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Der Orient · 1844-01-16 · 3 (16.1.1844) · p. Spalte 35-36

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
3 (16.1.1844)
Date
1844-01-16
Page
Spalte 35-36 (sequence 2)
Language
German
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35 Studien. Gutachten über die Heiligkeit der jüd. Begräbnißplätze, von Dr. S. Holdheim. Zg nannten Verfassers ist unstreitig die geistreichste Schrift, welche im vorigen Jahre über unsere Bedürfnisse in der Gegenwart erschienen ist, und ich unterlasse eine Skizze derselben nur deshalb, weil sie gewiß bald in diesen Blättern ausführlich .besprochen werden wird. Gutachten über die Heiligkeit der jüi>ifd)cn Acgrälniihpiätzc. Von Dr. Sam. Holdheim. Ueber die in Betreff der Heiligkeit der Begräbnißplätze nach jüdischen Religionsbegriffen von Dr. Frankel und mir abgegebenen Gutachten hat ein Breslauer Korrespondent in Nr. 49 des Orients erhebliche Bedenken geäußert. Was von diesen Aeußerungen das erstgenannte Gutachten trifft, mag dessen Verfasser selbst vertreten. Meines Dafürhaltens ist es sogar Pflicht desjenigen, der ein öffentliches Urtheil abgegeben, einen gegen dasselbe erhobenen Widerspruch entweder als begründet gleichfalls öffentlich anzuerkennen oder als unbegründet abzuweisen. Habe ich einmal den ehrenden Beruf nicht abgelehnt, mit meinem Urrheile maaßgebend für Andere hervorzutreten, zumal wo es für den richterlichen Spruch grundleglich gebraucht werden sott, so darf ich auch nicht einen dagegen geltend gemachten Einwurf mit vornehmer Geringschätzung ignoriren, sondern muß entweder ihn gründlich beleuchten oder demselben beistimmen, womit allein der Wahrheit gedient ist, Dtcoi riB'nOu 33V p^3pD "3 Wmn. — Lnsowcir ich bei dieser Entgegnung betheiligt bin, muß ich gestehen, daß sie meine volle Zustimmung erhalten haben würde, wenn ich zur Behauptung meiner Ansicht, daß den Begräbnißstätten eine Heiligkeit im religiösen Sinne gleich den Berhäusern nach jüdischen. Religionsbegriffen zu vindiciren sei, weiter Nichts heranzubringen wüßte, als was ich in meinem Gutachten darüber gesagt und in dem des Herrn Dr. Frankel gelesen habe. Der Korrespondent behauptet also in dem entschiedensten Tone von der Welt: „daß nach jüdischen Religionsbegriffen der jüdische ,,Ort der Gräber" keinesweges ein geweihter Ort", daß daselbst nur „des Anstands halber Ruhe und Frieden sein sollte, aber keinesweges aus religiösen Motiven, es müßte denn sein, daß der Anstand auch ein religiöses Element-ist." Wollte ich Letzteres in der That behaupten und mich noch dazu darauf berufen', daß der Anstand so wichtig ist, daß die Rücksicht auf denselben sogar ein positives biblisches Gebot in Kollisionsfällen verdrängt, so bin ich auf die Antwort gefaßt: zugegeben, der Anstand, zumal der von der Religion gebotene Anstand, ist sehr wichtig, manchmal wichtiger als ein ausdrückliches Religionsgctzot Aber der Anstand, der hier geboten ist, gilt nicht der religio s - k i r ch l i ch e n H e i l i g k e i t des Ortes, wie etwa bei Gotteshäusern und andern Heiligthümern, als Tefillin rc der Fall ist, sondern der den Todten schuldigen Ehrfurcht und Pietät. Daher dreht sich Hier Alles um den einen Gedanken, ob von einer solchen Heiligkeit im kirchlichen «Sinne des Wortes in Anwendung auf Begräbnißplätze die Rede M könne, daß die Schändung derselben als ein Sacrilegimu zu betrachten wäre. Meinen dafür herangebrachten Beweis sucht j der Korresp. mit folgenden Worten zu widerlegen: „Das! Gutachten von Dr. Holdheim ist schon darin treffender, als j es die Gleichstellung mit den Bote Knesijot nachzuweise»! sucht. Jndeß ist der Vergleich nicht stichhaltend, da ihn nicht der Talmud, sondern Herr H. macht, denn im ganzen Talmud und im Jore Dea wird der Gräberplatz nicht mit Sh-; nagoge verglichen. Es wird auch Niemandem einfallen, wenn es an einer Stelle heißt: im Theater soll man anständig sich betragen und an einer andern Stelle: in der Kirche soll nm anständig sich betragen, daß die Verletzung des Anstandes im Theater ein Sakrilegium sei." Also das in jener von mir angeführten Barajta Megilla 29 a anbefohlene Betragen am Begräbnißorte gilt m j dem Anstande, nicht dem besonders specisicirten Chmkm des Ortes? Daß ein jüdisches Grab einen Charakm habe, aus welchem ein Verbot nicht etwa blos anftandiwidriger, sonder Handlungen überhaupt, wobei S ständigkeit gar nicht in Betracht kommt, resultire, dams i scheint unser Korresp. gar nicht zu reflektiren, sondern bk-, yauptet, daß im ganzen Talmud nur von schickliche unschicklich die Rede sei. Jndeß hätte der hier in Awendung kommende Begriff des nN'JH "liDW, welcher jffc : weden Genuß, jedweden Gebrauch, also auch cim solchen, der nicht geradezu als a n sta nds w idri g bezeichnci; werden kann, als unzulässig verbietet, unfern Korresp. in seinen kategorischen Behauptungen etwas bedenklicher mache» sollen. Wäre es nur Pietät im gewöhnlichen Sinne des Wortes, und nicht der besonders qualificirte Charakter dc§ O'rtes, oder der hier ruhigen Todten, welche gewisse Handlungen verbietet, warum sollten auch solche verboten sein, die der Pietät nicht zuwider sind? In meinem Gutachten habe ich auf die resumirende Regel des Maimonides und des Moses aus Couzy hingewiesen: pD pniKJ J\\' 121 „man darf keinerlei Genuß davon haben", welches von unserm Korrsp. nicht zu übersehen gewesen wäre. Ich ' zwar in Parenthese: „d. h. irgend einen profanen Gebrauch davon machen", und habe nicht nöthig, mich zu - derrufen, denn jeder Gebrauch, der von Heiligthümern macht wird, ist ein profaner, mit Ausnahme des einzige wozu sie geweiht sind. Also die allgemeine Ausschließlichkeit! eines jeden Gebrauches, nNOn IlD^S4, zeugt schon dastn,; daß hier von etwas Anderem, als von bloßem Anstande d«e

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