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Der Orient · 1844-02-27 · 9 (27.2.1844) · p. Spalte 137-138

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
9 (27.2.1844)
Date
1844-02-27
Page
Spalte 137-138 (sequence 5)
Language
German
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138 137 Studien. Zur Geschichte der goge niederreißen zu lassen. Ohne von ihrem Vorhaben der chursürstlichen Regierung eine förmliche Anzeige gemacht und deren Beschluß abgewartet zu haben, gaben sie am 18. März ej. a. früh dem Notar Daniel Großheim den Auftrag, sofort einige Aimmerleute zu nehmen und unter dem Schutze von 50 Mueketiren, welche sie bei dem Obersten von Burksdorf auswirkten, die Synagoge augenblicklich zu demoliren. Alles dieses erfolgte auch sogleich. Die Stände glaubten darinnen.den Willen des Landesherrn erfüllt zu haben, und machten bei demselben am 26. März schon wieder einen neuen Antrag, nämlich, daß die Juden, sowohl Männer als Frauenspersonen, in ihrer Kopfbedeckung an den Hüten und Mützen ausgezeichnet würden. Allein der große Churfürst, bei dem die bestürzten Juden bittere Klage über die Niederreißung ihres Gotteshauses eben so eilig geführt hatten, misbilligte die vorschnelle Handlung der Stände gar sehr, tadelte solche als einen Eingriff in seine Landeshoheitsrechte und als einen Mißbrauch seiner Soldaten, und befahl, daß die daran Schuld gewesenen Personen ihm namhaft, auch, mit Vorbehalt weiterer Ahndung den von den Juden auf 1000 Lhlr. angegebenen Schaden aus ihrem eigenen Vermögen, ohne Zuthun der Unterthanen ersetzen sollten. , In einer spätem Verordnung vom Monat Juni 1669 erließ er indessen die gedrohete Strafe, ermäßigte die Entschädigungssumme auf 500 Lhlr. und genehmigte durch seinen weitern Kabinetsbefehl vom 10. Juli 1669 den Wiederaufbau einer Schule, nicht aber einer eigentlichen Synagoge. So ist der wahre geschichtliche Hergang, der durch ein bloßes Misverständniß und ein voreiliges Verfahren der Stände Veranlassung zur Niederreißung der Synagoge gab. Wenn von Schriftstellern dagegen erzählt wird, daß solches auf Befehl oder auch durch Handwerksburschen erfolgt sei, so ist dieses als irrig zu berichtigen, und eben so irrig ist es übrigens, daß die Synagoge bald nachher schöner und größer wieder aufgebaut sei. Aach an Begräbnißplätzen hat es den Juden früher gefehlt, und das Amt der Majorei erlaubte im Jahre 1770, ihre Lobten auf einem dazu erkauften Platze zu beerdigen.— Des großen Churfürsten Regierungsnachfolger, Friedrich IN., nachmals erster König in Preußen, erhöhete das Schutzgeld nicht, legte aber den Juden ein Nahrungsgeld auf, welches nach der Halberstädtischen Accise- Ordnung vom 6. April 1676 auf 3 Lhlr. vom Hundert und nach der Halberstädtischen Konsumtions - Ordnung vom 2. Januar 1681 auf 5 Lhlr. vom 100 erhöht, festgesetzt wurde. Außerdem vermehrte er auch die Zahl der Schutzjuden ansehnlich, so daß das Schutzgeld von der Halberstädtischen Judenschaft im Jahre l68d schon 553 Lhlr. 6 Gr., im Jahre 1695 schon 623Lhlr. 6 Gr., im Jahre 1696 schon 743 Lhlr. 6 Gr. und im folgenden Jahre 751 Lhlr. 6 Gr. betrug. Derselbe erneuerte üm 24. Mai 1691 den Schutzbrief für die Hatbersta'dtische 2udenschaft auf 75 Familien, den ihnen übrigens 1693, der Judenschaft in Halberstadt. bisherige privilegirte Gerichtsstand, auf Vorstellung des Domkapitels und des Magistrats zu Halberstadt entzog. Auch bei ihm beschwerten sich die Stände auf dem Landtage über die Juden, weshalb er in seiner Resolution d. d. Halberstadt, den 12. Oktbr. 1692 sagte: „daß die Halbersta'dtischen Juden der Bürgerschaft daselbst in ihrer Nahrung Hinderniß und Eintrag zufügten, weßhalb diese einzelne Klage specisirt werden möchte. In Folge dieses Umstandes wurden von der Halberstädtischen Negierung in den spätern Jahren 1703, 1709 und 1712 mehrere Verordnungen dahin publicirt, daß „kein fremder Jude ohne Anweisung einer .Koneession in der Stadt geduldet, sondern durch jüdischen Zwang oder Bann ausgeschlossen, auch nöthigen Falls mit Hilfe der Obrigkeit ausgewiesen werden sollte". Bei dem nachfolgenden König Friedrich Wilhelm I. beschwerten sich wiederum die Stände über die zu starke Vermehrung der Juden und wollten solche auf die im Jahre 1650 bestimmt gewesene Zahl zurückgeführt wissen. Der König bestätigte indessen mittelst eines am 15. Januar 1714 ihnen ertheilten Schutzbriefes die daselbst wohnenden Juden und so verblieb es bis zu Eintritt der fremdherrschaftlich-westphälischen Regierung am Ende des Jahres 1807, nach welcher Zeit durch den Eintritt der westphälischen Konstitution die Anzahl der Juden in Halberstadt, zum ehemaligen Saal-Departement, gehörig, nicht mehr beschränkt wurden; alle frühern persönlichen Abgaben hörten auf und dieselben traten sowohl für ihre Person als für ihren Geschäftsbetrieb in die Reihe der übrigen Staatsbürger anderer Konfession. Nach der am Ende des vorigen Jahres vorgenommenen Zählung ist ihre Zahl nach Familien 83 und nach Köpfen gerechnet 323; hiervon sind 147 männliche und 176 weibliche Personen. — Die hiesige Synagoge kann als die schönste in Deutschland betrachtet werden. Dieser überaus prachtvolle, geräumige Tempel des Herrn erfüllt jeden Menschen , (er sei Jude oder Christ) der die Hallen dieses ehrwürdigen Gebäudes betritt, mit einem Gefühle der Anbetung des allerhöchsten Schöpfers. Ueber die Entstehung dieses Gotteshauses fehlen die nähern Mittheilungen. Es soll übrigens im Jahre 1713 erbaut sein. — Wir erfreuen uns übrigens verschiedener wohlthä'tiger Stiftungen und Vermächtnisse, als nachstehender: 1) Im Jahre 1698 gründete der vormalige polnische Resident Behrend Lehmann das unter dem Namen der Klaus bekannte jüdische Studirhaus Hierselbst und belegte 9000 Lhlr. zinsbar zum Unterhalte für 3 Gelehrte, welche zugleich freie Wohnungen erhielten. Dieser Fonds wurde später durch Lev in Soldin um 400 Lhlr. und durch Joel Herz Kirchheim besonders zu Neparaturkosten für das Studirhaus um 300 Lhlr. vermehrt.

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