Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 9 (27.2.1844)
- Date
- 1844-02-27
- Page
- Spalte 135-136 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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136 Studien. Zur Geschichte der Zudenschast in Halberstavt. 135 Zur Geschichte der Judenfchaft in Halberstadt. (Schluß.) Der kriegerische Bischof Christian und auch Christian Wilhelm hatten einzelnen Juden in Halberstadt den Schutz ertheilt. Allein dieses fand bald Widerspruch non Seitan der Stände, welche unter Anderm bei dem schwedischen Statthalter, Fürsten Ludwig von Anhalt auf Abschaffung der Juden antrugen. Darüber kam es zur förmlichen Verhandlung, auf welche in dem Landtagsabschied vom 29. März 1633 §. 12 bestimmt wurde, „wegen gebetener Abschaffung der Juden wollen Sr. Fürstlichen Gnaden sich der Beschaffenheit ihrer Ausnehmung, Schutzes und Verhaltens förderlich erkundigen und darauf sich zu der Landschaft billigem Gnügen zu resolviren wissen. Damit war die Sache nicht abgethan; sie wurde vielmehr weiter verfolgt und es verfügte der gedachte Statthalter durch eine aus der Residenz Gröningen am 4. Juli 1635 erlassene Verordnung, daß alle Juden, welche nicht Nachweisen könnten, Schutz und Schirm erhalten zu haben, Preis gegeben werden sollten. Der Bischof Erzherzog Leopold Wilhelm ertheilte am 13. Mai 1636 für 8 Juden in Halberstadt einen Schutzbrief aus 5 Jahr, gegen ein jährliches Schutzgeld von 40 Thlr. und monatliche Kontribution von 8 Lhlr. Als nach beendigtem . Kriege durch den westfälischen Frieden unser Bisthum als ein erbliches Fürstenthum an den großen Churfürst Friedrich Wilhelm gelangt war, erklärte dieser in dem Receß dat. Schloß Gröningen, den 2. April 1650, §. 26: „Wegen der Juden in unserer Stadt Halberstadt wollen wir es also haben, wie wir es im Fürstenthume Minden und andern Unserer Landen, da dieselben befindlich, halten lassen, auch dahin bedacht sein, wie sie zur Anhörung des seligmachenden göttlichen Wortes und vermittelst desselben zu dem Erkenntniß Christi und ihrer Seligkeit durch eine zureichende Verordnung können gebracht werden," und ertheilte der hiesigen Judenschaft unterm 1. Mai 1650 einen Schutzbrief für 10 Juden, welche darin bei Namen genannt sind, zuvor auch darin gewohnt und Kundschaft fürgebracht, daß sie sich allezeit leid und friedlich verhalten. Neben mehreren Bestimmungen verordnet dieser Schutzbrief, daß die Juden wegen ihrer Synagoge, die sie chatten, sämmtlich jährlich 1 Goldgulden geben, ihr Gewerbe, Handel und Wandel im Kaufen und Verkaufen in der Stadt und im Fürstenthum frei und sicher treiben, ungehindert reisen, auch ihre Güter durchführen sollen. An Tribut soll Jeder von ihnen jährlich 8 Thlr., auf dem Lande und in Dörfern aber nur 4 Thlr. Reichs-Währung, bei einer Verheirathung unter den Seinigen einen Goldgulden, und wenn ein verheirathetes Kind eine besondere Behausung bezieht, solches ebenfalls 8 Thlr. entrichten; eine sich wieder verheirathende Witwe derselben aber befugt sei, ihren Schutz auf ihren Ehemann zu übertragen. Keine Behörde soll daneben die Juden mit Geldforderungen molestiren, „weil Uns solches nur allein als hohen Landes fürsten zusteht und Uns Vorbehalten haben wo llen". Schon in den nächsten Jahren nachher waren die Juden wieder ein Gegenstand der Landtags-Verhandlung, und in dem Landrags-Receß vom 3. Octbr. 1563 sagt der große Churfürst: „Und sind Sr. Churfürstlichen Durchlaucht gar nicht gemeinet, daß die Judenschaft wider den gnädigst ertheilten Schutzbrief und darin enthaltenen numerum in größerer Anzahl sich befinden, unleidlichermaßen vermehren, denen approbirten Gilden und Handwerkern an der Nahrung von denenselben einige Hinderung zugezogen werden sollen, besonder, da dergleichen sich ausfindig machen würde, soll solches kraft dieses ipsofacto abgestellt sein und wollen Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Anhörung des göttlichen Worts die . Judenschaft ernstlich anhalten lassen". Im Jahre 1660 war das Schutzgeld auf 10 Thlr. erhöht. Sowie dieses eine Abweichung von der bisherigen Verordnung war, so scheint der Schutzbrief auch bald in andern Stücken Abänderungen erlitten zu haben, denn im Jahr 1661 wurde den Juden verstattet, eine öffentliche Schule zum Unterricht für ihre Kinder zu halten, und im Jahr 1664 wurde durch ein Churfürstliches Reskript ihnen auf Anrufen der Stände untersagt, wider das Herkommen der Stadt privilegirte Handlung zu treiben und hausiren zu gehen. Noch viel wichtiger war das Jahr 1669, in welchem man eigenmächtig die öffentliche Jugendschule in eine offene Synagoge verwandelte, statt, daß vorher die im Schutzbriefe gegen Erlegung eines Goldguldens nachgelassene Synagoge (d. h. Versammlung) nur in einer Hausandacht bestanden hatte. Nun stellten die Stände im Februar 1669 dem Landesherrn beschwerend vor: „daß sich die Juden in der Stadt übermäßig vermehrt hätten, mit der Zeit den Ort überwachsen, einnehmen, dessen Kraft und Saft gemächlich an sich ziehen und ihren Nebenchristen auszehren und vertreiben würden; es sei bekannt, daß diese Leute sehr viele Kinder zeugten, solche von Jugend auf nicht unterrichteten und dabei sich zeitig verheirathen ließen, worauf denn diese ihren Eltern nicht minder folgten: — daß auch dem Befehle entgegen, wonach den Juden nur eine Hausandacht gnädigst vergönnet, nun eine offene Synagoge in Halberstadt einzurichten, nachgesehen worden". Der große Churfürst entschied darauf wirklich: „daß den Juden durchaus keine Synagoge zu versteckten", und die Stände, welche sich .von diesem Kabinetsbefehl eine ungewöhnlich schnelle Mittheilung verschafft hatten, glaubten für sich selbst eine Ermächtigung darin zu finden, die Syna-