den Regierungen nach vorgängiger Berathung mit dem, jüdischen Obervorstande (§. 21) genehmigt werden. §♦ 4. Der Inbegriff sämmtlicher in den Königlich Preußischen Staaten wohnenden Juden, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, bildet den Synagogenverband der Juden des Preußischen Staates. Dieser Verband bezieht ssich nur auf die innern Verhältnisse der Synagogen und auf diejenigen Verhältnisse, welche durch dieses Gesetz mit den Synagogen in Verbindung gesetzt werden; während in allen andern bürgerlichen Angelegenheiten unter den Juden kein solcher Verband statt findet, sie vielmehr als Unterthanen des Staates nach den rücksichtlich derselben zur Anwendung kommenden Gesetzen und als Mitglieder der Ortsgemeinden nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnungen veurtheilt werden. , 8. 5. Mit Bezug auf die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Gottesverehrung, so wie das Schul- und Religions-Unterrichts-Wesen vereinigen sich die Juden zu Synagogen-Gemeinden, welche die Rechte der Korporationen haben. Sämmtliche Synagogen-Gemeinden in einer Provinz bilden einen Provinzial-Synagogen-Verband. 8. 6. Die Bildung und Abtheilung der Synagogen-Gemeinden, ingleichen die Bestimmung der Grenzen derselben geschieht nach vorgängiger Vernehmung des Obervorstandes (§. 21) durch die Provinzial-Staats-Behörde (Oberpräsidenten). An einem Orte soll nicht mehr als eine Gemeinde sein, die jedoch, wenn es die Anzahl der Mitglieder nöthig macht, mehrere Synagogen zur Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes haben kann. 8- 7. Zur Anordnung einer Synagogen - Gemeinde wird erfordert, daß die Ausgaben, welche die Angelegenheiten des Gottesdienstes , so wie des Schul- und Religions-Unterrichts erfordern, sicher gestellt werden. Dies geschieht durch Ausmittelung vorhandener Fonds und durch Feststellung regelmäßiger, von den Mitgliedern der Synagogen-Gemeinde zu leistenden Geld-Beiträge. 8. 8. Eine einmal bestehende Synagogen - Gemeinde kann nur mit Genehmigung der Provinzial-Staats-Behörde (desOberpräsidenten) wieder aufgehoben werden. Zugleich mit der Aufhebung einer Synagogen - Gemeinde muß der Bezirk derselben einer oder mehreren der bestehenden Synagogen-Gemeinden einverleibt-werden. 8. 9. Ein jeder Genosse jüdischer Religion, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, welcher innerhalb des Bezirks einer Synagogen-Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist Mitglied derselben. Der Inbegriff sämmtlicher Einwohner jüdischer Religion in dem Bezirke einer Synagogen-Gemeinde macht mithin diese Gemeinde aus. §. 10. Derjenige Jude, welcher zu gleicher Zeit an mehreren Orten verschiedener Synagogen-Bezirke seinen Wohnsitz hat, ist auch Mitglied der mehreren Synagogen-Gemeinden und als solches bei einer jeden derselben verpflichtet. §♦ 11. Wer noch keinen eigenen Wohnsitz hat, bleibt Mitglied derjenigen Synagogen-Gemcinde, zu welcher seine Eltern gehört haben (A. G. O. §. 17. ff. LH. 1. Lit. 12). 8. 12. Jeder im Königreich ansäßige Jude muß Mitglied wenigstens Einer Synagogen-Gemeinde sein. Wer seinen Wohnsitz aufgegeben hat, bleibt dennoch so lange Mitglied der Synagogen-Gemeinde seines früheren Wohnortes, bis er entweder anderswo eine feste Wohnung genommen hat oder ausgewandert ist. 8. 13. Stimmfähig in der Gemeinde sind sämmtliche dispositionsfä'hige männliche Mitglieder, welche zu den Bedürfnissen der- Gemeinde Geld-Beiträge leisten. Des Stimmrechts und überhaupt aller Ehrenrechte werden Gemeindemitglieder in denjenigen Fällen verlustig, in welchen diese Befugnisse den Bürgern einer Sradt nach den Vorschriften der Städteordnung entzogen sind. 8- 14. Eine jede Synagogen-Gemeinde hat mehrere unbesoldete Vorsteher, deren Zahl nicht unter zwei und nicht über acht sein soll, und einen Rabbiner. Die Vorsteher und der Rabbiner bilden zusammen den Vorstand der Gemeinde. 8» 15. Dem Vorstande liegt die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gemeinde, die Leitung des Gottesdienstes in der Synagoge, sowie die Aufrechthaltung der Ordnung und Würde in derselben ob. In einzelnen Gemeinden können zur Verwaltung besonderer Geschäfte speeielle, dem Gemeinde- Vorstände untergeordnete Kommissionen ernannt werden. 8. 16. Gehören die an mehreren "Orten wohnenden Juden zu einer und derselben Synagogen - Gemeinde, so kann der Vor-